Selbsthilfe des Besitzdieners

    • Erster Beitrag

    Es heißt ja der Besitzdiener darf nach dem § 860 BGB die Besitzkehr anwenden. Aber das stimmt ja nicht er muss die Polizei rufen weil er nicht in die Tasche greifen darf wenn der Dieb es nicht rausrückt. Er darf eben nicht mit Gewalt die Sache wieder abnehmen.


    Aber nur wenn die gestohlene Sache in der Hand gehalten wird oder wie? Dann darf der Besitzdiener dem Dieb die Sache mit Gewalt abnehmen. Sobald der Dieb die Sache aber in die Tasche steckt muss er die Polizei rufenˋ?


    Sobald der Dieb die Sache in die Tasche steckt darf ich ihn nur festhalten nach § 127 StPO und § 32 StGB am gehen hindern.

  • A klaut B sein Fahrrad. 5 Std später sieht B sein Rad mit einem fremden Schloss abgeschlossen. Darf B jetzt das Schloss aufbrechen? Nein B muss Polizei rufen. Ich denke, so isses auch mit dem geklauten Handy in der Tasche. Als Ladendetektiv frag ich, ob ich nachschauen darf. Spätestens bei dem Wort Polizei geht die komischerweise immer auf. Die gestohlene Sache darf nicht verdeckt sein( so hab ich das noch in Erinnerung)

    Das hast du Richtig gelernt.



    Es heißt ja der Besitzdiener darf nach dem § 860 BGB die Besitzkehr anwenden. Aber das stimmt ja nicht er muss die Polizei rufen weil er nicht in die Tasche greifen darf wenn der Dieb es nicht rausrückt. Er darf eben nicht mit Gewalt die Sache wieder abnehmen.


    Aber nur wenn die gestohlene Sache in der Hand gehalten wird oder wie? Dann darf der Besitzdiener dem Dieb die Sache mit Gewalt abnehmen. Sobald der Dieb die Sache aber in die Tasche steckt muss er die Polizei rufenˋ?


    Sobald der Dieb die Sache in die Tasche steckt darf ich ihn nur festhalten nach § 127 StPO und § 32 StGB am gehen hindern.

    Ganz genau, du hast es vestanden. :thumbup:

  • Sag mal liest du dir die Urteile auch richtig durch oder nur so weit wie sie dir in den Kram passen, da steht eindeutig Taschenkontrolle durch die Polizei. Das Urteil sagt ja im Grunde aus das das Persönlichkeitsrecht vor dem schützendem Eigentum zu stehen hat. VII ZR 221/95 deine Annahme wurde also 2 Jahre später vom selben BGH wieder einkassiert.


    Ja du darfst mit gebotener Gewalt eine Besitzkehr durchführen, aber du darfst das Persönlichkeitsrecht nicht verletzen.

  • Hab dir doch das ZV Zeichen geschickt wo es drin steht. Ging um einen ähnlich gelageten Fall aber im Kern das selbe Thema.


    Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff "in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung.(Wenn das Personal schon nicht das Recht hat, dann haben wir als Sicherheitsdienst es definitiv auch nicht) Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die (vom Marktleiter herbeizurufende) Polizei in die Tasche gucken.


    Schutz des Persönlichkeitsrechts wiegt stärker als Schutz des Eigentums

    BGH Zwei Jahre später VII ZR 221/95

  • Hallo Behrchen,


    willst du es nicht verstehen oder kannst du es nicht verstehen ???


    Wie man in meiner Altersgruppe früher sagte Das Berühren fremder Figüren mit den Pfoten ist verboten


    Also vorläufig festnehmen und den Rest der Polizei überlassen,

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hallo Behrchen,


    nein mein Satz ist die für den Wachmann richtige Vorgehensweise.


    Denn dafür bin ich lange genug in dem Gewerbe und wenn ich mich auf eines NICHT verlasse, ist es auf ein Gerichtsverfahren zu vertrauen, weil man ja Rechtfertigungsgründe habe.


    Denn nicht umsonst gilt unter Rechtsanwälten der Spruch ;

    Zitat


    Vor Gericht und auf Hoher See bist du in Gottes Hand


    Ich kann dir nur nachhaltig empfehlen, bei dem nächstgelegen Amtsgericht einmal bei Strafverfahren als Zuschauer dabei zu sein, denn diese Verfahren sind ja öffentlich.Da wirts du sehen, das zwischen irgendwelchen Internetseiten und der realen Rechtssprechung doch gewaltige Unterschiede sind.




    P.S.

    Dieter Nuhr ist ein Geschäfstmann, den würde ich nicht zitieren.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ich kann mich da nur Frank anschließen, ich gebe dir Behrchen den Rat setz dich in ensprechende Verandlungen beim Amtsgricht und in Berlin sollte es da einige geben und da ist auch genug los das da so ziemlich jedes Thema Verhandelt wird.


    Ich könnte jetzt eingies an der Erfahung schreiben weche ich zu dem Thema alles erlebt habe unter anderem auch genau so eine Sache ist ca. 15 Jahre her. Ist meinem Bruder passiert und der Anwalt des Täters war so gut der hätte sogar mich überzeugt das mein Bruder das Geld mit aus der Tasche genommen hat. Nichts mit Fingerabdrücke und dergleichen die bloße Behauptung hat gereicht.

    Aber das alles wird dich nicht überzeugen.

    Also selber die Erfahrung machen.


    Wie Frank schon geschrieben hat "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" ergänzen würde ich dann noch dazu "Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das gleiche" oder "2 Anwälte, 3 Meinungen"


    Und der berühmte Dieter Nuhr Satz funktioniert in beide Richtungen.


    Wie sagte mal ein Dozent zu mir als ich die Fachkraft machte " Ich ziehe einen Mitarbeiter vor der die Prüfung nur mit einer 3 bestanden hat, aber über Praxiserfahrung verfügt. Als einen der die Prüfung mit einer 1 bestanden hat, aber nur über Theoretisches wissen verfügt.

  • Hallo zusammen,

    ich hätte zum Thema mal eine Frage. Angenommen, ich bin Ladendetektiv und sehe wie ein Kind (unter 14 Jahre) etwas klaut.

    Für was entscheide ich mich?

    Für die Selbsthilfe des Besitzdieners (Besitzkehr durch verbotene Eigenmacht des Kindes) oder für die allgem. Selbsthilfe?.

    Bei letzterem kann ich ja das Kind "festnehmen" und z.B. seine Eltern anrufen.


    Von welchen Faktoren/Voraussetzungen hängt es ab, ob ich mich für das eine oder das andere entscheide?

  • Bei verbotener Eigenmacht handelst du in erster Line immer mit Selbsthilfe des Besitzdieners. Als allerestes gilt es erst mal durch die Besitzwehr den ursprünglichen Besitzzustand wieder herzustellen.

    Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gelten erst mal als Strafunmündig, aber mit dem vollendeten 7. Lebensjahr Schadenersatzpflichtig. Wenn es also bei der Durchführung der Besitzwehr zu Sachbeschädigung oder gar Körperverletzungen kommt liegt §823 BGB vor und um dieses Recht durchzusetzten kann man mit §229 BGB handeln um seinen Ersatzansprüche geltet machen zu können.

    Die Polizei ruft du nach so einen Ereignis sowieso um zum einen auf der sicheren Seite zu sein und damit Personalien festgestellt werden können um entsprechende Ersatzansprüche durchzusetzen.


    Ist das Kinder allerdings unter 7 Jahre alt wird es schwierig da man sich hier im Bereich Vernachlässigung der Aufsichtspflicht befindet. Ist Eltern meistens sehr schwer nachzuweisen.

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