Weiterbildung durch AG gefordert

  • Hallo,


    Weiß jemand wie das ist, wenn im AV es zusätzlich eine Vereinbarung gibt, welche voraussetzt innerhalb 12 Monate die Weiterbildung zur GSSK zu erreichen und der bis dahin tariflichen Entlohnung?


    Wird da tariflich die aktuelle Qualifizierung vergütet oder die GSSK..die mit der Unterschrift besiegelt wurde in der Vereinbarung?

  • Leider, ist es für mich laut Lohntarifvertrag Bayern nicht aussagekräftig genug bzw. Verwirrend. Ich würde das gerne wegen Arbeitskollegen wissen.

  • Auch relativ klar wenn du einen der genannten Lehrgänge hast, du hattest ja gesagt das du Werkschutzlehrgänge hast, wenn die mit IHK Prüfung waren müsste das ja schon 3c entsprechen, wenn nicht wahrscheinlich 3a

  • Für mich war der Text darunter verwirrend. Es ist so das ich noch keine Prüfung abgelegt habe bei der IHK und nur die 1-3 Lehrgänge hab. Und mir ist klar das ich normal unter 3b falle.


    Mir ging es um den Text darunter und die Forderung von AG mit eine Schriftlichen Vereinbarung mit Unterschrift..die besagt innerhalb 12 Monate ist die GSSK zu absolvieren. Im dem Text steht das man auch unter den Lohngruppen bezahlt wird wenn es vom AG gefordert wird.

  • Moin zusammen!


    Da ich ja nicht nur Ausbilder, sondern quasi in Personalunion auch Geschäftsführer eines mittelständischen Sicherheitsunternehmens bin, möchte ich dazu folgendes feststellen: 1. Ja, ein Arbeitgeber darf die Ablegung einer bestimmten Qualifikation innerhalb eines festgelegten Zeitraums (z. B. 12 Monate, ich vermute einmal mit Ablauf der Befristung?!) fordern; 2. Eine tarifliche Vergütung nach der geforderten Qualifizierung (hier: GSSK) ist frühestens nach Teilnahme an entsprechenden GSSK-Lehrgängen möglich. Das bedeutet ein Sicherheitsmitarbeiter, der weder eine Lehrgangsteilnahme, noch eine entsprechende Prüfung vorweisen kann, wird nicht wie eine GSSK vergütet, selbst wenn der Auftraggeber dies fordert.


    Soweit klar?


    Viele Grüße. KD

  • 2. Eine tarifliche Vergütung nach der geforderten Qualifizierung (hier: GSSK) ist frühestens nach Teilnahme an entsprechenden GSSK-Lehrgängen möglich.

    Dem würde ich widersprechen. Im Rahmen der Individualvereinbarung ist eine bessere Bezahlung durchaus möglich. Besser geht immer, nur schlechter als Gesetz/Tarif geht halt nicht.

  • Ich habe nicht behauptet das solche Vereinbarungen gänzlich unwirksam sind.

    Türlich kann ein Arbeitgeber sich absichern mit solchen Vereinbarungen, um NICHT auf den Kosten für die Weiterbildung zu hängen, wenn es zum Beispiel zum vorzeitigen ausscheiden des Mitarbeiter kommt.


    Allerdings war meine Vereinbarung die ich und andere Kollegen bekamen unwirksam, laut meiner Rechtsanwältin.


    Um es hier zu erläutern:

    ich bin seit 08.11.18 in dem Unternehmen.

    Habe bereits im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung unterschrieben, das ich innerhalb 12 Monate die GSSK absolvieren muss, weil der Kunde die Qualifikation fordert. Gut das war eigentlich soweit auch jedem klar. Ich habe damals meine Werkschutz Lehrgänge 1-3 mitgebracht( vorherige Firma absolviert und gezahlt).


    Dann kam mein Vorgesetzter Mai diesen Jahr mit einer zusätzlichen Vereinbarung zu der Fortbildung der GSSK an.

    Darin steht:


    Der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten der o.g. Forrbildungsmassnahmen in Höhe von insgesamt 4500 Euro.


    Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die von dem Arbeitgeber bezüglich der oben bezeichneten Weiterbildungsmassnahmen getragenen Kisten zu erstatten,wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 36 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung durch Eigenkündigung beendet. Dies gilt nicht, soweit die Eigenkündigung auf einem Verhalten des Arbeitgeber beruht, das eine hinreichende Veranlassung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Eigenkündigung bietet. Ein solches Verhalten kann insbesondere darin liegen, das ein wichtiger Grund i.S.v Paragraph 626 Abs. 1 BGB gegeben wäre oder der Arbeitgeber verträgliche Pflichten nicht nur unerheblich verletzt.

    Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich um je 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung besteht.


    Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen innerhalb der erwähnten Bindungsfrist nach Abschluss der Fortbildungskosten kündigt.


    Besteht der Mitarbeit er die Abschlussprüfung nicht, so hat er Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn zur Wiederholungsprüfung unbezahlt von der Arbeirsleistung freu stellt. Der Umfang der notwendigen Freistellung ist zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber abzustimmen. Eventuell anfallende sonstige Kosten einer ersten Wiederholungsprüfung sind von dem Miarbeiter und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen, wenn die Wiederholungsprüfung von dem Mitarbeiter bestanden wird. Die Kosten weiterer Wiederholungsprüfungen trägt der Mitarbeiter alleine.


    Hätte das von Anfang an schon in den AV rein gemusst.


    Es fehlt die Auflistung was diese gesamt Summe der Weiterbildungskosten beinhaltet.


    3 Jahre Bindung an eine Firma, hängt von der Weiterbildungsart und der Kosten der Weiterbildung ab.


    Die Schulung für die GSSK enthält 4 Tage Präsenztage die bei dem Schulungsträger.

    Laut dessen Seite 1370 Euro kostet.


    Dann kommt die Prüfungsgebühr bei IHK von 320 Euro dazu.


    Das Lernmaterial die Bücher kosten insgesamt 80 Euro


    Nach Nachfrage bei Vorgesetzten, wie der Arbeitgeber auf 4500 Euro kommt?

    Wurde mir gesagt:


    - Die Schulungskosten mit Präsenztage

    - Die Prüfungsgebühr IHK

    - Lernmaterial

    - Arbeitsstunden die der Arbeitgeber für die Tage der Schulung zahlt

    - Werkschutz Lehrgänge 1-4


    Und dann fängt der ganze Salat an, nicht jeder hat in der Firma die Werkschutz Lehrgänge gemacht. Einige haben die mitgebracht in die Firma. Und ich Zahl nicht doppelt für meine Lehrgänge.

    Auch die Verpflichtung von 3 Jahren, ist somit unwirksam.


    Diese Vereinbarungen hätte individuell auf jeden Mitarbeiter angepasst werden müssen.

  • Hallöchen!


    Puh, jetzt geht es in die Tiefe. Dann geht es also vielmehr um die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung. 36 Monate erscheinen mir tatsächlich zu lang und in Anbetracht der Tatsache, dass Sie ja schon die Lehrgänge mitbringen, kann der Arbeitgeber Sie ja auch schon als GSSK einsetzen/vergüten. Wie „Wolperdinger“ schon feststellte, besser als Tarif geht natürlich immer (wird man in der Praxis jedoch selten antreffen).


    Ich will ehrlich sein. Durch eine anwaltliche Vertretung hat bisher selten jemand Karriere gemacht. Natürlich ist es ihr gutes Recht einen Rechtsvertreter aufzusuchen, der hier den Arbeitgeber in seine Schranken weißt. Und es gibt auch Situationen, in denen ich das ausdrücklich begrüße. ALLERDINGS finde ich bis auf die Laufzeit der Rückzahlung und vielleicht auch die fehlende Aufschlüsselung der Kosten nichts verwerfliches an dem Verhalten Ihres Arbeitgebers. Immerhin trägt dieser auch ein Kostenrisiko und möchte schließlich qualifizierte Kräfte für sein Unternehmen gewinnen/halten.


    Ich stelle eine provokante Frage: Wäre es nicht klüger gewesen, sich erst die komplette Fortbildung finanzieren zu lassen und die GSSK-Prüfung zu absolvieren, bevor man sich anwaltlich beraten lässt? Denn falls diese Vereinbarung unwirksam ist, hätten Sie das Unternehmen ja auch jederzeit verlassen können, ohne Rückzahlungspflicht. Dann hätten Sie diesen vermeintlichen Fehler Ihres Arbeitgebers für sich optimal genutzt;-)


    Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.


    Beste Grüße. KD

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