Einstellung Polizei 170/153

  • Hallo ,
    Ich habe folgendes Problem bzw. Frage.
    im Jahre 2013 wurde ich beschuldigt eine "geringe" Straftat begangen zu haben ,dies wurde eingestellt nach §170 Abs 2) StPO.Ich bin und war unschuldig,keie Verurteilung,nur beschuldigungen.Soweit ich mich erinnern kann habe ich nur ein Schreiben bekommen indem das Verfahren eingestellt worden ist.Für mich war die Sache damit erledigt.Nun habe ich mich bei der Polizei beworben und wäre auch eingestellt worden aber aufgrund diesem Vorfall darf ich nicht eingestellt werden.Es hätte demnach nach § 153 eingestellt werden können oder müssen damit die Behörde mich einstellen darf.
    Da ich von dieser Vorgehensweise nichts wußte stellt sich die Frage was ich nun tun kann ?Löschung beantragen ?Oder prüfen lassen (durch einen Anwalt) ob die Einstellung und Entscheidung nach 170 StPO 2) richtig war.
    Meine Meinung dazu ist ,entweder man ist Vorbestraft nach einem Urteil,oder unschuldig.Behauptungen sind erstmal Schall und Rauch,solange nichts bewiesen ist.So wie ich das dann sehe bedeutet das Ich bin unschuldig,aber irgendwie auch wieder nicht.Anzumerken sei noch es ging angeblich um eine "geringfügige "Straftat.Haftbefehl oder sonstiges lag natürlich nicht vor.Ich bin mir keiner Schuld bewußt.Die nächste Frage wäre dann vielleicht dann doch noch möglich wäre aufgrund der Fehlentscheidung (wenn es eine ist) die Position / Stelle zu erlangen und sich darauf zu berufen.Da man leider viel über einen Anwalt machen muß bzgl. Akteneinsicht etc. ist es nicht gerade schön den zukünftigen Arbeitgeber damit zu konfrontieren,aber es ist nunmal eine Behörde und es geht nur so zudem bleiben einem in Deutschland ja keine andere Möglichkeiten.Ich möchte die Stelle unbedingt bekommen,und versuche Natürlich alles was mir zu Verfügung steht,ob es zum Ziel führt ist etwas anders.Aber die Stelle ist sicherlich vergeben bzw. macht keinen Sinn oder ?Aber für andere Behörden vielleicht.Auszüge aus dem BZR sind ebenfalls zum ersten mal beantragt.Mal sehen was da so alles drin steht.Ich bin "normalerweise" sauber....nichtmal Punkte in Flensburg...


    Hoffe auf einige wichtige Tips oder Hinweise.



    Danke

  • Zitat von r3sp3c1

    Hallo ,
    Ich habe folgendes Problem bzw. Frage.
    im Jahre 2013 wurde ich beschuldigt eine "geringe" Straftat begangen zu haben....
    Danke


    Stellt sich die Frage, was war denn die "geringfügige" Straftat und von wem wurdest du beschuldigt? Wurdest du von der Polizei bei etwas erwischt, oder hat dich jemand angezeigt? Es ist schon ein Unterschied, ob es sich um eine fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch gehandelt hat oder ob es ein "geringfügiger" Verstoß nach dem BtmG, WaffG, Diebstahl etc. war. Hier wird sehrwohl nochmals vor Einstellung unterschieden in welchen "geringfügigen" Delikten gegen dich ermittelt wurde


    Möglicherweise hilft es auch, sich in einem anderen Bundesland zu bewerben.


    Ich würde aber mal hier dein Anliegen schildern: http://www.copzone.de


    Da sind bestimmt auch entsprechende "Einstellungsberater" aus den verschiedensten Bundesländern anwesend, würde aber schon mal etwas detaillierter auf die angeblichen Anschuldigungen eingehen, sonst bekommst du keine qualifizierte Antwort.


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Hallo,


    Ich wurde wegen Sachbeschädigung angezeigt.Aber wie gesagt habe damit nichts zu tun,und es wurde weder bewiesen noch habe ich davon etwas gehört,und weder noch verurteilt.Einfach eingestellt,aber das es auch noch wichtig zu wissen ist nach welchem Paragraphen das ist mir natürlich nicht bewußt..Habe es nur mehr oder weniger durch Zufall erfahren (wegen der Absage).

  • ....bei einer staatsanwaltschaftlichen Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung nach 170 StPO sollte eigentlich der Einstellung bei der Polizei nichts im Wege stehen. Evtl. ist da noch etwas anderes im Busch. Wie du bei CZ schreibst hast du ja eine Anwältin eingeschaltet, vielleicht fördert die ja weitere Informationen zu Tage.


    LG


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Ich denke eher, daß du mit einer Einstellung nach 153a (Geldauflage) schlechter davonkommen würdest. Bei 170 II ist es in der Tat eine Frage, warum es eben so eingestellt wurde. Weil


      keine Straftat begangen wurde,
      die Straftat begangen aber dir nicht bewiesen werden konnte -> Unschuldsvermutung,
      die Straftat begangen wurde, dir bewiesen werden konnte aber ein Verfahrenshindernis bestand,


    usw.


    Letzlich wird sich dies nur mit dem Anwalt klären lassen. Also abwarten, was diese(r) zu Tage fördert und entsprechend Schritte einleiten.


    Im Ü. schließe ich mich LS an.

  • Hallo Wolpertinger,



    dazu:

    Zitat

    Bei 170 II ist es in der Tat eine Frage, warum es eben so eingestellt wurde. Weil


    trifft meistens aber nur das zu:
    keine Straftat begangen wurde,


    denn der § 170 StPO entspricht umgangssprachlich einem Freispruch und das macht fast kein StA, wenn er auch nur das kleinste Loch sieht, den Fall vor Gericht zu bringen.


    Denn der § 170 ist ja der Abschluß eines Ermittlungsverfahrens wo der StA über Anklageerhebung vor einem Gericht entscheidet.
    Denn es gibt ja viel mehr Ermittlungsverfahren als man glaubt und vielfach bekommen die Betroffenen davon überhaupt nichts mit.Denn nicht in jedem Fall gibt es einen Einstellunsgbescheid.


    Nehmen wir ein praktisches Beispiel aus dem Sicherheitsgewerbe,Firmenparkplätze die abgeschrankt und damit privat sind.
    Regelmäßig landen da Anzeigen bei der Polizei wegen Unfallflucht, obwohl es diese auf einem Privaten Parkplatz nicht gibt (und die Leute anscheinend auch nicht lesen können, nämlich ihre Parkgenehmigung).

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Genau deswegen schrieb ich, mit dem 153a würde er eher (wahrscheinlich, nicht zwingend) schlechter davonkommen.


    Aber es bleibt dabei: Abwarten, was der/die Anwält/in zu Tage fördert und dann reagieren.

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