Ärztliche Befreiung in Geschäften zeigen lassen

    • Erster Beitrag

    Gruß in die Runde!

    Habe folgendes Problem: Bin als Sicherheitsmitarbeiter in einer großen Einkaufsfiliale eingesetzt. Hier soll ich u.a. über die Einhaltung der Maskenpflicht achten. Ein Großteil der Kunden/Innen halten sich an die Vorgaben. Ich habe allerdings auch immer wieder mit Leuten zu tun, die alle angeblich "Asthma" o.ä. haben. Und wenn ich dann um Einsicht der ärztlichen Bescheinigung bitte, werde ich oft nur dumm angemacht und die Einsicht verweigert, mit dem Hinweis, ich darf das nicht bzw. bin nicht dazu berechtigt. Der Arbeitgeber verlangt aber genau das, um die hygenischen Vorgaben des Landes bzw. der Regierung umzusetzen, um die Angestellten zu schützen. Er beruft sich auf das Hausrecht.

    Wie verhält sich das nun rechtlich gesehen? Polizei kann ich nicht ständig hinzuziehen, da die allein wegen Personalmangel kaum verfügbar sind. Ordnungsamt hat auch nur "ihre Öffnungszeiten" und ist WE nicht verfügbar. Sollte ich diese Kontrolle nicht machen dürfen, würde man diesen Leuten "Tür und Tor öffnen" und meine Tätigkeit, inkl. der Verordnungen, in Frage stellen.

    Könnt ihr mir bitte dazu die Situation erklären bzw. irgend einen "Nachweis" geben, damit ich endlich Klarheit über mein Handeln bekomme? Vielen Dank und bleibt gesund!


    Nachtrag: Ich arbeite in Sachsen-Anhalt

  • Ich bin mir mittlerweile ziemlich sicher das auch die Polizei und das Ordnungsamt kein Recht haben Atteste einzusehen. Das Zugpersonal scheidet schonmal komplett aus, da gibt es keinen Unterschied zum Kassenpersonal im Supermarkt.


    Es handelt sich bei Attesten um Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 EU-DSGVO d.h. Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten. Je nach Bundesland soll aus Attesten auch Grund und/oder Diagnose zu der Befreiung angegeben sein. Das unterliegt ja eigentlich der Ärztlichen Schweigepflicht. Vereinfacht gesagt existiert zum Schutz solcher Daten ja der ganze Datenschutz.


    Außerdem ist für die Verarbeitung solcher Daten zwingend eine Einwilligigung erforderlich. Der Verantwotliche hat diese Einwilligung nachzuweisen, daher ist es klug eine Schriftform zu wählen. Des Weiteren müssen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet.


    Wie letzteres aussehen soll ist mir nicht klar. Zeigt man das Attest einem Sicherheitsmitarbeiter zwischen Tür und Angel eines Ladenlokals, dann geht jeder davon aus das die Person gesundheitlich eingeschränkt ist (Guck mal da, der/die ist krank!) Welche Sicherheit wird da gewährleistet? Läuft man ohne Mund-Nasen-Bedeckung durch den Laden, kann man ebenfalls davon ausgehen enweder "Krank" oder "Masken-Verweigerer.


    Allerdings sieht das Gesetz ganz klar Ausnahmen vor und einem behinderten aufgrund seiner Behinderung zu benachteiligen verstößt gegen das AGG.


    Das unberechtigte Nötigen, im Stil von "entweder Attest oder kein Einkauf" ist eine Straftat. Die Straftat führt der SMA aus, nicht der Arbeitgeber und auch nicht der Auftraggeber.


    Aber im Moment scheint ja die BRD Aufgrund der Corona-Krise ein Rechtsfreier Raum zu sein wo Quarantäne-Brecher (max. Ordnungswidrigkeit) von SMA festgehalten werden.

  • Außerdem ist für die Verarbeitung solcher Daten zwingend eine Einwilligigung erforderlich. Der Verantwotliche hat diese Einwilligung nachzuweisen, daher ist es klug eine Schriftform zu wählen. Des Weiteren müssen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet.

    Die Analyse von heidewitzka ist weitestgehend zutreffend, allerdings ist Zustimmung nur eine von mehreren Gründen für die Verarbeitung medizinischer Daten. Es gibt zum Beispiel eine Öffnungsklausel, die es erlaubt Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die dann die Verarbeitung ermöglichen. Die Corona-Verordnungen können solche Gesetze sein. In den meisten Verordnungen sind die Regeln nach der Meinung der Landesdatenschutzbeauftragten allerdings sehr unscharf.


    Ich persönlich halte die Regelung, dass die Betreiber von Supermärkten irgendwelche Atteste prüfen sollen für völlig absurd. Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wäre es ausreichend, wenn kontrollierte Personen irgendeinen Attest zeigen. Woher soll der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen (Sicherheitspersonal) wissen welche Krankheit wirklich welche Auswirkungen hat?


    Grundsätzlich muss man sicher aber den Wortlaut der jeweiligen Verordnung genau ansehen, um zu beurteilen, wer was kontrollieren darf. Ist dort eine Pflicht zur Kontrolle geregelt, ist das aus meiner Sicht (unabhängig von den Einschätzungen der Landesdatenschutzbeauftragten) ein ausreichender Grund nach einem Attest zu fragen. Hier muss niemand Angst haben. Da man mit den Informationen aufgrund fehlender medizinischer Kompetenz nichts anfangen kann, ist der Kontrollwirkung damit genüge getan.

  • Art. 2 DSGVO

    (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.


    ... nicht, ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung heisst elektronisch, auf Papier, Tafel oä ...

    ... Dateisystem ist nach Art. 4 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; ...


    Bei der bloßen Inaugenscheinnahme gibt es keine nicht, ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung und auch kein Dateisystem im Sinne der DSGVO. Damit findet die DSGVO auch keine Anwendung.

  • Ok.


    Das sehe nicht nur ich komplett anders, aber gut - da habe ich ehrlich gesagt auch keine Lust weiter drauf zu antworten. Zeit ist knapp. Denk nochmal drüber nach.


    Schöne Grüsse

  • Ich habe gelesen und darüber nachgedacht. Das Gesetz ist hier eindeutig. Ansonsten müsstest du mir schon erklären, wo bei einer bloßen Inaugenscheinnahme eine ... ganz, teilweise oder nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ... und ... Speicherung in einem Dateisystem ... stattfindet.

  • Die Darstellung zum Geltungsbereich der DSGVo ist selbstverständlich korrekt. Insofern gibt es ja auch keine Problem, wenn ein SMA sich Atteste zeigen lasst. Problematisch wird es, wenn diese in einer Liste dokumentiert werden.

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