Personalien aufnehmen für ein Hausverbot

  • Hallo,

    Ich habe mal eine Frage zur Verständnis.

    Eine Person in einem öffentlichen zugänglichen Raum (Bahnhof) verstößt gegen die Hausordnung. Darauf hin wird er von einem Besitzdiener aufgefordert die Personalien zu zeigen (zwecks Hausverbot). Die Person verweigert aber den Personalausweis zu zeigen.

    Darf der Besitzdiener diese Person festhalten bis die Polizei kommt um dann die Daten zu bekommen?


    Ich finde kein rechtfertigungsgrund für die Freiheitsberaubung und ggf. Amtsanmaßung.

    Oder kann man dies mit 229bgb rechtfertigen?

  • Wenn die Person erkannt hast, ist es eine Besitzstörung und du hast einen Unterlassungsanspruch.
    §229 BGB ist gerechtfertigt.

    Wenn es aber nur auf Verdacht geschied, solltest es Diplomatisch machen oder besser lassen.
    Mann muss nicht immer Sieger sein.


  • Ich finde kein rechtfertigungsgrund für die Freiheitsberaubung und ggf. Amtsanmaßung.

    Freiheitsberaubung?


    Amtsanmaßung?


    Den Job/Auftrag als Besitzdiener hat man, oder gibt man den nur vor?


    Wer einen Bahnhof betritt, unterwirft sich der dortigen Hausordnung.


    Bei der DB z.B.: https://www.deutschebahn.com/r…6a29/hausordnung-data.pdf


    Da findet sich unter anderem:


    Zitat

    Festgestellte Verstöße gegen die Hausordnung führen zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadensersatzforderungen.


    Den Anordnungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der von uns zur Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Unternehmen ist Folge zu leisten.

    Dazu gehört auch, entweder die Personalien für die Erteilung für Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadensersatzforderung auf Anordnung durch den MA freiwillig herauszugeben oder auf das Eintreffen der Polizei zu warten.


    Wie Fynn schon schreibt, sollte man sich des Grundes für die Maßnahme aber sicher sein.

  • Wenn wir mal die Situation nehmen, welche oben steht.

    Auffordern kann ich im Grundsatz jeden. Ob ich das tue, bleibt immer mir überlassen.


    Prinzip in der Sicherheit:
    Freundlich und bestimmt die Person nach den Personalien fragen.
    Gibt diese Sie nicht heraus, kommt halt die Polizei hinzu.


    Grundgedanke:
    Sicherheitsmitarbeiter wird für seine Arbeit bezahlt und das auf Zeit.

    Personal ist meist in Freizeit vor Ort.


    Ich erkläre bei Maßnahmen gerne den Zeitaufwand und Frage die Person, ob diese

    nun solange mit mir vor Ort bleiben will bis es geklärt ist.

    Meist erledigt es sich dann mit der Weigerung.

    Wenn nicht, ich habe Zeit.


    Das "Festhalten" der Person muss immer im Einzelfall betrachtet werden.

    Rein aus jux und dollerei kann ein Sicherheitsmitarbeiter (>Schikaneverbot) keine Person festhalten.


    Tom

  • Hust, Hust! Du darfst gar nichts ausgenommen das Hausrecht wahrnehmen. Heisst, wenn Du einem des Platzes, im Auftrag des Eigentümers aussprichst hast Du das Recht eines Platzverweis.


    Personaldaten dürfen, dürfen definitiv NUR Gesetzeshüter.


    - Ordnungsamt

    - Polizei

    - Bundespolizei


    Fahrkartenkontrolleur darf das zB. NICHT!!! Egal was man sagt, auch ein s.g. Türsteher einer Disko darf das nicht, wer es dennoch tut macht es freiwillig ;-)


    Festhalten:

    Bei kriminellen Aktivitäten, was in einem StGB vorkommen könnte, dann darfst Du eine kurzfristige Gewahrsame Handlung vornehmen, jedoch muss nach der Sicherung sofort, noch einmal sofort die Polizei hinzugezogen werden.


    Bin zwar nur ein Schlüssel Futzi, der selbst viele Jahre an der Tür stand, aber hier spricht meine Erfahrung.

  • Moin Moin

    Weigert sich eine Person sich auszuweissen was sie auch nicht muß um die Identität festzustellen dann kann der SMA die Polizei rufen und die Person vorleufig festnehmen .

  • Moin Moin

    Weigert sich eine Person sich auszuweissen was sie auch nicht muß um die Identität festzustellen dann kann der SMA die Polizei rufen und die Person vorleufig festnehmen .

    Das solltest du aber noch einmal lernen.

    Dazu muss die Person erst einmal überhaupt eine Straftat begagen haben, nach dem StGB.
    Dann muss du das auch gesehen haben oder zumindest jemand dem du vertrauen kannst.


    Dann wenn die Person Unbekannt ist oder ein Verbrechen begangen hat, dann darfst du, wenn keine Obrigkeit vor Ort ist.
    Das mit dem Flucht ins Ausland, lassen wir hier mal Aussen vor.


    Im Thema hier ging es aber um das BGB, was mit der Vorläufigen Festnahme nichts zu tun hat.

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