Personendurchsuchung mit §34 StBG rechtfertigen?

  • Hallo zusammen, jetzt hab ich auch mal eine Frage an euch.


    Hab mit einem Bekannten eine heiße Diskussion am laufen. Folgendes Szenario:


    Eine aggressive Person wird kontrolliert zu Boden gebracht (warum auch immer, gehen wir davon aus es ist rechtmäßig) und diese Person kann am Boden nicht richtig fixiert werden.
    Mein Bekannter meint, von dieser Person geht eine Gefahr aus. Jetzt geht von dieser Person aber noch mehr Gefahr aus, weil er ja eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand aus seiner Tasche ziehen könnte und gegen die Dienstkräfte einsetzen könnte, daher ist die Personendurchsuchung im Sinne des rechtfertigenden Notstandes rechtens.


    Ich seh' das anders, das unfreiwillige durchsuchen von Personen hab ich immer in die Ecke hoheitlicher Rechte gepackt. Außerdem, wenn ich ihn nicht mal anständig fixiert bekomme, wie soll ich den dann auch noch durchsuchen...?

  • Es "könnte" eine Gefahr ausgehen, weil er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand aus der Tasche ziehen "könnte". Das ist ein bißchen viel "könnte", um die in § 34 StGB geforderte gegenwärtige Gefahr zu begründen.

  • Das meine ich auch! Vor allem besteht ja auch die Möglichkeit das ich nichts finde weil er gar nichts einstecken hat. Freue mich über andere Meinungen!

  • Hast du etwa nicht gehört, wie der gerade festgenommene die Suggestivfrage "Sie haben doch sicherlich nichts dagegen, wenn ich zu Ihrer eigenen Sicherheit nachschaue, ob Sie Waffen dabei haben?" mit einem klaren ja / nein beantwortet hat?

  • :D


    Ich meine ohne Suggestivfrage, wirklich eine unfreiwillige Durchsuchung an der Person. Gibt es irgendein anderes Konstrukt indem sich eine Personendurchsuchung mit dem rechtfertigenden Notstand rechtfertigen lässt...?

  • Mal sehen, eine Personendurchsuchung würd ich mal pauschal mit der Einschränkung der Rechtsgüter Eigentum und Leib\Körperliche Unversertheit und Freiheit gleichsetzen. Wenn du also eine Einschränkung des Rechtsgutes Leben oder Würde abwehren kannst, indem du seine Rechtsgüter Eigentum, Leib\körperliche Unversertheit und Freiheit einschränkst, könnte das theoretisch schon möglich sein.


    Andererseits ist die Personendurchsuchung eben ein hoheitliches Recht. Also könnte man auch argumentieren das es unter keinen Umständen durch Jedermann gestattet ist.


    An sich ein heißes Eisen, mir wär´s zu heiß und ich würde es sein lassen.
    Eine Durchsuchung meint ja auch, das der Verpflichtete untersucht wird, ob er iwas dabei hat, was in einen fremden Rechtsbereich fallen könnte, also herscht keine Gewissheit, ob der Verpflichtete etwas verbotenes getan hat.
    Wir dürfen minimal bei dringenden Tatverdacht handeln



    BTW, die sogenannte rechtfertigende Einwilligung, auf die sich die erwähnte Suggestivfrage bezieht, ist gekoppelt an 4 Vorraussetzungen :


    - Einwilligungsfähigkeit, d.h. der betroffene muss die absehbaren Folgen erkennen können


    - Verfügungs-gewalt\berechtigung : d.h. der Betroffene muss rechtskonform die Verfügungsberechtigung haben


    - Freiwilligkeit : Und hier wirds schon schwieriger mit deinen Suggestivfragen, denn. der betroffene muss objektiv nachvollziehbar in der Lage sein, dem Eingriff zu widersprechen. Und das kann es regelmäßig nicht, bei manipulativen Suggestivfragen. Rechtsprechungen und Juristenessays zu dem Thema gibts auch... nur grad zu faul 8)


    - vorherige Erklärung : Das im Vorfeld erfolgte Einverständniss

  • Nachtrag :es gibt durchaus auch die Repressivkontrolle :


    Rechtsgrundlage ist hier §§ 229, 859, 860 BGB. Bei der Vorlage eines dringenden Tatverdachts und einem Rechtfertigungsgrund (34 StGB oder 32 StGB) ist diese unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen auch gegen den Willen des zu Kontrollierenden durchzuführen, wenn hoheitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und ohne das aktive Tun die Gefahr besteht das die Verwirklichung des Anspruchs erschwert oder unmöglich wird.


    Ist zwar kein Sachkundeniveau, aber stimmt fachlich nach dem Fachkraft Buch... Trotzdem ein heißes Eisen

  • Hi Baerchen, Danke für die Antwort.
    Dein Nachtrag bezieht sich doch auf eine Sache, die ich dem Täter wieder abnehme, oder? Da stimm ich dir zu, soweit soklar.


    Ich meinte eine erzwungene Durchsuchung einer Person von der ich ausgehe, dass sie eine Waffe oder gef. Gegenstand in der Tasche hat mit dem sie mich verletzen könnte.

  • Achtung : Threadnekromantie


    Entschuldige die lange Wartezeit, hab den Thread grad erst wieder gesehen.


    Das alleinige "ausgehen" reicht nicht. Vielmehr muss Gewissheit vorliegen, bzw objektiv nachweisbare Fakten die Vermutung unterstützen, dass die Person einen gefährlichen Gegenstand / Waffe mit sich führt.


    Beispielsweise wäre die vorhergehende Drohung der festgenommenen Person : "ich stech dich ab" ein hinreichender Grund für eine Durchsuchung.


    Eine andere, etwas kreativere Heransgehensweise wäre, die Person vor oder nach der erfolgten Festnahme "abzustreifen", da der Festnehmende für die festgenommene Person der Beschützergarant ist. Wenn die Person unglücklich fällt, oder fallen lässt und sich dabei das erwähnte Messer in den Oberschenkel rammt, bist du in der Verantwortung.
    Daher, um Gefahrenfreiheit zu schaffen, könnte man den Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand vergleichen.


    Aber, wie ich schrieb, grundsätzlich hoheitliches Recht, und mir wäre das zu heiß und ich würde es sein lassen (Wenn ich die Möglichkeit dazu habe).

  • Also die Durchsuchung mit § 34 STGB zu begründen bedarf es im Sachverhalt objektiver Tatsachen, die eine Gefährdung erkennen lassen. Die reine deklatorische Gefährdungsvermutung dürfte einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Anwendung einer Suggestivfrage um das Einverständnis zur Durchsuchung zu erlangen, dürfte auch rechtlich problematisch sein, da hier dem Betroffenen kein wirklicher Entscheidungsspielraum gegeben wird.

  • Totgesagte leben länger ;-)


    Danke für eure Antworten, stimm mit euch da überein, heißes Eisen. Wenn ich was gesehen hab bin ich so frei es ihm dann abzunehmen aber solang ich "schätzen" muss ohne vernünftige, klare Punkte lass ma des.

  • wenns um sicherheitstechnik geht, lies was über sicherheitstechnik, wenns um strafrecht und zivilrecht etc geht: nimm die unterlagen zur sachkundeprüfung! damit reichts zwar nicht zur 1,0 in diesem bereich, aber zum bestehen ganz locker!

  • Ich finde das szenario total geil.
    Die können Ihn nicht fixieren, aber wollen Ihn durchsuchen )))))) Ich glaube nicht das der da zuschauen wird )))


    Naja und ansonsten, wo kein Kläger da kein Richter.
    Befor der mich alle macht, dann lieber so.

  • Zitat von andyson

    wenns um sicherheitstechnik geht, lies was über sicherheitstechnik, wenns um strafrecht und zivilrecht etc geht: nimm die unterlagen zur sachkundeprüfung! damit reichts zwar nicht zur 1,0 in diesem bereich, aber zum bestehen ganz locker!


    Inhalt?


    Zitat

    Ich finde das szenario total geil.
    Die können Ihn nicht fixieren, aber wollen Ihn durchsuchen )))))) Ich glaube nicht das der da zuschauen wird )))


    Ja, absolut! Auf expliziter Nachfrage zum dieser Situation habe ich ein "Ja, genauso" bekommen! Aber bin froh das ich das nicht alleine so sehe.

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