Arbeitnehmerüberlassung ?

  • Hallo Leute,


    ich bin bei einem Sicherheitsdienstleister eingestellt und bin dauerhaft in einem Objekt (Werkschutz) eines Kunden tätig.
    Wir 6 Werkschützer haben keinen Objektleiter o.ä., der uns Weisungen gibt. Die Weisungen zur Durchführung kriegen wir direkt vom Kunden.


    Bei einer Schulung durch unseren Arbeitgeber wurde uns mitgeteilt, dass man normalerweise Weisungen vom Kunden nicht direkt annehmen dürfte, da dies eine Arbeitnehmerüberlassung wäre. Der Kunde müsse normalerweise erst die Sicherheitsfirma informieren, der widerum seine Mitarbeiter beim Kunden vor Ort benachrichtigen muss, welchen Tätigkeiten man ausüben soll etc.


    KANN DAS ÜBERHAUPT SEIN ?


    Er gab als Beispiel an, dass ein ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter an einem anderen Standort sich gerichtlich in ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden einklagen lies. Also so, dass er direkt beim Kunden eingestellt wird und kein Mitarbeiter mehr des Sicherheitsunternehmens ist. Der Kunde war davon bestimmt nicht begeistert... Einfach aus dem Grund, weil er direkte Anweisungen vom Kunden erhielt und nicht von dem Sicherheitsunternehmen.


    Was haltet ihr davon... ????

  • Stellen wir uns folgende Situation vor:


    Ein Zerspanungsmechaniker ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und wird von dieser bei einem Metallunternehmen eingesetzt. Der Meister dieses Metallunternehmens will dem Zeitarbeiter einen Arbeitsauftrag geben.
    Wenn wir der Argumentation Deiner Firma folgen wollten, müsste der Meister erst die Zeitarbeitsfirma informieren, was der Zeitarbeiter für Werkstücke anfertigen soll und die Zeitarbeitsfirma sagt dann dem Zeitarbeiter, wie er seine CNC-Drehmaschine einrichten soll.
    Ich denke, es ist leicht einsehbar, dass das nicht funktionieren kann.


    Hintergrund ist vielmehr die Unfallverhütungsvorschrift für das Sicherheitsgewerbe (DGUV 23). Hier heißt es in den Ausführungsbestimmungen zu § 4: "Die Versicherten dürfen Tätigkeiten, die nicht in der speziellen Dienstanweisung festgelegt sind, nicht durchführen. Anweisungen des Auftraggebers für Tätigkeiten, die über den Umfang der speziellen Dienstanweisung hinausgehen, dürfen nicht befolgt werden."


    Das hättest Du aber eigentlich im Rahmen Deiner Ausbildung (auch bei Unterrichtung und Sachkundeprüfung) bereits gelernt haben sollen, weil dieser Text wortgleich seit Jahrzehnten auch in der alten BGV C 7 bzw. der VBG 68 als Vorgängervorschriften stand.

  • Zitat von Nemere

    Stellen wir uns folgende Situation vor:


    Ein Zerspanungsmechaniker ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und wird von dieser bei einem Metallunternehmen eingesetzt. Der Meister dieses Metallunternehmens will dem Zeitarbeiter einen Arbeitsauftrag geben.
    Wenn wir der Argumentation Deiner Firma folgen wollten, müsste der Meister erst die Zeitarbeitsfirma informieren, was der Zeitarbeiter für Werkstücke anfertigen soll und die Zeitarbeitsfirma sagt dann dem Zeitarbeiter, wie er seine CNC-Drehmaschine einrichten soll.
    Ich denke, es ist leicht einsehbar, dass das nicht funktionieren kann.


    Gerade in der Arbeitnehmerüberlassung ist es eben nicht so, dass der Meister erst die Zeitarbeitsfirma informieren müsste, damit diese entsprechende Weisung an ihren Arbeitnehmer gibt...


    Dort wird der Arbeitnehmer vom verleihenden Unternehmen in die entleihenden Unternehmen gegeben und dort dessen voller Weisungsbefugnis unterstellt. Die Zeitarbeitnehmer werden dort, was solche Dinge betreffen, wie eigene (eigene = AN des Entleihbetriebs) Arbeitnehmer behandelt.
    Womit natürlich auch ganz andere Verantwortlichkeiten entstehen.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Wichtig dabei ist es, ob deine Firma mit der anderen einen Werkvertrag oder einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eingegangen ist. Bei einem Werkvertrag kann es durchaus Probleme geben, wenn kein Projektleiter vorhanden ist. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist das so wie guardian_bw gesagt hat. Das ist eben das Wesen der Überlassung, daß man auch Anweisungen von Mitarbeitern der anderen Firma entgegennehmen soll.

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