Hallo zusammen,
habe eine Frage zur Zuverlässigkeitsprüfung durch das zuständige Ordnungsamt, wenn man im Bewachungsgewerbe angestellt werden möchte und daher die Erlaubnis nach § 34a GewO braucht.
Kann mir jemand sagen, ob das Ordnungsamt ausschließlich das Bundeszentralregister heranzieht oder ob es z. B. auch Einblick in POLAS o.ä. nimmt / nehmen darf? Es geht darum, ob ein eingestelltes Verfahren nach § 153a StPO, nicht einschlägig, nach 9 Jahren noch ein Problem ist für die Zuverlässigkeit. Seither war nichts mehr, das Bundeszentralregister müsste "sauber" sein.
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Viele Grüße
*Bea*