Waffensachkunde

  • Hi,


    außer im Stundenansatz (habe ich schon gelesen), unterscheidet sich die Waffensachkundeprüfung für Bewacher denn von den Sportschützen? Sieht die Sachkundebescheinigung auch anders aus und umfaßt die Bewachersachkunde auch die Sachkunde für Sportschützen?


    Ich würde das ja nachlesen, wenn ich jetzt wüßte wo in den zahlreichen Vorschriften zu Waffen in Deutschland ....

  • Zitat von christoph_hb


    außer im Stundenansatz (habe ich schon gelesen), unterscheidet sich die Waffensachkundeprüfung für Bewacher denn von den Sportschützen? Sieht die Sachkundebescheinigung auch anders aus und umfaßt die Bewachersachkunde auch die Sachkunde für Sportschützen?


    Jaja, wahrscheinlich werden jetzt wieder einige Leute mir hier bescheinigen, dass ich doch keine Ahnung hätte, etc. Aber ich äußere mal trotzdem meine Meinung hier:


    Die Waffensachkunde hat in meinen Augen einen Zweck. Du kannst dich vor der Obrigkeit (Behörden / Polizei / Gericht) nicht einfach herausreden, wenn du etwas falsch gemacht hast. Denn du bist ja sachkundig.


    Die Sachkunde für Bewachungsunternehmen "gem. § 7 Abs. 2 WaffG i.V.m. §3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AWaffV" beinhaltet auch die Waffensachkunde für Sportschützen. Aber natürlich liegt der Fokus der Schulungen auf unterschiedlichen Bereichen. So ist die Sachkunde für Sportschützen eben ausgelegt auf den Sport. Und die Waffensachkunde für den Berufswaffenträger eben auf den Beruf.


    Beim Sportschützen gehen die Ausbilder sehr stark auf das Verhalten auf dem Schießstand ein. Beim Berufswaffenträger ist es mehr das Recht, §§ 32, 34, 35 StGB. Aber auch auf die Ausrüstung und das sichere Schießen.

  • Zitat von D_R

    Die Sachkunde für Bewachungsunternehmen "gem. § 7 Abs. 2 WaffG i.V.m. §3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AWaffV"


    Was willst du mit §3 (1) Nr. 2c AWaffV?


    Der ist in dieser Frage so was von nicht einschlägig... es geht hier ja ausdrücklich nicht um einen "anderweitigen Nachweis" der Waffensachkunde, sondern um einen entsprechenden Lehrgang um waffensachkundig zu werden.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw


    Was willst du mit §3 (1) Nr. 2c AWaffV?


    Ich sage nur, was bei mir in der Urkunde steht und was den Behörden ausreicht.
    Was steht denn auf der Urkunde deiner Waffensachkunde? Einfach nur §7 WaffG?

  • Ich habe gar keine solche Urkunde, da ich nie einen Waffensachkundelehrgang incl. Prüfung ablegen musste.


    Meine Waffensachkunde ist nämlich tatsächlich durch einen anderweitigen Nachweis als durch die klassische Waffensachkundeprüfung erbracht...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw

    Ich habe gar keine solche Urkunde, da ich nie einen Waffensachkundelehrgang incl. Prüfung ablegen musste.


    Meine Waffensachkunde ist nämlich tatsächlich durch einen anderweitigen Nachweis als durch die klassische Waffensachkundeprüfung erbracht...


    Man merkt's... :wink:


    Aber das ist schnell erklärt:


    Zitat von guardian_bw


    Der ist in dieser Frage so was von nicht einschlägig...


    Doch, weil...


    Zu erst einmal regelt §7 Abs. 2 WaffG, dass per Rechtsverordnung Kriterien über die zu zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, aber auch über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
    Dies wird in den §§1-3 der AWaffV getan.


    §1 AWaffV regelt dabei den (Mindest-)Umfang der Sachkunde*.
    §2 AWaffV regelt, dass "als Standard" die zuständige Behörde für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse bildet (wer die im Umfang festgelegten Inhalte und Kenntnisse dabei vermittelt, bleibt offen - fakt ist aber, dass in den ca. 550 zuständigen Waffenbehörden kaum fachlich und sachkundlich geeignetes Personal dafür vorhanden ist. Und dort, wo es vorhanden ist, fehlt üblicherweise die Zeit für solche Aufgaben, da man mit Kontrolle, Überprüfungen und der Einführung des NWR vollauf landunter ist).
    §3 AWaffV ermöglicht aber in Abs.1 Nr. 2c darüber hinaus auch die staatliche Anerkennung von (privaten, meist gewerblichen) Lehrgängen, die nach Abs. 4 ebenfalls mit ist einer praktischen und theoretischen Prüfung abschliessen, die aber vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der von anerkannten Lehrgangsträger gebildet wird.


    Das ist das, was Du (verständlich, aber eben sachlich falsch) als "klassische Waffensachkundeprüfung" bezeichnest. Richtig ist, dass es die "übliche Waffensachkundeprüfung" ist, die man mit diesem Begriff umgangssprachlich meint, denn diese finden deutlich häufiger statt und sind deutlich mehr im Bewusstsein als behördlich durchgeführte Waffensachkundeprüfungen vor behördlichen Prüfungsausschüssen. Eine Prüfung ist aber "eigentlich" erstmal durch die zuständige Behörde vorgesehen, auch wenn das an den oben geschilderten Realitäten scheitert.


    Auf einem Nachweis eines privaten/gewerblichen Waffensachkundelehrgangs ist der Hinweis "gem. § 7 Abs. 2 WaffG i.V.m. §3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AWaffV" also vollkommen korrekt.



    *
    Die tatsächlichen Umfänge und (zumindest etwas) detaillierteren Anforderungen an eine Waffensachkundeprüfung sowie weitere Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Lehrgangs finden sich dann in den Erläuterungen der WaffVwV zu §7 WaffG.

  • Und damit beantwortet sich auch die Frage des Threaderstellers:


    Zitat von christoph_hb


    außer im Stundenansatz (habe ich schon gelesen), unterscheidet sich die Waffensachkundeprüfung für Bewacher denn von den Sportschützen? Sieht die Sachkundebescheinigung auch anders aus und umfaßt die Bewachersachkunde auch die Sachkunde für Sportschützen?


    Ich würde das ja nachlesen, wenn ich jetzt wüßte wo in den zahlreichen Vorschriften zu Waffen in Deutschland ....


    In den vorgeschriebenen zusätzlichen 8 Voll(zeit)stunden sind "über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln.".
    Dies kannst Du in der Waffenverwaltungsvorschrift nachlesen. Diese bildet den Leitfaden für die Praxis der Genehmigungsbehörden.


    Die Sachkundebescheinigung muss sich (für nicht-behördlich durchgeführte, aber behördlich anerkannte Lehrgänge) insofern unterscheiden, als dass sie sich zwar auf die gleichen Rechtsgrundlagen (siehe Diskussion oben) bezieht, aber deutlich machen muss, dass der Lehrgang für Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe durchgeführt wurde und den zusätzlich vorgeschriebenen zeitlichen und inhaltlichen Umfang umfasst.
    Auch sollte sich eine Aussage über die Schiessfertigkeit des Prüflings finden.
    Wichtig ist auch, dass die Waffen- und Munitionsarten, für die die Sachkunde erworben wurde, im Sachkundenachweis ausgewiesen sind. Ziel sollte da sein, dass da pauschal sowas wie "Lang- und Kurzwaffen" sowie "Munition für Lang- und Kurzwaffen" drinsteht, damit man nicht unnötig eingeschränkt wird. Es soll ja (Sicherheits-)Firmen geben, die ihren Mitarbeitern nur einen Sachkundenachweis explizit für ein Pistolenmodell ausstellen... :roll:


    Und ja, jein... eigentlich umfasst so eine Sachkunde auch "die Sportschützensachkunde", zumal der zwingend vorgeschriebene Fragenkatalog der Gleiche ist und der zeitliche Umfang höher.


    Die Schiesssportvereine, die einem anerkannten Schiesssportverband angehören, bekamen in §3 Abs. 5 AWaffV die Erlaubnis, für ihre Mitglieder mit selbstgebildeten Prüfungsausschüssen eigene Sachkundeprüfungen abzunehmen. Wohlgemerkt ohne Zulassungspflicht durch die zuständige Behörde und damit ohne dieses letzte kleine Maß an Qualitätskontrolle (Sachkunde/Eignung der Lehrkräfte, Eignung des Unterrichtsraumes, Prüfung des Lehrplans, Verfügbarkeit erforderlicher Lehrmittel, etc.).


    Mir ist aufgefallen, dass in diesen Vereins-Sachkundelehrgängen häufig unzweckmäßig Schwerpunkt auf die Aufgaben als Schiessaufsicht oder Schiessleiter, auf Eigenschaften der Sportdisziplinen, etc. gelegt wird - damit wird zwar der Ablauf im Vereinsleben einfacher und es stehen mehr Funktioner zur Verfügung, das ist aber eigentlich nicht Sinn und Zweck der Waffensachkundeschulung, dafür ist eigentlich auch das Jahr Vereinszugehörigkeit gedacht, in dem man diese Abläufe lernen kann...


    ...dennoch erdreisten sich diverse Verbandsfürsten, andere Sachkundenachweise "nicht zu akzeptieren", obwohl ihnen dazu sowohl die fachliche als auch die rechtliche Kompetenz fehlt und diese anderweitigen Nachweise meist deutlich höherwertig sind. Diese Beurteilung ist und bleibt die Aufgabe des zuständigen Sachbearbeiters der Genehmigungsbehörde. Das Thema ist nach kurzen Telefonaten mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen aber meist schnell geklärt...


    Kurz nochmal zusammengefasst:


    - Die Inhalte unterscheiden sich im Zeitansatz, der für bestimmte theoretische und praktische Themenfelder aufgewendet wird. Grundsätzlich sollten die Inhalte aber ähnlich sein, wobei die Sachkunde für künftige Waffenträger "vertiefte Rechtskenntnisse" und "besondere Fertigkeiten im Schiessen" vermitteln soll.


    - Dementsprechend unterscheidet sich auch die Bescheinigung über Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde.


    - Mit einer "Bewachersachkunde" sollte man üblicherweise auch den Sachkundenachweis für Sportschützen erbringen können. Stellt sich da ein Verbandsfürst quer, würde ich das durch den Aussteller des Sachkundenachweises klären lassen.


    - Das ganze findet sich in der WaffVwV.



    Zitat von guardian_bw


    Aber Danke für die Klarstellung.


    Gerne. :D

  • Danke für die umfangreichen Antworten. Das es in den Schiesssportvereinen recht "eigenartige" Sachkundevermittlung geben wird, war und ist mir klar. In die VwV zum WaffG wollte ich nicht schauen .... werde ich jetzt aber mal tun, allein aus Interesse.


    Ich denke der Anbieter des Sachkundelehrganges stellt die SKP schon richtig für Kurz- und Langwaffen aus, trotz Bewacherlehrgang.


    Dann werde ich fleissig lernen und hoffentlich auch bestehen :oops:


    Ich werde berichten.

  • Zitat von christoph_hb

    ...stellt die SKP schon richtig für Kurz- und Langwaffen aus, trotz Bewacherlehrgang.


    Wenn ja, sehr gut so.
    Auf jeden Fall würde ich vor Beginn danach fragen und auch darauf achten.


    Die viele ältere Sachkundenachweise für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe sind nur für Kurzwaffen ausgestellt oder haben nur recht konkrete Auflistungen der in der Sachkunde verwendeten Waffentypen (wo dann die einzige Langwaffe eine Vorderschaftrepetierflinte ist). Das hat z.B. bei der Thematik Seeschiffbewachung dazu geführt, dass viele Interessenten erst nochmal eine weitere Sachkunde machen mussten (was ja grundsätzlich als Auffrischung nicht schlecht ist, aber Zeit- und Geldaufwand bedeutet), um i.S.d. SeeBewachV einsatzfähig zu sein.


    Und wer weiss schon, was die Zukunft für spezielle Sicherheitsdienstleistungen auch im Inland bringen wird. Daher ist Haben immer besser als Brauchen.

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