Waffenschkunde trotz Jagdschein ????

  • Hallo hat vieleicht jemand von euch Erfahrung ob ich als Jäger trotzdem die Waffenschkundeprüfung ablegen muss oder kann ich das Irgendwie umschreiben lassen wegen dem Jagdschein???
    Hab ja selber Kurzwaffen und Jagdgewehre in meinen ständigen besitz :shock: :shock: :shock:


    Für Antworten wäre ich Dankbar

  • Antwort richtig, kurz und präzise. Top.


    Aber so richtig hilfreich, dass sie ihm das Warum auch erklärt, ist sie nicht, oder? :wink:


    Hintergrund ist, dass die WaffVwV eine Mindeststundenanzahl für Sachkundeprüfungen für Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe fordert, die höher ist als bei "normalen" Waffesachkundeprüfungen.


    Ein Sachkundezeugnis muss entsprechend sowohl die Lehrgangsdauer als auch die entsprechenden (erweiterten) Inhalte ausweisen.
    Dazu gehören neben den geprüften Waffenarten der Bedürfniszweck und hierzu bei Bewachern "vertiefte[n] Rechtskenntnisse[n] (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen)", aber auch das Erreichen eines bestimmten Trefferniveaus.


    Ein Jagdschein oder ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jagdscheinprüfung erfüllt alle diese Anforderungen üblicherweise nicht.


    Und sei' mir bitte nicht böse, Andy, wenn ich jetzt "die Jäger" über einen Kamm schere, aber der überwiegende Grossteil ist schon mit seinen Langwaffen überfordert, spätestens bei der Kurzwaffe ist das aber schon jenseits von grenzwertig. Von "besonderen Fertigkeiten im Schießen mit Kurzwaffen" kann da sicherlich keine Rede sein. Das ist im Rahmen einer Bewacher-Sachkunde ja schon kaum möglich, wenn die nicht länger geht als vom Gesetzgeber mindestens gefordert.

  • Hallo Peter,
    Ich sehe es genauso wie du, dass viele Jäger mit dem Schießen der Kurzwaffe überfordert sind.
    Es ist nicht so das sie es nicht gelern hätten aber in der Jagdausübung wird zu 99,9% mit der Langwaffe geschossen und Übung mach nunmal den Meister
    Meine Persönlich meinung ist das Jäger mind. 1 mal Jährlich Ihre Schießvertigkeiten mit der Lang- und Kurzwaffen auch nach bestehen der Jagdprüfung nachweisen sollten was zurzeit ja leider nicht der fall ist.
    MfG
    Andy

  • Zitat von Andy1305


    Es ist nicht so das sie es nicht gelern hätten


    Die Schiessausbildung mit der Kurzwaffe im Rahmen der Jagdausbildung (egal ob Schule oder in einem "normalen" Kurs) ist allerhöchstens als homöopatisch zu bezeichnen. Insofern stehe ich da voll und ganz dazu, wenn jemand sagt, sie hätten es nicht gelernt.


    Selbst das Schiessen mit der Langwaffe kratzt grade mal an den Grundfertigkeiten. Aber in den meisten Fällen werden zumindest die halbwegs solide vermittelt. Eine umfassende, tiefgehende Ausbildung ist das aber trotzdem nicht. Das muss ein Jäger dann noch ausserhalb der jagdlichen Ausbildung weiterführen.


    Eine Sachkunde für Berufswaffenträger kann man daraus berechtigterweise zumindest nicht ableiten.
    Wobei auch eine solche Sachkundeschulung meist viel zu wenig vermittelt und selbst wenn sie ordentlich durchgeführt ist, letztendlich nur einen ersten Grundstein für eine dauerhafte Weiterbildung und Inübunghaltung darstellt.

  • es geht auch weniger um den praktischen Anteil, als vielmehr darum daß bestimmte Rechtsgrundlagen für Berufswaffenträger explizit in die Sachkunde reingehören die bei nem Jäger nicht abgefragt werden (müssen).


    Im Prinzip ist es aber auf niedrigem Niveau, also anders gesagt diesen Teil kann EIGENTLICH jeder der den §34a hat (und die Inhalte beim Strafrecht verstanden hat) dann auch beantworten.. aber muß halt explizit Teil der Waffensachkundeprüfung sein, Anerkennung ist nicht..

  • Also ich bin Sportschütze und schieße regelmäßig im Verein .
    Waffensachkunde nach dem Waffengesetz ist natürlich für jeden Sportschütze eine Veraussetzung
    um ohne Aufsicht auf dem Stand schießen zu dürfen.
    Bei dieser Sachkunde wird schon mehr abgefragt als bei der Sachkunde nach 34a !
    Man muß schon was von Geschossgeschwindigkeiten , den unterschiedlichen Kaliebern , was das Wort Kalieber aussagt usw. wissen.
    Leider wird die Waffensachkunde oft mit der sogenannten waffenrechtlichen Erlaubniß verwechselt.
    Da bei uns im Verein auch einige Jäger regelmäßig am Schießen teilnehmen, trift das mit der Übung wohl nicht auf alle Jäger zu , aber schon auf die Meisten.
    Wenn man hört, daß einige Jäger zum Teil schon einige Jahre lang schon nicht mehr geschoßen haben, gibt einem das schon zu denken.Fazit zu der Frage.
    Die Waffensachkunde nach dem Waffengesetz ist mit der Jägerprüfung erfüllt.
    Inwieweit die dann auch für den Wachdienst gilt , hängt wohl von den zuständigen Behörden ab .

    Wer Schreibfehler findet, der darf diese gerne behalten .

  • Zitat von GWW

    Bei dieser Sachkunde wird schon mehr abgefragt als bei der Sachkunde nach 34a !


    Oh, ein Äpfel-und-Birnen-Vergleich! Schön! Nicht.


    Zitat von GWW

    Die Waffensachkunde nach dem Waffengesetz ist mit der Jägerprüfung erfüllt.
    Inwieweit die dann auch für den Wachdienst gilt , hängt wohl von den zuständigen Behörden ab .

    Du stellst hier gerade Behauptungen auf, die am Stammtisch wohl Zuhörer finden würden, mit den gesetzlichen Vorgaben aber überhaupt nichts zu tun haben.


  • @ GWW: ich sprach explizit von der Waffensachkunde für Berufswaffenträger, die nicht das gleiche ist wie die Waffensachkunde für Sportschützen, sondern wie gesagt darüberhinaus einige Rechtsgrundlagen drin sein müssen, und DIESE sind für nen §34a-Absolventen schon bekannt.


    Meine Aussage bezog sich explizit strafrechtliche Vorschriften.


    Ballistisches Grundwissen etc gehört sowieso in jede Waffensachkunde, auch Rechtsgrundlagen zu den verschiedenen waffenrechtlichen Erlaubnissen etc.. aber hier war nach Anerkennung/Unterschieden gefragt, nicht nach Gemeinamkeiten.


    Anerkenbar ist ne Jägerprüfung übrigens idR problemlos wenn es um die Waffensachkunde für Sportschützen geht.


    ps: es macht sich auch gut nicht nur zu wissen was das Wort aussagt, sondern auch wie man Kaliber schreibt.. :wink:

  • Ist anerkennbar. Veweis auf Jagdschutz §23 und §25.1 BJG.


    Im Prinzip einfach erklärt. Du kannst nicht im Jagdrevier als Jagdausübungsberechtigter ( vorausgestzt Du bist Pächter oder Eigenjagdbesitzer ) Jagdschutzberechtigt sein und im gleichen Zug waffenrechtlich für einen Waffenschein die SK ablegen müssen.


    In Fall 1 bist Du ggfs je nach Bundesland auch Hilfsbeamter/ Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft mit was Wilderei angeht den gleichen Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte. Aber das hast Du ja in Deiner Jagdausbildung alles gelernt.

  • Zitat von Kakum

    Ist anerkennbar. Veweis auf Jagdschutz §23 und §25.1 BJG.


    Im Prinzip einfach erklärt. Du kannst nicht im Jagdrevier als Jagdausübungsberechtigter ( vorausgestzt Du bist Pächter oder Eigenjagdbesitzer ) Jagdschutzberechtigt sein und im gleichen Zug waffenrechtlich für einen Waffenschein die SK ablegen müssen.


    So einfach ist es seit den Waffenrechtsänderungen von 2003 und 2008, spätestens aber mit Veröffentlichung der WaffVwV im März 2012 leider nicht mehr.


    In der WaffVwV sind die für einen Berufwaffenträger geforderten Inhalte aufgefürt. Zwar nicht sonderlich detailliert, aber zumindest in groben Zügen.


    Dort sind auch "die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe" aufgeführt, die über die Grundqualifikation der "normalen" Sachkunde hinaus gehen definiert.
    Grade die geforderten "besonderen Fertigkeiten im Schießen insbesondere mit Kurzwaffen" werden in der jagdlichen Ausbildung selten bis gar nicht vermittelt. Ob das bei 08/15-Sachkundeanbietern für das Bewachungsgewerbe in der Praxis gross anders ist, sei natürlich mal dahin gestellt. Aber bei denen steht das wenigstens (meist) auf dem Lehrgangszeugnis.


    Was richtig ist, ist dass die Jägerprüfung (und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen) als "anderweitiger Nachweis der Sachkunde" gelten können, also für die vom Gesetzgeber sogenannte Grundqualifikation.


    Es kann bei den ca. 550 Waffenbehörden natürlich ein paar geben, die ein Zeugnis einer erfolgreich abgelegten Jagdprüfung als ausreichend akzeptieren. Seit spätestens 2012 müssen sie das aber nicht mehr und wirklich korrekt ist es auch nicht mehr, da die geforderten Inhalte meist nicht vermittelt werden und wenn, dann eigentlich nie explizit nachweisbar im Zeugnis vermerkt sind.

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