Bewährungsstrafe Kündigung?

  • Hallo zusammen,


    Ich bin seit 2006 im Bewachungsgewerbe tätig.
    Habe 2009 meine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen.
    Ich arbeite seit 2014 in meinem jetzigen Unternehmen im Werkschutz.
    Ich hatte 2016 einen blöden Vorfall.
    Ich habe durch Umzug 2 EBay Pakete nicht verschickt und wurde daraufhin "lächelnd vom Richter"zu 6 Monate auf Bewährung wegen Betrug verurteilt, weil er es musste.
    Nun ja mein AG hat eine Meldung vom Ordnungsamt bekommen, dass Sie von mir abraten würden.
    Nun ist mein Arbeitgeber super neugierig und will bis 10.12 ein neues FZ sehen.
    Meinen Anwalt habe ich konsultiert, dieser sagte eine Kündigungsschutzklage würde in jedem Fall fruchten, da die Tat nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stünde.
    Er hat daraufhin mehrere Urteile nachgeforscht in denen die Arbeitnehmer recht bekamen.
    Was haltet ihr davon?

  • Hallo,


    warum kommt es mir so vor, als wenn hier Buchseiten fehlen ?? *Grübel*



    Denn

    Zitat

    Ich habe durch Umzug 2 EBay Pakete nicht verschickt und wurde daraufhin "lächelnd vom Richter"zu 6 Monate auf Bewährung wegen Betrug verurteilt, weil er es musste.


    ein Richter muss gar nichts, nicht umsonst heißt es ja bei den Juristen


    Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand



    Wir wäre es mit der vollständigen Geschichte ?

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Grob war das alles.
    Der Richter musste aufgrund des Straftatbestandes ein Urteil bestimmen.
    Dieses war bei Betrug das Mindestmaß.
    Es geht auch nicht um die Verurteilung an sich, sondern um die Weiterbeschäftigung.

  • Dir ist schon bekannt, das die Behörde / Ordnungsamt in diesem Fall die Weiterbeschäftigung im Sicherheitsgewerbe untersagen kann?


    "§ 34 a Abs. 4 Gewerbeordnung
    (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."


    Für die fehlende Zuverlässigkeit gilt § 34 aAbs. 1 GewO:


    "Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
    (...)
    4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
    (...)
    b) Straftat (...) des Betrugs, (...)"


    Auch eine Bewährungsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, da die Gewerbeordnung hier keine Ausnahmeregelung enthält.


    Diese eigentlich nur für den Gewerbetreibenden geltende Regelung gilt nach der Verwaltungsvorschrift zu § 35 a GewO auch für den Sicherheitsmitarbeiter (§ 34 a Abs . 1 GewO i.V. m. Nr. 2.2.1.3 und Nr. 3.3.1 der Verwaltungsvorschrift).


    Du bist als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt, kannst diese Tätigkeit wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen nicht mehr ausfüllen - also ist eine Kündigung gerechtfertigt.


    Könnte es sein, das Dein Anwalt zuwenig Ahnung von den besonderen Bestimmungen der Gewerbeordnung für das Sicherheitsgewerbe hat?

  • Bin da absolut bei Frank.


    1. Ist bei Betrug die Mindeststrafe Geldstrafe,
    2. nur in schweren Fällen ist die Mindeststrafe 6 Monate Gefängnis,
    3. das "Vergessen" von zwei Sendungen ist kein schwerer Fall, wenn dies obendrein sachlich dargelegt werden kann. Abgesehen davon ist dies zunächst überhaupt kein Betrug, sondern erstmal eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.


    Und es geht eben schon um die Verurteilung, da hier die Hemmnisse für eine Weiterbeschäftigung niedergelegt sind.
    Als Betroffener hast du das Urteil zugestellt bekommen. Ich möchte dich bitten, dies mit geschwärzten Namen und Adressdaten einzuscannen und hier aus oben genannten Gründen einzustellen.

  • Aus Erfahrungen im Bekanntenkreis möchte ich dazu folgendes sagen , bevor es überhaupt zu einem Gerichtstermin kommt ( Bewährung ) wird der Käufer einem ja sicherlich anschreiben, bzw eine Meldung an Ebay abgeben, daraufhin meldet sich Ebay.


    Ein Umzug dauert ja keine Jahre oder Monate, selbst würde man nach einem Monat die Pakete versenden währ hier kein Betrugsabsicht nachweisbar ( so sehe ich das ).


    Hat nun der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht währe der Kaufpreis zu erstatten, fraglich warum das nicht erfolgte.


    Also wie begründest du bitte das du den Kaufpreis nicht erstattet hast, oder die Pakete nach dem Umzug versendet hast , das ganze ist für mich selbst klärend

    Jeder meiner Beiträge spiegelt lediglich meine Persönliche Meinung wieder.

    Kritik ist gerne gesehen solange sie Sachlich bleibt.

  • Diese Diskussion ist doch eigentlich überflüssig. Es liegt anscheinend ein rechtskräftiges Urteil vor.
    Wenn der Fragesteller seine angebliche Unschuld hätte beweisen können, so hätte er doch in Berufung gehen können.
    Da vom Themeneröffner nichts mehr kommt, obwohl wir ihm hier sehr deutliche Fragen gestellt bzw. Hinweise gegeben haben, liegt die Vermutung nahe, das die Verurteilung wohl doch zu Recht erfolgte.

  • Zitat von Nemere

    das die Verurteilung wohl doch zu Recht erfolgte.


    So siehts aus. Daher auch meine Bitte um das Urteil. Ich hoffe nur, daß die Weiterbeschäftigung tatsächlich untersagt wird, da der Threaderöffner mutmaßlich bis dato nicht den Pfad der Tugend beschreitet, nimmt man seine Angaben als Referenz. Naja, großer Nickname ... nix dahinter :roll:

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