Hallo, eine Frage an alle.
In dem Urteil ist die Höchstgrenze von 48 Arbeitstd pro Woche im Durchschnitt von zwölf Monaten festgelegt.
Wie wird hierbei der Urlaub und ev. anfallende Kranktage berücksichtigt?
Bei 52 Wochen sind es 2496 Std. Wenn ich den Urlaub (30 Tage) und
14 Kranktage einrechne komme ich auf ca. 56 Wochenstunden.
Habe ich richtig gerechnet?
In meinem Manteltarif steht aber etwas von 260 Stunden im Monat drin.
Bundesarbeitsgericht vom 24.1.2006
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Die 48 Std. dürfen nicht überschritten werden - es sei denn der Arbeitnehmer willigt ein.
Als diese Regelung in Kraft getreten ist, fertigten die meisten Firmen Formuare an, die der MA unterschreiben soll, und sich somit einverstanden erklärt mehr zu arbeiten.
Ausserdem schreiben die meisten Firmen seitdem diese Einwilligung mit in den Arbeitsvertrage hinein.Sicher, dass Du keine entspr. Einwilligung unterschreieben hast?
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Hallo Peter,
ich hatte weiter unten dazu schon einmal geschrieben:
http://www.securitytreff.de/viewtopic.php?t=947
Wenn du den für dein Bundesland gültigen Manteltarifvertrag durchliest,
wirst du feststellen,das dort (wie in den anderen Bundesländern auch)
mit der "Sonderregelung" Arbeitsbereitschaft gearbeitet wird und nur deswegen im Seperatwachdienst 12 Stunden-Schichten mit im Durschschnitt
60 Wochenstunden zulässig sind.mfg
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Hallo Frank, in meinem Tarifvertrag steht nichts von 60 Std die Woche nur etwas von 260 Std im Monat, dieses wurde jedoch durch das Urteil vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Ich möchte jedoch wissen wie die Berechnung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit unter Berücksichtigung des Urteils (max 48 Std pro Woche im Jahresschitt) gemacht wird.
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Hallo Peter,
NOCH einmal.............
Das BAG hat KEINESFALLS Dienstschichten von 12 Stunden für Unzulässig erklärt..........
Diese sind sehr wohl unter bestimmten Voraussetzungen Zulässig......
Und in unserem Gewerbe wird halt im "Seperatwachdienst" mit dem
Argument "gearbeitet",das wir da "50 Prozent Arbeitsbereitschaft" haben...
(Arbeitsbereitschaft heisst Körperlich anwesend sein um im Bedarfsfalle tätig zu werden....)
Gemäß der deutschen Arbeits-Zeitordnung wie auch der EU-Richtlinie sind maximal 60 Stunden-Gesamtarbeitszeit in der Woche bei vorliegen von
Arbeitsbereitschaft zulässig.
Das der Tarifvertrag (auch wieder in allen Bundesländern) von 260 Stunden im Monat ausgeht,hängt schhlicht und ergreifend mit der Tatsache zusammen,das in der Personalwirtschaft der Monat nicht mit 4 Wochen,sondern mit 4,33 Wochen gerechnet wird ..........
(60 Wochenstunden mal 4,33 ergibt 259,8 Stunden ,also 260 Stunden Maximum.....)mfg
P.S.
Nur mal als kleiner "Denkanstoß"............:-)
Den Arbeitgebern ist es herzlich "egal" ,ob sie 2 mal 12 Stunden-Schichten zahlen oder 3 mal 8 Stunden..........
Nur ist dir das auch egal???..............:-)
mach doch mal ein paar Rechenspiele..........*g*....... -
Hallo Frank,
dass 12 Std pro Schicht und auch 60 Std die Woche geabeitet werden können ist mir klar. Mir ist nicht klar, wie sich die max 2496 Std im Jahr aufteilen, denn 2496 geteilt durch 260 Std im Mon sind nur 9,6 Mon Arbeit im Jahr. Hier fehlt mir das Verständnis.
mfg -
Zitat
denn 2496 geteilt durch 260 Std im Mon sind nur 9,6 Mon Arbeit im Jahr
ZitatBei 52 Wochen sind es 2496 Std. Wenn ich den Urlaub (30 Tage) und
14 Kranktage einrechne komme ich auf ca. 56 Wochenstunden.
Habe ich richtig gerechnet?48 * 13 /3 = 208 * 12 (vollständige) Monate = 2.496
Krankheit und Urlaub werden - Tarifvertragsabhängig - aus dem Mittel der letzten 3 Monate ermittelt. Wie auch immer, diese Zeiten sind in den 2.496 beinhaltet.
ZitatIn meinem Manteltarif steht aber etwas von 260 Stunden im Monat drin.
Massgeblich ist der neue Mantelrahmentarif, der erlaubt eine höhere Stundenzahl als die 48 Stunden pro Woche (~61 Stunden pro Woche).
ZitatAls diese Regelung in Kraft getreten ist, fertigten die meisten Firmen Formuare an, die der MA unterschreiben soll, und sich somit einverstanden erklärt mehr zu arbeiten.
Das Arbeitszeitgesetz hat bereits in der Vergangenheit die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt, einzelvertragliche Regelungen zur Verlängerung auf 12 Stunden (bei anteiliger Arbeitsbereitschaft) sind regelmäßig als nicht rechtens von den Arbeitsgerichten gekippt worden. Nur ein Manteltarifvertrag erlaubt die Erhöhung der Arbeitszeit, weil die wesentlich einfacher gerichtlich überprüft werden können. Es würde auch wenig Sinn machen ein (Arbeitnehmerschutz)Gesetz zu erlassen, das über einzelvertragliche Regelungen ausgehebelt werden kann.
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Hallo Peter,
Liest du auch einmal die Beiträge komplett???
Zitatdass 12 Std pro Schicht und auch 60 Std die Woche geabeitet werden können ist mir klar. Mir ist nicht klar, wie sich die max 2496 Std im Jahr aufteilen, denn 2496 geteilt durch 260 Std im Mon sind nur 9,6 Mon Arbeit im Jahr. Hier fehlt mir das Verständnis
Ich hatte bereits geschrieben:
ZitatDas der Tarifvertrag (auch wieder in allen Bundesländern) von 260 Stunden im Monat ausgeht,hängt schlicht und ergreifend mit der Tatsache zusammen,das in der Personalwirtschaft der Monat nicht mit 4 Wochen,sondern mit 4,33 Wochen gerechnet wird ..........
(60 Wochenstunden mal 4,33 ergibt 259,8 Stunden ,also 260 Stunden Maximum...[/quote]
mfg
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Hallo Frank,
ich hatte schon alles gelesen. Nur das BAG hat die Stunden auf max 2496 Std pro Jahr begrenzt. Wie verhält sich dieses zu den 260 Std im Monat.
mfg Peter -
2496Std / 12Mon = 208Std Mtl
52 WOchen - 6 Wochen Urlaub = 46 Wochen Arbeitszeit
2496 / 46 Wochen = 64,04 STunden die Woche
52 Wochen - (24Tage Urlaub / 6 Tage = 4 Wochen
2496 / (52-4= 48) = 52 STunden Woche im Durchschnitt
Krankheit mal nicht mit eingerechnet
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Hallo Ihr beiden.........
NOCH EINMAL...........!!!
Das BAG hat keine AUSSAGE zur Zulässigkeit von 12-Stunden Schichten getroffen..........
IST DAS SO schwer zu verstehen????...............
Hier noch einmal das Urteil:
Zitat
2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. ...sowie
(b) § 14 Abs. 2c DRK-TV verlangt für eine Erweiterung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden, dass die Arbeitnehmer nur zur Anwesenheit an der Arbeitsstelle verpflichtet sind, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. Auch das genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Von den Arbeitnehmern wird während der gesamten Dauer der täglichen Arbeitszeit allenfalls Arbeitsbereitschaft gefordert.ohne weitere Worte..........
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