Jobsuche nach der Ausbildung

    • Erster Beitrag

    Hallo liebe Leute,

    Ich habe mir vorgenommen, nächstes Jahr eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit zu beginnen. Allerdings habe ich ein mehr oder weniger kleines Problem.


    Zuvor folgendes erwähnt:

    Vor meinem 18.Lebensjahr hatte ich leider eine etwas jugendlich leichtsinnige Art zu denken, was mich hier und da mal zu ein paar Straftaten getrieben hat, bei denen ich zwei mal vor Gericht verurteilt wurde. Einmal war es wegen Betrug und einmal wegen Falschgeld. Bei der Betrugssache musste ich dem Opfer nur seine 700€ zurückbezahlen, was aber nicht in Tagessätzen aufgenommen wurde. Bei der Sache mit dem Falschgeld musste ich leider 4 Wochen in Arrest. Das Beruhigende ist, dass beide Verurteilungen vor meinem 18.Lebensjahr waren (ich bin mittlerweile 20 Jahre alt) und ich vor ein paar Wochen nach der Beantragung von meinem einfachen Führungszeugnis gesehen habe, dass ich nun dort keine Eintragungen mehr habe.


    Nun habe ich folgendes Problem:

    Ich habe gelesen, dass man in einigen Berufen der Sicherheitsbranche sein erweitertes Führungszeugnis vorweisen muss, wo ja noch diese schlechten Dinge aus meiner Vergangenheit zu finden sind. Somit heißt es ja, dass ich in diesen Berufen nicht arbeiten darf. Was sind denn das für Berufe und wo kann ich dann immer noch arbeiten, wo auch gutes Geld zu verdienen ist? Ich verdiene zurzeit als Kommissionierer ohne Ausbildung knapp 2300€ netto und wünsche mir auf alle Fälle ein besseres Gehalt. Lohnt sich denn dann noch die Ausbildung?


    Ich bedanke mich schonmal im Voraus für alle Antworten😀

  • Ralf Bauer Top!


    Es gibt übrigens eine gesetzl. Vorgabe bzgl. dieser Thematik (siehe § 11b GeWO), für den der diese noch nicht kannte.


    Nochmals, ich habe in diesem Jahr den Landesdatenschutzbeauftragten NRW dazu angeschrieben (für eine valide von oberster Stelle abgesegnete Auskunft). Er antwortete erst nach langer Wartezeit, ich hatte meine Anfrage schon fast vergessen, mit dem was ich ohnehin schon wusste (bin selber DSB)


    Zitat: „...Vorlage eines Führungszeugnisses im Anbahnungsverhältnis dürfte auch zur Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses (s. § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz) grundsätzlich nicht erforderlich sein..."


    Auch mein vor Ort, ansässiger Ansprechpartner beim Ordnungsamt hat das im persönlichen Gespräch nochmals bestätigt. Wir hatten nämlich eine Unterhaltung bzgl. eigener Anmeldung (also durch den AN selbst, was zumindest hier nicht möglich und/oder vorgesehen ist). Dieser sagte in etwa, der AG hat entweder so lange zu warten bis die Abfrage abgeschlossen ist (und keine Einwände bzgl. Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter vorliegen) oder er stellt ein und der AN sitzt während dieser Zeit im Büro am Schreibtisch und macht etwas anderes (keine Bewachung!).


    Wenn man darüber nachdenkt, wird es auch Klar. Ohne vorherige Überprüfung und grünes Licht durch die zuständige Behörde keine Bewachung gemäß § 34a GewO. Im Führungszeugnis finden sich nämlich keine laufenden Ermittlungen, keine Zugehörigkeit zu verbotenen Vereinen oder Parteien etc.


    Stellt die Firma trotzdem vorab ein und beschäftigt das Personal (Sicherheitsmitarbeiter) mit der Bewachung gemäß § 34a GewO ohne diese vorherige Überprüfung begeht Sie eine Ordnungswidrigkeit.


    Daran erkennt man u.a. auch schon im voraus d.h. im Bewerbungsprozess und/oder an der Stellenausschreibung eine unseriöse Sicherheits- oder Wachfirma.


    Jetzt stellt sich die Frage: „Moment, die verlangen doch fast immer ein aktuelles Führungszeugnis bzw. schreiben fast immer Vorlage des Führungszeugnis!"


    Genau. Fast alle verstossen dagegen (und nicht nur dort, aber das ist ein anderes Thema).


    „Warum machen die das denn?"


    Ja, das machen die einen vielleicht aus Gründen der Absicherung (Abwälzen des Risikos) Vielleicht aus Unwissenheit? Vielleicht für den Kunden? (gefährlich!) :-)


    Nun, in meinen Augen (und da bewegen wir uns im Bereich von Meinung und Glauben), ist Unwissenheit ein schlechter Indikator für einen seriösen Sicherheitsdienstleister (gerade in dieser Branche!).


    Noch schlimmer finde ich das Abwälzen von finanziellen unternehmerischen Risiken (nach dem Motto der AG hat Kosten!) auf den meist geringqualifizierten, schlechtbezahlten und unwissenden Sicherheitsmitarbeiter.


    Dieser Sicherheitsmitarbeiter trägt nämlich oft genug das Risiko des Gewerbetreibenden (ständige Unterbestzung, ständige Bereitschaft, ständiges Einspringen, meist unbezahlte Dauerbereitschaft aufgrund schlechter oder raffgieriger Personalkalkulation usw.).


    Komme ich als AG mit geltendem Recht und Gesetz nicht klar, sollte ich vielleicht besser kein Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen gründen (besser wäre dann wahrscheinlich gar nichts gründen!).


    Ist es mir als AN egal, dann gut! Selbstverständlich kann jeder abgeben oder preisgeben was er möchte (auch das Gehirn!).


    Blinde Obrigkeits- bzw. Autoritätsgehorsamkeit ist in meinen Augen übrigens ebenfalls ein schlechter Indikator für einen Sicherheitsmitarbeiter.


    Liebe Grüsse!

  • Das ist soweit korrekt.

    • Da aber die DSGVO in Art. 10 die Verarbeitung solcher Daten den Behörden vorbehalten ist (klar gibt es auch Ausnahmen),
    • per Rechtsverordnung (§ 34a GewO iVm § 16 BewV) der Bewachungsunternehmer nicht zuständig ist für die Zuverlässigkeitsprüfung, die auch den erweiterten Auszug aus dem BZR beinhaltet, sondern die jeweilige Behörde,
    • diese die Zuverlässigkeitsprüfung im Zuge des präventiven Beschäftigungsverbotes vor Beschäftigungsbeginn durchzuführen ist,
    • und das Ergebnis im Anschluß der Prüfung dem Bewachungsunternehmer übermittelt wird,
    • und der Bewachungsunternehmer noch nicht einmal Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung hat,

    gibt es auch keine stichhaltige Begründung respektive ein berechtigtes Interesse für die Vorlage des Führungszeugnisses beim Bewachungsunternehmer. Einzige Möglichkeit für den Bewachungsunternehmer wäre die freiwillige (Koppelungsverbot) Einwilligung des Bewerbers.

  • Ich schalte mich einmal ein. Die Thematik ist durchaus komplexer als dargestellt und es dürfte auch andere Meinungen geben. Die Meinung des Landesdatenschutzbeauftragten lässt dies auch zu. Grundsätzlich meint hier, das Ausnahmen möglich sind. Übrigens ist die Meinung auch nur eine Rechtsauslegung. Entscheiden müssen Gerichte.


    Aus meiner Sicht ist Art. 10 DSGVO für die Vorlage eines Führungszeugnisse nicht maßgeblich. Das reinen Vorlegen stellt überhaupt keine Verarbeitung dar (siehe Art. 4 DSGVO). Der Bewachungsunternehmer erstellt ja auch kein umfassendes Register von Verurteilungen (was ein behördliches Privileg wäre), im Zweifel hat er nur ein Register von eintragungsfreien Führungszeugnissen (oder eine Liste wann ebensolche vorgelegt wurden). Führungszeugnisse sind vermutlich keine besonderen Kategorien von Daten. Es kommt also Art. 6 zur Anwendung.


    Es ist durchaus zulässig zu argumentieren, dass Führungszeugnisse rechtmäßig verarbeitet werden, wenn der Bewachungsunternehmer ein berechtigtes Interesse hat (Art.6 ABS. 1 Satz 1 lit. f). Es ist dann keine Einwilligung notwendig und somit greift auch kein Kopplungsverbot (dieses wäre nur bei lit. a möglich).


    Da die Thematik so komplex ist, ist eine Datenschutzfolgen(vor)abschätzung notwendig. Es wird auf den konkreten Einzelfall ankommen, welche Auslegung stimmt. Beide sind nämlich je nach Unternehmen, dessen Kunden und Dienstleistungen möglich.

  • @heidewitzka

    Mein Beitrag Nr. 23 bezog sich auf den Beitrag 20 von braindealer. Er steht jetzt nur unter Deinem ;-) Deine Rückfrage beim LD NRW ist sicher die eleganteste Lösung, das Ding zu umschiffen. :thumbup:


    Aus meiner Sicht ist Art. 10 DSGVO für die Vorlage eines Führungszeugnisse nicht maßgeblich. Das reinen Vorlegen stellt überhaupt keine Verarbeitung dar (siehe Art. 4 DSGVO).


    Es ist durchaus zulässig zu argumentieren, dass Führungszeugnisse rechtmäßig verarbeitet werden, wenn der Bewachungsunternehmer ein berechtigtes Interesse hat (Art.6 ABS. 1 Satz 1 lit. f). Es ist dann keine Einwilligung notwendig und somit greift auch kein Kopplungsverbot (dieses wäre nur bei lit. a möglich).

    Das ist beides korrekt. Nur, welches berechtigte Interesse an einem Führungszeugnis sollte der Bewachungsunternehmer haben, wenn er für die Zuverlässigkeitsprüfung nicht zuständig ist, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen ist und er das Ergebnis übermittelt bekommt?

  • Das ist beides korrekt. Nur, welches berechtigte Interesse an einem Führungszeugnis sollte der Bewachungsunternehmer haben, wenn er für die Zuverlässigkeitsprüfung nicht zuständig ist, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen ist und er das Ergebnis übermittelt bekommt?

    Man könnte aus Sicht des Unternehmer genauso fragen, welchen Unterschied es macht, wenn er vorab prüft, ob eine Zuverlässigkeitsprüfung überhaupt erfolgversprechend ist. Letztlich entstehen Aufwand und Kosten. Andere Argumente könnten besondere Kunden oder Verträge sein. Aber wie gesagt, Einzelfall.

  • Macht ja doch Spass hier! 😊


    Das Thema ist nicht einfach. Ich bin seit ein paar Monaten DSB und finde das Thema sehr spannend. KrisensicherWerden hat mir damals vor meinem Vorhaben DSB zu werden einen Ratschlag gegeben und den habe ich nicht vergessen. Ein Kurs macht noch keinen DSB. Ich bin am Ball und beschäftige mich nun doch viel damit, nicht nur arbeitstechnisch. Es gibt noch viel zu lernen, niemand ist unfehlbar.


    Ihr gebt hier echt gute Denkanstösse, Danke!

  • Jetzt hab ich mal im Netz geschaut ob es eine Rechtsgrundlage für das vorlegen eine Führungszeugnisses gibt. Die Thematik mit Arbeiten mit Minderjährigen etc. unbeachtet.


    Ich hab hier zu nur auf einer Seite einer Kanzlei für Arbeitsrecht folgendes gefunden.


    ......In einem weniger sicherheitsrelevanten Bereich ist die Vereinbarung der Vorlage von Führungszeugnissen dagegen ein Problem. Ein Arbeitgeber hat nur dann einen Anspruch auf Vorlage eines Führungszeugnisses, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

    Dies betrifft (neben dem Flughafenpersonal) zum Beispiel Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Einrichtungen der Altenpflege oder Arbeitgeber im Sicherheitsgewerbe, die sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen danach von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen können bzw. müssen.

    Besteht eine derartige Rechtsgrundlage jedoch nicht, ist das Verlangen des Arbeitgebers nach Vorlage eines Führungszeugnisses grundsätzlich rechtswidrig.............

    Quelle:https://www.steinberg-arbeitsr…r-neuer-newsletter-ist-da


    Ich habe zu der obigen Aussage nichts finden können, das eine Vorlage gesetzlich vorgesehen ist, für den Bereich Sicherheitsgewerbe, weder in der BewachV noch im §34a GewO.

    Die ZUP, nach §7 LuftSiG, können sie ja nicht meinen da diese ebenfalls durch die Behörden stattfindet.

    Einmal editiert, zuletzt von braindealer () aus folgendem Grund: §7 LuftSiG ergänzt

  • Macht ja doch Spass hier! 😊


    Das Thema ist nicht einfach. Ich bin seit ein paar Monaten DSB und finde das Thema sehr spannend. KrisensicherWerden hat mir damals vor meinem Vorhaben DSB zu werden einen Ratschlag gegeben und den habe ich nicht vergessen. Ein Kurs macht noch keinen DSB. Ich bin am Ball und beschäftige mich nun doch viel damit, nicht nur arbeitstechnisch. Es gibt noch viel zu lernen, niemand ist unfehlbar.


    Ihr gebt hier echt gute Denkanstösse, Danke!

    Freut mich zu lesen! :)

  • Will da auch gerne was zu sagen.

    Wenn man sich informiert, dann kann man wirklich verschiedene Vorlagen finden zur Bewerbung.

    Auch ich habe mich haufenweise bewerben müssen bis ich dann endlich einen Job bekommen habe.


    Wegen der Bewerbung und auch dem Lebenslauf habe ich mich im Web umgeschaut.

    Gefunden habe ich bei lebenslauf.net dann auch zum Lebenslauf verschiedene Informationen.

    Hat mir sehr geholfen :)


    Aber natürlich muss jeder für sich entscheiden.

    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.

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