OWiG §16 - rechtfertigender Notstand

  • Was erlaubt mir o.g. Paragraph z.b. im Geld- und Werttransport?

    Fallbeispiel -Minimierung des Bürgersteigrisiko‘s durch Parken in zweiter Reihe, Blockierung eines Radweges, Parken im absoluten oder eingeschränktem Halteverbot, usw.

    Ist die gegenwärtige Gefahr gegeben und kann man als Beispiel hierfür die Bewaffnung anführen?

  • Hallo,


    zum Parken und ähnlichem sollte die Wachfirma eigentlich Geld investieren in eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO :)


    Denn nach diesem § kann die jeweilige Ordnungsbehörde Ausnahmen von jedem § der StVO genehmigen und man hat keine Probleme (außer mit dem 1 € Kräften der "Stadtwachen" *seufz*).


    Die "Bewaffnung" ist eine Forderung der Versicherungen und der BG (und eine Kostensparmaßnahme der öffentlichen Hand 8) ).

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hallo Frank,


    Ausnahmegenehmigungen kosten, das ist, nicht nur in der Sicherheitsbranche, sowie Weihwasser für den Teufel.

    Die Bewaffnung können viele fordern, genehmigt wird sie von Behörden auf Grundlage von Gefährdungen.

    Bleibt die Frage haben wir einen passenden Rechtfertigungsgrund?


    Gruß Carsten

  • Hallo,


    und wo ist jetzt das Problem ??

    Da zahlt man einmal im Jahr und hat seine Ruhe oder muß mit den Knöllchen leben, was aber auf Dauer teuerer ist, da in einigen Fällen der Fahrer des Fahrzeuges ja dann Punkte kassiert und "weg" ist.



    Stimmt, nicht nur die gesetzlichen Vorgaben durch die BG fordern das, bei etlichen Aufträgen kann das auch der Kunde und bekommt es.Selbst sowas:

    https://bilder.bild.de/fotos/m…er-138798/Bild/2.bild.jpg


    ist möglich....alles nur eine Frage des Geldes.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Es geht hier um uns als Fahrer die ggf. keine Ausnahmegenehmigung von der Firma bekommen und wie wir dann argumentieren können. Wenn du da keine Erfahrungen oder Wissen hast...

    Deine Meinung kenne ich jetzt.

  • Hallo Carsten,



    dann soltest du vielleicht mal die Firma wechseln,weil das scheint ja wohl eine Würtschenbude zu sein.


    Denn auf den § Rechtfertigender Notstand kannst du dich nicht berufen, wenn es eine simple Möglichkeit gibt,dort zu parken oder halten,nämlich § 46 StVO.


    Da "zerpflückt" dich jedes Gericht in der Luft.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Finde es interessant! Wusste gar nicht, dass es im OWiG auch ein Rechtfertigen Notstand gibt. Ich denke hier auch interessant für Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen wie z.B. Kranken- und Rettungstransportwagen oder?

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