Verbandskasten und die Vorschriften - Teil 1: Vorhalten

  • Hallo Leute,


    ich verstehe momentan die rechtliche Situation bez. der Verbandskästen nicht so ganz. Als gewerbetreibender brauche ich einen Verbandskasten der DIN 13157, ich habe momentan einen Verbandskasten der DIN DIN 13169, der quasi den doppelten Inhalt hat und erst für größere Unternehmen vorgeschrieben ist. Den Verbandskasten habe ich als ausgebildeter Sanitäter mit einigen Utensilien ergänzt, die mir wichtig waren.


    Okay, nun bin ich aber nicht die ganze Zeit im Büro, sondern auch bei Veranstaltungen als Security. Ist es vorgeschrieben, den Verbandskasten immer dabei zu haben, auch wenn das DRK wenige Meter entfernt steht? Bzw. wer muss den Verbandskasten haben?

  • Hallo,


    die Ausrüstung richtet sich nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.



    Generell ist der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gestellungspflichtig nach den Vorschriften der BG.


    Da wir aber im Prinzip Leiharbeitnehmer sind, ist der jeweilige Entleiher (Auftraggeber der Wachfirma) in der Pflicht.


    Erste-Hilfe Material muss gemäß den Vorschriften der BG ständig vor Ort sein, den gerade bei Veranstaltungen/Messen usw. sind externe Sanitätsdienste (wie DRK,Malteser usw.) ja in der Regel nur
    während der Veranstaltung anwesend.
    Das eingesetzte Wachpersonal ist jedoch wesentlich länger vor Ort.


    Bei allen in Gebäuden stattfindenden Messen und Konzerten ist dies auch gegeben,man sollte sich nur im Vorfeld über die Standorte der Verbandskästen usw. informieren.
    Pforten/Kassen und Garderobenbereiche bei diesen sind in der Regel immer mit Erste-Hilfe-Material bestückt.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Generell ist der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gestellungspflichtig nach den Vorschriften der BG.


    Soweit richtig.


    Zitat von Frank


    Da wir aber im Prinzip Leiharbeitnehmer sind, ist der jeweilige Entleiher (Auftraggeber der Wachfirma) in der Pflicht.


    Möchte hier jemand widersprechen?

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw

    Möchte hier jemand widersprechen?



    Also wenn ein vertragliches Verhältnis nach Arbeitnehmer Überlassungsgesetz besteht stimme ich zu. Wenn es sich jedoch um den normalen Dienstleistungsvertrag handelt, das Personal am Objekt des Kunden eingesetzt ist muss der AG des Sicherheitsmitarbeiters unabhängig vom Auftraggeber seine Gefährdungsbeurteilungen durchführen, sein Personal schulen und auch das benötigte Erste Hilfe Material und PSA zur Verfügung stellen.


    Das es Auftraggeber gibt, welche gestatten den eigene Betriebs ärztlichen Dienst mit zu nutzen und das eigene Verbandsmaterial mag ich nicht abstreiten.

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Hey Frank,


    ja es stimmt, dass bei Messen und anderen Veranstaltungen, die in einem "festen" Gebäude stattfinden, es in der Regel feste Standorte für einen Verbandskasten gibt. Bei einem Open-Air Konzert auf einem Feld oder bei einem Festival sieht es aber anders aus. Da werden die zu bewachenden Standorte einfach nur umzäunt oder geschaffen (z.B. die Bewachung einer Brücke und Überprüfung auf eine Berechtigung zur Durchfahrt). Da gibt es dann in der Regel keinen Verbandskasten. Und bei den Jobs, bei denen ich bisher mit dabei war, wurde weder vom Arbeitgeber noch vom Generalunternehmer noch vom Veranstalter ein Verbandskasten gestellt.

  • Hallo,



    saw1977


    das stimmt nicht so :

    Zitat

    Also wenn ein vertragliches Verhältnis nach Arbeitnehmer Überlassungsgesetz besteht stimme ich zu. Wenn es sich jedoch um den normalen Dienstleistungsvertrag handelt, das Personal am Objekt des Kunden eingesetzt ist muss der AG des Sicherheitsmitarbeiters unabhängig vom Auftraggeber seine Gefährdungsbeurteilungen durchführen, sein Personal schulen und auch das benötigte Erste Hilfe Material und PSA zur Verfügung stellen.


    Glücklicherweise haben die Berufsgenossenschaften in dem letzten Jahrzehnt ihre Vorschriften und Richtlinien dem "wahren" Leben angepasst..... :)
    Verantwortlich ist immer der Auftrageber,der Dienstleistungen an Dritte vergibt.


    (Siehe dazu § 1 BGV A1)


    Man beachte den letzten Satz........




    Hier noch eine kleine Übersicht über das zu stellende Hilfsmaterial:


    Art:


    1.Großer Verbandkasten nach DIN 13 169 „Verbandkasten E“,
    2. Kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 „Verbandkasten C“.


    Der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 gilt als kleiner Verbandskasten C.


    Bei reinen Verwaltungsbetrieben:
    1 bis 50 MA = 1 kleiner Verbandskasten
    51 bis 300 = 1 großer Verbandskasten
    ab 310 MA bis 600 MA = 2 große Verbandskästen
    über 601 MA = je 300 MA zusätzlich 1 großer Verbandskasten



    Bei Herstellungs-und Verarbeitungsbetrieben
    1 bis 20 MA = 1 kleiner Verbandskasten
    21 bis 100 MA = 1 großer Verbandskasteb
    101 bis 200 MA = 2 große Verbandskästen
    jede weitere 200 MA = 1 zusätzlicher großer Verbandskasten




    D_R


    Nun,auch für Open-Air-Konzerte gelten die Regel der Berufsgenossenschaft für die MA.


    Für die Besucher gelten bezüglich des Sanitätswesen zahlreiche Gesetze:
    -Versammlungsgesetz
    -StVO
    -§60b Gewerbeordnung
    -§14 Ordnungsbehörden-Gesetz
    -Rettungsgesetze der Bundesländer
    -Bauordnungen der Bundesländer


    Bei Open-Air-Veranstaltungen geht man von 2 Besuchern pro Quadratmeter Freifläche aus,dementsprechend kann man die Rettungskräfte vorplanen.


    Also bei zum B.12.000 Besuchern wären erforderlich:
    -20 Sanitäter
    -3 Krankentransportwagen (KTW)
    -2 Rettungswagen (RTW)
    -2 Notärzte


    Wobei das Werte für eine gut zugängliche Örtlichkeit sind,ist die Freifläche verkehrsmäßig nur schlecht erreichbar,müssten diese Werte noch erhöht werden.

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  • Zitat von Frank

    saw1977


    das stimmt nicht so


    Doch Frank, das stimmt so.



    Das stimmt so nicht:

    Zitat von Frank

    Verantwortlich ist immer der Auftrageber,der Dienstleistungen an Dritte vergibt.


    Damit schiebst Du die Verantwortung im Arbeitsschutz alleinig zum Auftraggeber. Das ist so aber schlicht falsch.
    Verantwortlich ist zunächst immer der Unternehmer. Der eigene Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz verantwortlich. Die UVV gelten für ihn, für die Versicherten und (man beachte die BGV A1) auch für den Auftraggeber, bei dem Versicherte eingesetzt werden.


    Geht man nach Deiner Argumentation, dann müsste tatsächlich kein Unternehmer im Bewachungsgewerbe Gefährdungsbeurteilungen durchführen, ggf. daraus ableitend PSA zur Verfügung stellen, keine Unterweisungen durchführen, keine Ersthelfer ausbilden und bereithalten (soweit mehr als 1 Versicherter zeitgleich am Tätigkeitsort arbeiten).


    Nein, das geht natürlich so nicht: Der Unternehmer (Sicherheitsdienstleister) bleibt in der Verantwortung, hat und behält alle Pflichten des Unternehmers nach den BG-Vorschriften und dem Arbeitsschutzgesetz.
    Aber: Auftraggeber und Auftragnehmer haben im Arbeitsschutz zusammenzuarbeiten. Auch in der BGV A1 geregelt. Der Auftragnehmer kann und darf natürlich beim Auftraggeber vorhandene Infrastruktur gerade in Sachen EH-Material mitnutzen. Es muss lediglich geregelt sein.



    Noch ein Wort zu den "Leiharbeitern", die wir Deinem ersten Beitrag in diesem Thread nach sind;
    Nein, das sind wir nicht. Zumindest dann nicht, wenn alles ordentlich geregelt wurde.


    Ja, wir landen schnell in der (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber dem Bewachungspersonal vor Ort gegenüber eine direkte, allgemeine Weisungsbefugnis hat (der Auftraggeber geht dabei mit unserem Personal um wie mit seinem eigenen Personal) und dies z.B. auch in der Dienstanweisung so festgehalten wurde: Es gibt nichts dümmeres, was ein Sicherheitsdienstleister tun kann.


    Richtig gehandelt haben wir einen Dienstleistungsvertrag, genauer gesagt einen Bewachungsvertrag. Wir bewachen ein Objekt des Auftraggebers. Per DA geregelt ist u.a. die Weisungsbefugnis. Diese liegt ausnahmslos beim Auftragnehmer. Lediglich bei "Gefahr im Verzug" kann der Auftraggeber Weisungen an unser Personal vor Ort geben, sonst hat alles über den Auftragnehmer zu gehen. Das ist auch vertraglich im Bewachungsvertrag festzuhalten.


    Ich empfehle Dir dringend ein Seminar speziell für das Bewachungsgewerbe bei der VBG. Dort wird auf die Besonderheiten in unserer Branche eingegangen. So könnten vielleicht Deine Irrtümer in dieser Sache ausgeräumt werden.

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  • Zitat von guardian_bw


    Noch ein Wort zu den "Leiharbeitern", die wir Deinem ersten Beitrag in diesem Thread nach sind;
    Nein, das sind wir nicht. Zumindest dann nicht, wenn alles ordentlich geregelt wurde.


    Ich glaube, dass mit "Leiharbeitern" eine andere Konstellation gemeint ist, die vor allem beim Veranstaltungsschutz üblich ist.


    Es gibt einen Generalunternehmer A, der für die Sicherheit zuständig ist. Da A zu wenig eigenes Personal hat, holt er sich Personal bei der Firmen B, C und D. Und wenn z.B. die Firma B auch nicht genug Personal hat, holt B sich Personal bei Z.


    Der Generalunternehmer setzt dann sein eigenes Personal als Einsatzleitung ein, die den anderen dann Arbeitsanweisungen geben.


    Ich glaube, ich kann nicht mehr nachzählen, wie viele T-Shirts irgendwelcher fremder Firmen ich alleine in diesem Jahr schon bei Veranstaltungen getragen habe.

  • Ist im Grunde das gleiche Spiel, auch hier sind wir in der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.


    Das "unerlaubt" ist im Zusammenhang mit der hier diskutierten Thematik neben der allgemeinen Brisanz besonders wichtig. Denn der eigene Arbeitgeber verliert hier niemals irgendeine Pflicht im Arbeitsschutz, auch wenn in der eigentlichen, erlaubten Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Pflichten ausschliesslich beim Auftraggeber, dem Entleiher liegen.

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  • Zur eigentlichen Frage nach den Verbandkästen:


    Niemand verlangt, dass Verbandkästen ständig mitgeführt werden. Nach BGV A1 muss lediglich "Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten" werden.


    Auch in einer grossen Produktionshalle sind nicht an jedem einzelnen Arbeitsplatz Verbandkästen angebracht und derjenige, der ein Pflaster braucht muss sich schon mal von einem Ende der Halle ans andere begeben.


    Bei deinem Open Air auf der Wiese sieht es daher nicht anders aus: Es muss jederzeit schnell erreichbar sein. Das kann auch bedeuten, dass es an einer bestimmten Stelle deponiert wird.
    Auch eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen vor Ort ist denkbar und auch erwünscht. So muss nicht jedes am Einsatz beteiligte Unternehmen eigenes EH-Material bereitstellen, es genügt wenn 1 Unternehmen das tut.
    Wichtig ist dann allerdings in jedem Fall noch, dass die Mitarbeiter wissen, wo sich das EH-Material befindet und sich nicht erst durchfragen müssen. Womit wir bei der Unterweisung sind, die ebenfalls durchgeführt werden muss.

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  • Hallo Guardian_Bw,



    nein,du mißverstehst da was vollkommen falsch .........

    Zitat

    Das stimmt so nicht:
    Frank hat geschrieben:Verantwortlich ist immer der Auftrageber,der Dienstleistungen an Dritte vergibt.
    Damit schiebst Du die Verantwortung im Arbeitsschutz alleinig zum Auftraggeber. Das ist so aber schlicht falsch.


    Wenn du dir bitte noch einmal diesen Passus durchlesen würdest:


    Zitat

    – soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein
    anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist


    beachte bitet die Worte Unternehmen und anderer Unfallversicherungsträger.


    Damit bringen die BG`en ganz klar zum Ausdruck,das der Auftrageber immer der Haupt - Verantworliche ist.





    Und dazu:

    Zitat

    Noch ein Wort zu den "Leiharbeitern", die wir Deinem ersten Beitrag in diesem Thread nach sind;
    Nein, das sind wir nicht. Zumindest dann nicht, wenn alles ordentlich geregelt wurde.


    Man kann sich alles schön reden (bzw. der Lobby-Arbeit des BDSW anhängen...der es ja damals gut geschafft hat,unser Gewerbe in Sonderregeln "unterzubringen" ) aber faktisch sind wir nichts anderes.
    Denn das:

    Zitat

    Per DA geregelt ist u.a. die Weisungsbefugnis. Diese liegt ausnahmslos beim Auftragnehmer. Lediglich bei "Gefahr im Verzug" kann der Auftraggeber Weisungen an unser Personal vor Ort geben, sonst hat alles über den Auftragnehmer zu gehen. Das ist auch vertraglich im Bewachungsvertrag festzuhalten.


    Ist graue Theorie und nicht die Wirklichkeit....... :)


    Entweder funktionierst du so,wie es sich der Kunde wünscht oder du kannst gehen.


    Kannst ja einmal die Arbeitsgerichte in Düsseldorf,Oberhausen oder Köln anschreiben und dir die Verfahren von Wachtelmännern nennen lassen,die gegen ein Hausverbot des Auftraggebers geklagt haben.......




    P.S.
    im Veranstaltungsschutz ist "Leiharbeit" gängige Praxis.........siehe Loveparade Duisburg,wo das ganze ja öffentlich wurde....

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  • Frank, entschuldige bitte die deutlichen Worte, aber du erzählst einfach nur Müll.


    Geh zur BG, belege dort Seminare für das Bewachungsgewerbe.

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  • hier fehlt ein Like Button


    :aetsch:

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Hallo,


    ich möchte das Thema aufgreifen, da es mich aktuell betrifft. Ich habe aktuell ein paar Schichten im Objektschutz. Der Auftraggeber hat ein Sicherheitsunternehmen beauftragt, das 6 Leute stellt und ich arbeite für ein Subunternehmen, das 4 Leute stellt. Meine Aufgabe ist hauptsächlich an der Pforte zu sitzen und berechtigten den Zutritt zu gewähren.


    Nun, ich bin mir nicht so ganz sicher, aber ich habe nirgendwo am Objekt irgendwelche Schilder gesehen, die auf einen Verbandskasten hinweisen. Feuerlöscher genauso. Auch bei uns ist nix in der Pforte (kleines Häuschen).


    Den Objektleiter kann ich nicht fragen, denn den letzten, der ihm solche Fragen gestellt hat, hat er direkt nach Hause geschickt und mein Chef sagt, dass er mit dem Objektleiter spricht, da scheint aber auch nix bei herumzukommen.


    Jetzt hätte ich gesagt, dass der Feuerlöscher unwichtig ist und ich einen Verbandskastem im Wagen habe, damit kann ich zumindest mir selbst helfen, aber heute ist vom Objektleiter ein Parkverbot rausgekommen. Wie vom Sicherheitspersonal müssen nun ca. 500m weit weg parken. Damit ist der erste Hilfe Kasten auch wieder unendlich weit weg.


    Und ehrlich gesagt, gibt es momentan ständig Konflikte mit den Mitarbeitern des Auftraggebers.


    Ich habe mittlerweile kein Bock es im Guten zu versuchen. An wen muss ich mich denn offiziell wenden, damit so ein Verstoß gegen die Arbeitssicherheit verfolgt wird?

  • Zitat von Simon.P

    Jetzt hätte ich gesagt, dass der Feuerlöscher unwichtig ist und ich einen Verbandskasten im Wagen habe, damit kann ich zumindest mir selbst helfen, aber heute ist vom Objektleiter ein Parkverbot rausgekommen.


    Absoluter Schwachsinn!


    Also die Ausschilderung von Feuerlöschern kann durchaus vernachlässigt werden, wenn die Betriebsmitarbeiter entsprechende Unterweisungen haben.


    D.h. jeder Mitarbeiter muss im Ernstfall wissen wo der nächste Feuerlöscher steht und wie man damit umgeht. Quelle habe ich gerade nicht parat.


    Entsprechende Ausrüstung muss vorhanden sein.


    Wie sieht es denn aus, wie gut verstehst du dich mit manchem Mitarbeiter bzw. hast du Kontakte zum Arbeitsschutz des Unternehmen?


    Tom

  • Zitat von Tom511


    Also die Ausschilderung von Feuerlöschern kann durchaus vernachlässigt werden, wenn die Betriebsmitarbeiter entsprechende Unterweisungen haben.


    D.h. jeder Mitarbeiter muss im Ernstfall wissen wo der nächste Feuerlöscher steht und wie man damit umgeht. Quelle habe ich gerade nicht parat.


    Mir sind auf dem Gelände nur ungefähr zwei Stellen bekannt, an denen ein Feuerlöscher steht. Von unserem Wachhäuschen sind es aber rund 150-200m einfache Wegsrecke. Meine Vermutung ist allerdings, dass auf dem ganzen Gelände eh zu wenige Feuerlöscher vorhanden sind. Ich vermute ehrlich gesagt, dass ich der einzige vor Ort bin, der mal einen Feuerlöscher benutzt hatte.


    Ich habe keine Ahnung, wo ein Verbandskasten auf dem Gelände ist - außer in meinem Wagen - der nun am Arsch der Welt steht.


    Zitat von Tom511


    Wie sieht es denn aus, wie gut verstehst du dich mit manchem Mitarbeiter bzw. hast du Kontakte zum Arbeitsschutz des Unternehmen?


    Ich möchte noch einmal kurz die Struktur der Unternehmen erklären. Der Generalunternehmer hat den Auftrag angenommen. Von ihm ist der Objektleiter - mehr nicht. Ich bin über ein Subunternehmen vor Ort und außer uns noch ein weiteres Subunternehmen.


    Die Objektleiter sind beide.... Ich weiß nicht, wie ich es am Besten sagen soll.... Die achten hauptsächlich darauf, dass wir nicht in Gruppen stehen, damit die vom Abteilungsleiter bei einem Kontrollbesuch keinen Einlauf bekommen. Ich habe meine Bedenken dem Objektleiter geäußert, er hat mich an den Abteilungsleiter verwiesen. Der Abteilungsleiter meinte dann, dass es mich nicht zu interessieren habe, wo der Verbandskasten sei. Oder er könnte mal mit meinem Chef sprechen, damit ich demnächst ein anderes Objekt bewache.


    Und mein Chef macht auch nichts, seit 3 Wochen sage ich es ihm, aber nix passiert.

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