Jobsuche nach der Ausbildung

  • Hallo liebe Leute,

    Ich habe mir vorgenommen, nächstes Jahr eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit zu beginnen. Allerdings habe ich ein mehr oder weniger kleines Problem.


    Zuvor folgendes erwähnt:

    Vor meinem 18.Lebensjahr hatte ich leider eine etwas jugendlich leichtsinnige Art zu denken, was mich hier und da mal zu ein paar Straftaten getrieben hat, bei denen ich zwei mal vor Gericht verurteilt wurde. Einmal war es wegen Betrug und einmal wegen Falschgeld. Bei der Betrugssache musste ich dem Opfer nur seine 700€ zurückbezahlen, was aber nicht in Tagessätzen aufgenommen wurde. Bei der Sache mit dem Falschgeld musste ich leider 4 Wochen in Arrest. Das Beruhigende ist, dass beide Verurteilungen vor meinem 18.Lebensjahr waren (ich bin mittlerweile 20 Jahre alt) und ich vor ein paar Wochen nach der Beantragung von meinem einfachen Führungszeugnis gesehen habe, dass ich nun dort keine Eintragungen mehr habe.


    Nun habe ich folgendes Problem:

    Ich habe gelesen, dass man in einigen Berufen der Sicherheitsbranche sein erweitertes Führungszeugnis vorweisen muss, wo ja noch diese schlechten Dinge aus meiner Vergangenheit zu finden sind. Somit heißt es ja, dass ich in diesen Berufen nicht arbeiten darf. Was sind denn das für Berufe und wo kann ich dann immer noch arbeiten, wo auch gutes Geld zu verdienen ist? Ich verdiene zurzeit als Kommissionierer ohne Ausbildung knapp 2300€ netto und wünsche mir auf alle Fälle ein besseres Gehalt. Lohnt sich denn dann noch die Ausbildung?


    Ich bedanke mich schonmal im Voraus für alle Antworten😀

  • Die Sicherheitsbranche ist ein Niedriglohnsektor. Da verdienst du nicht einmal als Führungskraft mit Personalverantwortung so viel wie jetzt, zumal du in der Ausbildung keine 1000 € zur Verfügung hast.


    An deiner Stelle würde ich im Bereich Lager/Logistik nach Möglichkeiten der Weiterbildungsmöglichkeiten suchen.

    Die Kunst der Personalführung besteht darin,
    die Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen,
    dass diese die dabei entstehende Reibungshitze
    als Nestwärme empfinden.

  • Das ist auch eine Option, die durchaus in Betracht zu ziehen ist. Stimmt.

    Die Kunst der Personalführung besteht darin,
    die Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen,
    dass diese die dabei entstehende Reibungshitze
    als Nestwärme empfinden.

  • Du musst überhaupt kein Führungszeugnis vorlegen. Der Gewerbetreibende MUSS dich vor dem ersten Bewachungs-Einsatz (besser vor Einstellung) durch die zuständige Behörde überprüfen lassen (Stichwort Bewachungsregister). Selbstverständlich darfst du gerne ein Führungszeugnis vorlegen.


    Gruss

  • Ich weiss das es in der Praxis so gehandhabt wird. Ist auch bei einigen Geschichten Standard wie GuW, AKW etc.


    Aber es ist kein muss. Der Gewerbetreibende wälzt damit das Risiko auf den AN ab, da die Überprüfung über das Bewacherregister scheinbar was kostet.


    Habe den Landesdatenschutzbeauftragten NRW dazu angeschrieben. Antwort war, ist nicht verpflichtend da ja eh abgefragt werden muss.


    Das Problem ist, wenn du dem AG damit bei der Bewerbung kommst wirst du dadurch höchstwahrscheinlich schon ausscheiden.


    So ist das mit dem Datenschutz, immer noch ein zahloser Papiertiger.

  • So ist das mit dem Datenschutz, immer noch ein zahloser Papiertiger.

    Was hat das denn mit Datenschutz zu tun, wenn der (potentielle) Arbeitgeber Voraussetzungen für eine Tätigkeit festlegt und von (potentiellen) Mitarbeitern bzw. Bewerbern ein Führungszeugnis fordert?


    Am Ende kostet auch ein Bewerbungsprozess und Einstellungsprozedere Geld (und Zeit) und ein entsprechend aussehendes Führungszeugnis kann eventuelle beidseitige Enttäuschungen im späteren Meldeprozess, die dann sowieso zwangsläufig zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit führen werden, verhindern.


    Du musst überhaupt kein Führungszeugnis vorlegen.

    Wenn der Arbeitgeber es fordert, musst Du es.


    Wobei, musst Du letztendlich auch nicht, aber dann wird es halt - im Zweifelsfall ohne Angabe von Gründen - nicht Dein Arbeitgeber. Aber das hast Du ja dann schon selber festgestellt...


    Mit Datenschutz hat das aber nichts zu tun.

  • Lieber Peter,


    es hat sehr wohl etwas mit Datenschutz zu tun. Denk mal drüber nach, dann kommst du irgendwann darauf.


    Ohne positive Überprüfung bzw. grünes Licht, darf der AG dich zwar einstellen aber bis dahin darfst du nicht einen Moment etwas bewachen nach § 34a GewO.


    Alles andere ist ein unseriöses ordnjngswidriges Verhalten im Arbeitsverhältnis. Mensch, das weisst du doch!


    Wenn der Arbeitgeber es fordert (Führungszeugnis) muss ich gar nichts, ausser es steht im unterzeichneten Arbeitsvertrag. Und dann hat der AG mir den Aufwand und die Zeit dafür zu zahlen.


    Was den AG Geld kostet kann mir als AN egal sein, mich interessiert nur die pünktliche und korrekte Entlohnung.


    Friede

  • Ich glaube nicht, daß er muss. Und selbstverständlich hat das was mit Datenschutz zu tun.


    Grundsätzlich hat der AG zwei Möglichkeiten, sich das Führungszeugnis vorlegen zu lassen:


    Einmal unter Grundlage des Art. 88 DSGVO (Öffnungsklausel) i. V. m. § 26 Abs. 1 BDSG. Sofern die Daten für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Allerdings ist der AG an den Grundsatz der Datensparsamkeit gebunden (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c). Wenn die Daten durch die Behörde (BewachV, Zuverlässigkeitsprüfung) ohnehin abgerufen werden, könnte hier ein Verstoss gegen das Prinzip der Datensparsamkeit vorliegen.


    Einmal unter Grundlage des Art. 88 DSGVO (Öffungsklausel) i. V. m. § 26 Abs. 2 BDSG. Die Einwilligung zur Erhebung der Daten (hier Auszug BZR) kann durch Einwilligung beim Betroffenen legitimiert werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf nicht von einer möglichen Beschäftigung abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot). Klar kann der AG es trotzdem tun. Ein kleiner Hinweis an das zuständige Landesamt für Datenschutzaufsicht wirkt da aber Wunder. Wenn die Mühlen dann mal mahlen, wirds richtig teuer. Gerade im chronisch unterfinanzierten Bewachungsgewerbe dürften die Bußgelder dann existenzgefährdend sein.

  • Denk mal drüber nach, dann kommst du irgendwann darauf.

    Oh, jetzt ja. Sorry, dass ich nicht drüber nachgedacht habe... :rolleyes:



    Wenn der Arbeitgeber es fordert (Führungszeugnis) muss ich gar nichts, ausser es steht im unterzeichneten Arbeitsvertrag.


    (...)


    Was den AG Geld kostet kann mir als AN egal sein, mich interessiert nur die pünktliche und korrekte Entlohnung.

    Schön für Dich. Und den AG intessiert, was er vom AN im Auswahlprozess fordert.

    Muss keiner liefern. Genausowenig wie der AG einen einstellen muss.


    Viel Spaß auf wem weiteren Weg im Arbeitsleben...

  • Danke Ralf! 👍🏻


    Peter, aus irgendwelchen Gründen wirkst du immer aggressiv. Was soll der Spruch mit dem Arbeitsleben? Vieleicht bin ich Rentner?! Du kennst mich doch gar nicht. Jedenfalls wünsche ich dir alles liebe!

  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf nicht von einer möglichen Beschäftigung abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot).

    Also gilt das auch für solche im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens geforderten Daten wie z.B. einen Lebenslauf? Den gibt man dem Arbeitgeber dann auch nicht, weil man ja "gar nichts muss", "außer es steht im unterzeichneten Arbeitsvertrag".



    Ein kleiner Hinweis an das zuständige Landesamt für Datenschutzaufsicht wirkt da aber Wunder. Wenn die Mühlen dann mal mahlen, wirds richtig teuer. Gerade im chronisch unterfinanzierten Bewachungsgewerbe dürften die Bußgelder dann existenzgefährdend sein.

    Oder es stellt sich heraus, dass ein Arbeitgeber in der Sicherheitsbranche hierzu ein berechtigtes Interesse hat und dann steht man doof da. Aber jeder wie er mag.



    Peter, aus irgendwelchen Gründen wirkst du immer aggressiv.

    Ich hab' leider eine unheilbare Bullshitallergie. Da gibt's auch keine wirksamen Medikamente.




    Was soll der Spruch mit dem Arbeitsleben?

    Der soll Dir sagen, dass ich Dir mit Deiner Einstellung "ich muss gar nichts" und "mich interessiert nur die Kohle" viel Spaß auf dem weiteren Weg im Arbeitsleben wünsche. So wie's da steht.


    Aber vielleicht bist Du ja Rentner. Ich kenne Dich ja gar nicht.

    Deswegen beurteile und kommentiere ich auch nur, was Du hier ungezwungen von Dir gibst.

    Nicht mehr, nicht weniger.

  • Peter,


    mit dir habe ich keine Lust mehr gross zu schreiben/reden. Es stösst mich ab mit der negativen Art. Das hier wird die letzte Kommunikation mit dir sein von meiner Seite.


    Du kommentierst meinen Post, der inhaltlich absolut richtig war. Ich habe keine Lust Romane zu schreiben oder dich für umme zu informieren. Ich hab auf den Treadersteller geantwortet, du grätscht da rein und erzählst Kappes.


    Dann hat Ralf das alles korrelt erläutert. Dem ist nichts hinzuzufügen.


    Dann schreibst du wieder Quatsch. Das Kopplungsverbot bezieht sich jedenfalls nicht auf die Anbahnung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder den Lebenslauf. Das ist absoluter Käse.


    Und ja, wenn mir einer erzählt was ich MUSS und das ist Quatsch, verfalle ich in eine absolute Anti-Haltung bzgl. des MUSS. Denn ich weiss was ich muss, und ein Führungszeugnis gehört nicht dazu. Das sagt auch der LDSB NRW. Das es sinnvoll ist habe ich im ersten Post geschrieben.


    Alles weitere ist mir zu dumm. Du machst einen sehr frustrierten Eindruck. Hast du dieses Jahr schon Urlaub gemacht? Vielleicht entspannst du mal besser. Alles Gute für dich, Liebe, Licht und Balance.

  • Also gilt das auch für solche im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens geforderten Daten wie z.B. einen Lebenslauf?

    Nö. Das Koppelungsverbot gilt nur für Daten, die erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden und nicht zwingend für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig sind.


    Betreffend Führungszeugnis: Unbestritten exixtiert ein berechtigtes Interesse zur Vorlage wie auch eine Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 1 Ziffer 1 BewV). Jedoch wird mit der Zuverlässigkeitsprüfung die zuständige Behörde betraut, insbesondere mit der Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR (Zitat: ...Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie ... )

    Einer Vorlage des Führungszeugnisses beim Bewachungsunternehmer steht weiter Art 10 DSGVO entgegen. Die Verarbeitung ... personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden ... .


    Nun habe ich zusammenfassend ein berechtigtes Interesse zur Zuverlässigkeitsprüfung, die aber per Rechtsnorm durch die Behörde selbst durchgeführt wird und Art. 10 DSGVO, der dem Bewachungsunternehmer die Verarbeitung zunächst verbietet. Wie will der Bewachungsunternehmer jetzt begründen, daß er auch ein Führungszeugnis haben will? Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung wird nach Abschluss ohnehin an ihn übermittelt. Ich fürchte, der betroffene Arbeitnehmer wird nicht doof dastehen, wenn er dem zuständigen Landesamt für Datenschutzaufsicht einen Wink gibt. Es wird vielmehr der Bewachungsunternehmer doof dastehen, um es mit Deinen Worten, Peter S., zu sagen.


    Abschließend: Das Führungszeugnis beinhaltet u. U. zudem Informationen zu strafrechtlichen Maßnahmen, die nicht für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig sind und den Bewachungsunternehmer schlicht nichts angehen.

  • Wie will der Bewachungsunternehmer jetzt begründen, daß er auch ein Führungszeugnis haben will?

    Ganz einfach: Die Überprüfung kann er erst nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses einleiten. Geht diese negativ aus, entstehen ihm bis dahin nicht unerhebliche Kosten, die vermeidbar sind, zumal am Ende dann die Kündigung des Mitarbeiters in der Probezeit steht.


    Ich fürchte, der betroffene Arbeitnehmer wird nicht doof dastehen, wenn er dem zuständigen Landesamt für Datenschutzaufsicht einen Wink gibt. Es wird vielmehr der Bewachungsunternehmer doof dastehen, um es mit Deinen Worten, Peter S., zu sagen.

    Die Lebensrealität sieht halt nunmal anders aus.


    Aber gerne kannst Du ja mal ein paar Urteile anführen, die Deine Behauptung stützen.



    Denn ich weiss was ich muss, und ein Führungszeugnis gehört nicht dazu.

    Genausowenig wie ein Arbeitgeber Dich anstellen muss.


    Aber da sind wir uns ja einig...



    Alles weitere ist mir zu dumm.

    Geht mir genauso. :thumbup:

    Das hier wird die letzte Kommunikation mit dir sein von meiner Seite.

    Insofern: Klasse! :thumbup:

  • Zitat von Peter S.

    Ganz einfach: Die Überprüfung kann er erst nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses einleiten.

    Nö. Es handelt sich um ein präventives Beschäftigungsverbot. Erst nach der Zuverlässigkeitsprüfung darf der AN seine Tätigkeit aufnehmen. Der Rest lässt sich über einen Vorvertrag regeln. Möchte ich unbedingt einen Arbeitsvertrag abschliessen, lasse ich im Personalfragebogen ein Kreuzchen setzen bei "Gegen mich sind keine Strafverfahren / pol. o. staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig und lagen in den letzten fünf Jahren auch nicht vor." Stimmt das nicht -> Anstellungsbetrug -> Kosten zu Lasten des Bewerbers. Ein wenig unternehmerisches Risiko gibt es zum Abschluss auch noch. Wer das nicht wahrhaben will, muss sich anstellen lassen.


    Zitat von Peter S.

    Aber gerne kannst Du ja mal ein paar Urteile anführen, die Deine Behauptung stützen.

    Bußgelder werden nur in Ausnahmefällen veröffentlicht. Urteile sind noch keine bekannt. Rechtslage und hM sind nun mal eindeutig und auf allen behördlichen und privaten Artikeln nachzulesen. Eine andere Meinung zu haben steht Dir frei.

  • Ok, eine generelle Vorlagepflicht für den Auszug aus dem BZR besteht nicht. Nur dort wo der Gesetzesgeber eine Vorlage zur Pflicht gemacht hat z.b Arbeit mit Minderjährigen.

    Zudem bejaht die DSGVO eine Vorlage bei Arbeitsverhältnissen bei der eine besondere Zuverlässigkei gefordert ist z.b Banken oder Datenschutzbeauftragten.

    Da an uns, im SD, auch eine hohe Zuverlässikeit gestellt wird, liegt das Verlangen nach einem Führungszeugnis aus meiner Sicht im Einklang mit der DSGVO.

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