Abwälzen der Gebühren des Ordnungsamtes auf den SMA

  • Hallo!


    Wie bekannt, ist ja vor Einstellung des Mitarbeiters die sog. "Wächtermeldung" beim zuständigen Ordnungsamts des Firmensitzes vorzunehmen.


    I. d. R. nimmt das Ordnungsamt dafür ja Geld. Bei meinen bisherigen Firmen war es so, dass die Gebühren vom AG getragen wurden, ebenso die Teilnahme an Schulungen.


    Meine "neue" Firma zieht die Gebühren des Ordnungsamtes vom Lohn ab und das notwendige 3-monatliche Schießen mit der von der Firma gestellten Waffe und Munition ist auch "Privatvergnügen", da das außerhalb der Schichten stattfindet.


    ISt das so zulässig? :idea: :?:

  • Hallo,



    nein das sind Kosten des AG.


    Wende dich an die Gewerkschaft......

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Oder such dir einen anderen Arbeitgeber :mrgreen:


    Wenn es bei einfachen Dingen anfängt, wie soll es dann bei anderen Sachen erst werden? :roll:


    Ich wollte mal bei einem "großen" Geld- und Werttransporteur aus BW arbeiten.
    Hier war es so, das ich die Gebühr zur Überprüfung und Beantragung der Waffentrageerlaubnis auslegen soll und bei Einstellung bekomme ich diese zurückerstattet.


    Da ich mich während der Überprüfung anderweitig entschieden hatte, habe ich meine Unterlagen mit der Auslage zurückerhalten.


    Ansonsten:
    Will der AG dich als Mitarbeiter und dann sollte/muss er das bezahlen.
    Gleiches für Dienstkleidung gültig.
    Will der AG das du Dienstkleidung trägst, muss er diese stellen. (Auch ein ewiges Thema).


    Tut er beides nicht, die Branche sucht ohne Ende.


    Tom

  • Servus 😉


    Wir haben nen Auftrag ab 1.5. allerdings hat bei unserem Ordnungsamt jemand neu angefangen und der brauch mindestens 4-6 Wochen für die Überprüfung. Gibts da keine Möglichkeit die Mitarbeiter doch schon vorher einzusetzen? 🤔🤔 ich find nirgendswo irgendwas darüber 🙈


    Über Hilfe wäre ich sehr dankbar 🙈

  • Gibt keine Möglichkeit.


    §9 Abs. 1 u 2 BewachV sind da eindeutig. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug §34a Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung schlägt da in die gleiche Kerbe.


    Einzige Ausnahme: Der Mitarbeiter ist nicht mit Bewachungsaufgaben betraut, wird sozusagen in einem Nebenauftrag (Post, Telefon, etc.) geparkt.

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