Bräuchte mal ne Auskunft von Euch

  • Zu meiner Person,M-43 Jahre und seit August die Sachkundeprüfung. Wohnhaft NRW/nähe Köln!


    Ich habe früher einige Dummheiten gemacht,Schlägereien-Fahren im betrunkenen Zustand.Dafür wurde ich 2005 verurteilt zu 1Jahr Haft für die Autofahrt und die Bewährung wurde während der Haft widerrufen.Bin auf 2/3 2007 rausgekommen und seit dem habe ich meinen Freundeskreis,Wohnort sowie Bundesland gewechselt.Habe geheiratet und führe seitdem ein normales Leben.Keine Eintragungen im Führungszeugniss mehr.Von 2002 bis ca 2005 war ich Türsteher in einer Disco in Bayern (ohne 34a).Meine Frage jetzt habe ich noch eine geringe Chanche jemals in diesem Bereich(Revierdienst,Objektschutz usw.) zu arbeiten?Ich weiß das ich Mist gebaut habe und auf den Spruch ,,jeder muß eine 2te Chanche bekommen,, verzichte ich gerne,ich habe diesen Mist gemacht und sonst kein anderer.


    Ich bedanke mich mal schon im Voraus bei Euch.

  • Entscheidend ist nicht das Führungszeugnis, sondern die Frage ist, wann diese Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister getilgt wird, da sich die Behörde hier eine Auskunft einholt.


    Freiheitsstrafe von einem Jahr: Tilgungsfrist im Bundeszentralregister: 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).


    Da die Bewährung widerrufen wurde, gilt die kürzere Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG) NICHT (§ 46 Abs. 2 BZRG)

  • Hey,


    habe folgenden Tipp für dich:
    Beantrage Einsicht in dein Bundeszentralregister
    https://www.bundesjustizamt.de…halt/Fragen/FAQ_node.html


    Das ist dann die große Auskunft und wenn dort etwas eingetragen ist, würde ich bis zur Tilgungsfrist warten.
    Mit einer Gefängnisstrafe ist es meist schwer, nicht ausgeschlossen, im Sicherheitsdienst zu arbeiten.
    Aber jeder Mensch kann sich wandeln, die Frage ist nur das die Vergangenheit stehen bleibt :mrgreen:


    Antrag schriftlich bei BfJ stellen, dort ein Amtsgericht in deiner Wahl angeben.
    BZR-Auskunft wird per Post dorthin geschickt.
    Sobald es dort ist, kannst du hingehen, eine Einsicht machen und dir Notizen anfertigen (keine Kopie oder Fotos!).
    Anschließend wird die Auskunft direkt vernichtet.
    Die Mitarbeiter im Amtsgericht darf dabei keine Sicht auf das Dokument erhalten, d.h. der Umschlag wird von dir geöffnet > Datenschutz.


    Dann siehst du anschließend wie deine Strafe eingetragen ist und ob.


    Tom

  • Wieso wurde eine 34a Sachkunde ausgestellt wo eine Unbedenklichkeit im Raum steht? Ich sage es mal so, scheiß drauf, sofern der Auftrag / Auftraggeber keine Unbedenklichkeitsüberprüfung einfordert und deinem Chef der 34a Ausreichend ist sowie das Einfache Polizeiliche-Führungszeugnis ohne Einträge ist...
    ... wer soll dich aufhalten? leg los und mach den Job.

  • 1. Wo steht etwas von § 34 a? Er schreibt oben ganz deutlich, dass er OHNE 34 a als Türsteher gearbeitet hat - also wahrscheinlich direkt bei der Disco angestellt war. Damit greift bekanntlich § 34 a GewO nicht.


    2. Weder bei der Unterrichtung noch bei der Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO werden Vorstrafen geprüft.


    3. Wenn er sich nach absolviertem "§34a" bei einer Sicherheitsfirma bewirbt und ihn diese Firma einstellt, hat ihn die Firma der zuständigen Behörde zu melden. Diese Behörde überprüft dann die "Zuverlässigkeit" durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.


    4. Weder der Begriff "Unbedenklichkeitbescheinigung" noch das "Polizeiliche Führungszeugnis" tauchen im § 34 a GewO und in den damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften (BewachV, Verwaltungsvorschriften dazu)
    auf. Wenn die Sicherheitsfirma bei der Bewerbung ein Führungszeugnis fordert, so ist das deren Privatvergnügen, rechtlich hat es keinerlei Bedeutung, da bekanntlich trotz "sauberem" Führungzeugnis im Zentralregister noch Einträge vorhanden sein können.


    5. Damit sollte man sich zweifelhafte Ratschläge wie "... wer soll dich aufhalten? leg los und mach den Job." sparen.

  • Stimmt, der hat ja keinen 34a muss da wieder was in meinem Köpfchen durcheinander gewusselt haben.
    Danke für die Aufklärung.


    Aber das ist doch auch doof, also bezahlt man die Unterrichtsstunden und die Prüfung, besteht und
    bekommt gesagt man darf nicht im Bewachungsgewerbe arbeiten?!


    Das ist doof.


    Wobei ich mit Leuten Dienst geschoben habe, die kein originales Zeugnis hatten und deren Führungszeugnis eine einfache Fälschung war. André wiederum hat man als Servicekraft und Bedienung laufen lassen.

  • Zitat von Gromsaft

    die kein originales Zeugnis hatten und deren Führungszeugnis eine einfache Fälschung war.


    Nochmal: Ein Führungszeugnis ist für die Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe völlig uninteressant. Die zuständige Behörde holt sich eine Auskunft direkt aus dem Bundeszentralregister. Es gibt also gar keine Möglichkeit, hier eine Fälschung unterzujubeln.

  • Aber klar geht das, dies verlangt oft der Auftraggeber und die vorlagen vom Chefs der Zeugnisse ist vielen bequemer als diese selbst einzufordern, den dazu haben diese auch keine Berechtigung. Dein Chef allerdings schon ehr.

  • Sag mal - begreifst Du es eigentlich nicht?
    Ich rede von der Anmeldung des Sicherheitsmitarbeiters bei der zuständigen Behörde und nicht von irgendwelchen Arbeitgebern!
    Bevor Du hier weiter irgendwelche wilden Geschichten erzählst, wäre es wirklich hilfreich, wenn Du Dich mit den grundlegenden Regeln unseres Gewerbes (§ 34 a GewO, BewachV, Verwaltungsvorschrift dazu) vertraut machen würdest. Da steht haarklein drin, wie das mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister läuft.

  • Nun stellt sich doch die Frage wann ist man Kriminell und wann nicht.


    jemand der zu früheren Zeiten viel Mist gebaut hat doch irgendwann begriffen hat das es falsch ist und sein Leben neu ordnet , ist der noch Kriminell?


    Oder ist derjenige Kriminell, der weiterhin auf unsere Gesetzte keine Rücksicht nimmt.


    Auch hat hier jeder seine eigen Auffassung von kriminell.


    Ist eine Mutter des Diebstahls schuldig, weil Sie mit Ihren kindern und Kinderwagen einkauft etwas ins netz legt und vergisst zu bezahlen , den Rest des Einkaufes jedoch bezahlt.


    Das Gericht sagt ja, war ein Fall den ich selbst verfolgt habe im Bekanntenkreis.



    Manchmal sind von gewissen Personen auch diverse Straftaten ( nach der Leberveränderung ) zum vorteil zu nutzen , nehmen wir einen Dieb der Jahrelang sagen wir von seinem 14 Lebensjahr bis zum 18 Lebensjahr geklaut hat, kennt der nicht jeden Trick, denke schon , daher müsste er, sollte er mit 30 als Hausdetektiv seine Arbeit beginnen das geschultere Auge haben.


    Das alles ist nur meine Persönliche Meinung, doch sage ich mir einfach jeder Mensch kann sein leben ändern , nur weil dejenige zeitweise aus den fugen geraten ist sollte man ihn nicht verurteilen.

    Jeder meiner Beiträge spiegelt lediglich meine Persönliche Meinung wieder.

    Kritik ist gerne gesehen solange sie Sachlich bleibt.

  • Zitat von Azubi75

    Nun stellt sich doch die Frage wann ist man Kriminell und wann nicht.


    Das ist in Deutschland ziemlich ausführlich durchdefiniert, unter anderem auch durch die Lösch- und Tilgungsfristen.
    Mit diesen Definitionen und Fristen kann man zufrieden sein oder auch nicht, sie sind aber der Status Quo.


    Wichtiger ist aber die Prognose der Zuverlässigkeit. Und da ist letztendlich jeder seines eigenen Glückes Schmied. Wer irgendwann mal geläutert ist und feststellt, dass sein früheres Verhalten falsch war, hat zumindest schonmal für sich selber wichtige Entscheidungen getroffen.
    Wenn ein Unternehmer jetzt aber abwägen muss, wen er grade für solche hinsichtlich der Zuverlässigkeit sensibleren Tätigkeiten einstellt, um diesen Personen seinen Sicherheit und Schutz suchenden (und bezahlenden) Kunden vorzusetzen, dann ist das im Rahmen seiner Risikoabwägung vollkommen legitim, eben keine Personen mit einschlägiger Vorgeschichte einsetzen zu wollen.


    Es gibt wortwörtlich tausende andere Tätigkeiten, bei denen die Zuverlässigkeit nicht so kritisch betrachtet wird.

  • Zitat von Gromsaft

    Anmeldung des Mitarbeiter bei Behörden? Das macht doch keine Sau, wenn diese Kriminelle einstellen.


    Jetzt begriffen? fein.


    Begriffen?


    Ja. Dass wir scheinbar von anderen Firmen reden... wenn bei Dir das "keine Sau" macht, traurig.
    Hier ist das üblich.

  • Zitat von Azubi75

    Nun stellt sich doch die Frage wann ist man Kriminell und wann nicht.


    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe ist das ziemlich genau in der Verwaltungsvorschrift zu § 34 a GewO geregelt.


    Nr. 2.2.1.3 (Auszug)
    "2.2.1.3
    Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.
    Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 GewO in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
    - wegen Versuchs oder Vollendung einer der in dem Katalog gem. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. a bis d aufgeführten Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
    letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
    "


    http://www.csa-ffo.de/pdf/BewachVwV.pdf


    Diese Kriterien der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind nach Nr. 3.3.1 auch für das Bewachungspersonal anzuwenden.


    Der genannte Katalog nach § 34 a GewO umfasst:


    a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
    b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
    c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
    d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.


    Oben in der Ausgangsfrage steht, das die letzte Verurteilung 2005 war. Wenn seitdem keine weiteren einschlägigen Verurteilungen erfolgt sind, dürfte es keine Probleme mit der Zuverlässigkeit geben. Ich weise allerdings daraufhin, dass diese Verwaltungsvorschrift von einer REGELVERMUTUNG der Unzuverlässigkeit spricht. Das bedeutet in der Praxis, das auch noch andere Kriterien herangezogen werden können. Wenn z.B. die letzte Verurteilung länger als 5 Jahre zurückliegt, die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister aber noch mehrere nicht gelöschte Einträge des o.g. Katalogs aufweist, kann trotzdem die Zuverlässigkeit verneint werden.

  • Guten Mittag,


    ich (Berlin) darf keinen Mitarbeiter einsetzen bevor ich ihn bei der zuständigen Behörde angemeldet und überprüft haben lassen.
    Sollte ein Einsatz dennoch erfolgen, kann dies entsprechende Strafen bis hin zum Ausschluss für öffentliche Ausschreibungen heißen.


    Wenn ich ein guter Arbeitgeber bin, es ernst meine, kann ich den MA doch anmelden.
    Was habe ich zu verstecken?


    Alles andere sind schwarze Schafe und gehören entsprechend der Verstöße angezählt bzw. überprüft.


    Tom

  • Zitat von Tom511

    Sollte ein Einsatz dennoch erfolgen, kann dies entsprechende Strafen bis hin zum Ausschluss für öffentliche Ausschreibungen heißen.


    Sehr richtig bemerkt.


    Ein wiederholter Einsatz von Mitarbeitern ohne Meldung an die Behörde kann auch zum Widerruf der Bewachungserlaubnis führen (zumindest in Bayern wird das so gehandhabt, insbesondere das Kreisverwaltungsreferat München ist sehr schnell damit bei der Hand).

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