Verstehe ich das richtig?

  • Um für die Firma eine Waffe zu führen während des Dienstes braucht man nur eine Waffensachkunde? Kein wbk und Waffenschein? Gilt das auch öffentlichen Plätzen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr? Z.b Flughafen?

  • Um für die Firma eine Waffe zu führen während des Dienstes braucht man nur eine Waffensachkunde? Kein wbk und Waffenschein? Gilt das auch öffentlichen Plätzen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr? Z.b Flughafen?

    Wo trägt den der private SMA eine Schußwaffe bei der Arbeit? Nun da wäre zum einen klassisch Geld und Wert und es ist richtig die brauchen keine eigene WBK sondern haben eine Trageerlaubnis im Dienst eine Waffe tragen zu dürfen. Dann wäre da noch der SMA im AKW auf den das selbe zutrifft. Der private Personenschützer der braucht eine WBK und noch einige andere Dinge.

    Was Flughafen und Bahnhöfe angeht dort ist immer die Polizei mit am Objekt so das die SMAs nicht bewaffnet sind, Beispielsweise DB Sicherheit an den Bahnhöfen.

  • Auch wenn die Antwort etwas spät kommt und der Fragesteller schon lange nicht mehr hier war, will ich für eventuell Mitlesende und Google- bzw. Suchfunktionsnutzer gerne noch etwas klarstellen:


    Ja, der Mitarbeiter benötigt "nur" eine Waffensachkunde, die er dem Arbeitgeber entsprechend nachzuweisen hat.


    Er selber erhält für das dienstliche Führen keine persönliche WBK und (heutzutage üblicherweise) keinen persönlichen Waffenschein.


    Aber selbstverständlich benötigt die Firma sowohl eine Waffenbesitzkarte als auch einen Waffenschein, wenn sie der zuständigen Behörde das entsprechende Bedürfnis glaubhaft gemacht hat (siehe hierzu auch §28 WaffG). Diese Dokumente werden gemäß Nr. 28.1.2.2 WaffWvW auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt.


    Heute ist es üblich, dass Mitarbeiter dann eine "Waffentragegenehmigung" erhalten, also eine "vom Bewachungsunternehmer abgeleitete Berechtigung der Wachperson zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen", meist in Form eines (formlosen) Schreibens der Behörde. Das findet sich zwar nicht im Gesetz wieder (was Probleme bringen kann), ist heute aber zur vermeintlichen "Reduktion der Zahl der Waffenscheine" Usus und wie gesagt über die Verwaltungsvorschrift abgedeckt.

    Manch eine Firma stellt dann noch "Waffenkarten" oder änliche interne Dokumente aus, um die Überlassung der Firmenwaffen für einen dienstlichen Zweck kenntlich und nachvollziehbar zu machen, gesetzlich ist sowas aber nicht geregelt, kann je nach Firma aber zweckmäßig sein.

    Der Mitarbeiter ist dann mit der Kopie des Waffenscheins des Firmeninhabers, der Waffentragegenehmigung der Behörde (oder einer Kopie davon) und evtl. mit der firmeneigenen Waffentrageberechtigung unterwegs.


    Gelegentlich gibt es noch "Sammelwaffenscheine", auf denen mehrere Mitarbeiter auf einen Waffenschein eingetragen werden, der über das Firmenbedürfnis beantragt wurde. Die können auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt sein und die Mitarbeiter sind in den Auflagen aufgeführt.

    Das ist so ein Ding der Übergangsphase von eigenständigen Waffenscheinen für Mitarbeiter hin zu den von der Berechtigung des Unternehmers abgeleiteten Waffentragegenehmigungen.

    Seit jetzt ca. 10 Jahren versucht man, die Anzahl der Waffenscheine so zu reduzieren, während die abgeleiteten Genehmigungen im gleichen Maße ansteigen. (Siehe meine Erläuterungen hier)


    Ganz selten bekommen bewaffnet arbeitende Mitarbeiter auch noch "eigene" Waffenscheine (also auf das Firmenbedürfnis ausgestellte und über die Firma beantragte Waffenscheine mit den eigenen Persönlichen Daten), wenn sie z.B. ohne sichtbare Kennzeichnung bewaffnet auch ausserhalb des Zuständigkeitsbereits der eigenen Waffenbehörde tätig sind und einer nicht geringen Kontrollwahrscheinlichkeit unterliegen (eine Tätigkeit im Personenschutz wäre da ein Beispiel). Damit kann ein Polizist auch recht einfach und ohne Rücksprache bei der zuständigen Waffenbehörde (viel Spaß nach 17 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen...) recht eindeutig auch mit seinen meist recht rudimentären waffenrechtlichen Kenntnissen erkennen, dass jemand berechtigt Waffen führt.


    Noch viel seltener kann ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, der im Rahmen des §28 WaffG bewaffnet eingesetzt wird, auch als persönlich gefährdete Person nach §19 WaffG eingestuft werden, zumindest wenn anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Siehe hierzu Nr. 28.3 WaffVwV. Dann bekommt er tatsächlich einen eigenen Waffenschein und je nach Umstand auch eine WBK (oder bekommt die dienstlichen Waffen auf seinen WS eingetragen).


    Das dürfte aber keine relevante Zahl an Fällen in D betreffen. Würde mich wundern, wenn das eine größere zweistellige Anzahl ist.



    Das vorneweg kann man also wie folgt auf die Fragen antworten:


    Um für die Firma eine Waffe zu führen während des Dienstes braucht man nur eine Waffensachkunde? Kein wbk und Waffenschein?

    Jein, siehe oben.


    Es werden (natürlich) WBK und Waffenschein benötigt. Diese werden durch den Bewachungsunternehmer beantragt und auf diesen ausgestellt. Mitarbeiter dürfen dann von dessen Berechtigung abgeleitet Waffen in seinem Auftrag führen, wenn das vom geltend gemachten Bedürfnis umfasst ist. Eine der Voraussetzungen dafür ist die Waffensachkunde, dazu kommen dann die anderen einschlägigen waffenrechtlichen Voraussetzungen.


    Gilt das auch öffentlichen Plätzen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr? Z.b Flughafen?

    Das hängt vom geltend gemachten Bedürfnis ab. Da es hier unendlich viele denkbare Konstellationen gibt, gehe ich da nicht in's Detail sondern beantworte das nur pauschal:


    Wenn man einen unbeschränkten Waffenschein (oder eine davon abgeleitete Waffentragegenehmigung) hat, dann darf man Waffen in der Öffentlichkeit und überall da führen, wo es einem der Hausrechtsinhaber nicht erkennbar verbietet.


    Ich habe z.B. auch schon auf Flughäfen Waffen geführt. Aber nicht als Sicherheitsmitarbeiter des Flughafens. Spätestens in den entsprechenden Sicherheitsbereichen ist dann aber ohne zusätzliche Abstimmung mit den entsprechenden Stellen Schluss. Ist die erfolgt und ein Bedürfnis gegeben, geht es auch darüber hinaus. Das zu klären liegt in der Verantwortung des Bewachungsunternehmers bzw. seiner Beauftragten.


    Sicherheitsmitarbeiter in Flughäfen tragen üblicherweise keine Waffen. Hier ist wie von DerSherrif angesprochen die Bundespolizei mit bewaffneten Kräften und einem entsprechenden Schutzauftrag vor Ort.


    Die Grenzen des Führens von Schusswaffen in der Öffentlichkeit gibt der §42 Abs. 1 WaffG vor.

    Diese Grenzen sind vor ein paar Jahren nochmal ein wenig enger gezogen worden.


    Der §42 sieht in Abs. 2 aber auch in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon vor.

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