Ist das Messer zu führen erlaubt?

  • Muss immer mal wieder Kisten und Kartons aufschneiden.

    Suche daher ein Messer was man führen kann.

    Da die sonst immer wieder verdunsten.

    Was denkt ihr? Kann man das führen (ausgenommen Verbotszohnen natürlich)


    Zum verletzten taugen die jetzt ja wirklich nicht mehr.

    Da ist ein Kugelschreiber gefährlicher.

    Blicke nur bei den neuen Waffengesetzt nicht mehr durch.

    Natürlich will mich nicht Strafbar machen, dafür liebe ich mein Job zu sehr.

    MILTEC Mini - Einhandmesser Digital - Taschenmesser - Klappmesser



    Zitat

    Daten: Gesamtlänge: 9 cm

    Klingenlänge: 3,5 cm

    Farbe: Digital Tarn

    Karabinerhacken zum Einhängen am Hosenbund.

    Rostfreiem AISI 420 Stahl - Griff Kunststoff.

  • Waffengesetz (WaffG)
    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

  • Das Waffengesetz und genaugenommen der §42a eine gute Anlaufstelle um heraus zubekommen mit welcher Art Messer man rumlaufen darf. Aber um es im wesentlichen mal zusammen zu fassen ist die Klingenlänge, also der scharfe Teil der Aua machen kann, länger als 12cm und dabei spielt es keine Rolle ob feststehend oder beidhändig klappbar gilt ein generelles Führungsverbot im öffentlichen Raum. Solche Messer dürfen nur in einem verschlossenen Behälter in der Öffentlichkeit bewegt werden. Für einhändig klappbare Messer gilt ein generelles Führungsverbot ganz egal wie lang oder kurz die Klinge ist.

    Die Punkte die das führen erlauben und zwar wenn:

    a) die Klinge mit beiden Händen geöffnet werden muss,


    b) die Klinge nicht festgestellt (arretiert) werden kann (in dem Fall ist auch das Führen eines Einhandmessers erlaubt),


    c) das Messer für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie Theateraufführungen verwendet wird,


    d) das Messer verschlossen transportiert wird,


    e) die Klingenlänge geringer ist als 12cm,


    f) ein berechtigtes Interesse vorliegt*


    *In Absatz (3) des §42a WaffG wird das berechtigte Interesse ausführlicher beschrieben. Messer die unter das Verbot fallen, dürfen geführt werden, wenn es zur Berufsausübung dient, der Brauchtumspflege unterliegt, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. In unserem Sprachgebrauch verwenden wir in diesem Zusammenhang häufig den Begriff des sozialadäquaten Einsatzes des Messers.


    Unter Berufsausübung fallen bspw. Kochmesser mit einer Klingenlänge über 12cm. Ein klassisches Kochmesser ist mit einer Klingenlänge von 20cm deutlich über der vorgeschriebenen Länge. Das Transportieren von Kochmesser in einer Rolltasche wird somit jedem Koch ermöglicht. Einhandmesser werden in der Berufsausübung auch häufig zum Öffnen von Paketen eingesetzt (Absprache mit dem Vorgesetzten ist hier zu empfehlen).

    Die Brauchtumspflege verbinden wir mit sogenannten Stiefel- oder Jagdmesser. Jeder Jäger oder Förster trägt ein Messer mit sich und benötigt es zur Ausübung seines Brauches.

    Unter die Bezeichnung Sport fallen alle Wurfmesser, die nur auf einem abgesperrtem Gelände geführt und eingesetzt werden dürfen. Ebenso können Spring- oder Einhandmesser beim Bergsteigen oder Klettern geführt werden, wenn in der sportlichen Ausübung nur eine Hand verfügbar ist.

    Für die Definition des allgemein anerkannten Zwecks wird im Gesetz nicht näher eingegangen. Unserer Ansicht nach dürfen die o.g. Messer geführt werden, wenn sie z.B. zum Schnitzen, Vespern, Brot oder Äpfel Schneiden eingesetzt werden.


    In deinem Fall also das was du da als Messer angegeben hast sollte es keine Probleme geben. Nur so aus Neugierde

    wo schneidest du die Kartons auseinander bei dir zu Hause, am Arbeitsplatz oder auf offener Straße?

  • Hey,


    ich würde ein Kartonmesser mit automatisch rückführender Klinge (Safety Cutter) nehmen.

    Auch mit Kartonmesser kann man richtige schöne Verletzungen erzeugen, aber in einer Kontrolle dient das Messer als Arbeitsmesser.


    Deklarierung als Arbeitsmesser in Stadien usw. funktioniert natürlich nicht.


    In Berlin gab / gibt es ein Waffenverbot in bestimmten U-/S-Bahnlinien.
    Mit Hinweis auf dem Arbeitsweg wurden hier auch Handwerker kontrolliert und keine Vorkommnisse gemeldet.


    Waffenverbot in S- und U-Bahn: Gericht kippt Pauschal-Verbot im Berliner Nahverkehr (berliner-zeitung.de)


    Tom

  • War Vorgestern beim BKA, und die meinten es ist Grundsätzlich verboten.

    Ich könne aber einen Antrag stellen auf Überprüfung :D

    Die Chancen stehen gut.


    Aber die selbe größe mit feststehnder Klinge, sei erlaubt.

    Seltsame Gesetzt, also kaufe ich mir eines mit feststehender Klinge.

  • Dann verstößt jeder Logistiker und Lagerrist gegen das Waffengesetz.

    Denn ein sogenanntes Cuttermesser das man legal in jedem Baumarkt ab 1,99€ um Kartons aufzuschneiden kaufen kann ist ein Einhandmesser mit feststellbar Klinge.

    Man hält es in der Hand und kann mit dem Daumen über den Schieber die Klinge nach vorne heraus schieben.


    Die Klingenlänge spielt keine Rolle denn Einhandmesser sind verbotene Waffen im Sinne des Waffenesetzes.

    Jetzt lachen wir alle eine Runde.


    Führen, Waffe:

    Was sind Waffen:

    All das was im Waffengesetz steht.

    Was bedeutet Führen:

    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung des eigenen befriedetem Besitztums, Geschäftsräume oder einer Schießstäte ausübt...


    Der SMA (Besitzdiener) , Lagerrist/Logistiker (Angestellter) sind nicht in eigenem befriedetem Besitztum oder eigenen Geschäftsräumen tätig und somit voll am Arsch.


    Das einzige was hier greift wäre das berechtigte Interesse der Berufsausübung.


    Jetzt bin ich gespannt was die Rechtsexperten dazu sagen.

  • Du hast es selber geschrieben es greift das "Berechtigte Interesse der Berufsausübung" und das bedeutet auch das das Cuttermesser auf der Arbeit zu bleiben hat.


    Ist gar nicht so kompliziert.

  • Na dann hab ich ja alles richtig gelernt💪

    Dann dürfte ja auch der SMA, insofern die Nebentätigkeit wo das Cuttermesser benötigt wird es zum beruflichen Zwecke führen.

    Insofern die Nebentätigkeit in der Objektbezogenen DA geregelt ist.

    Und nach der Nebentätigkeit, z.b. Vor dem Kontrollrundgang wieder abgelegt wird.


    Jetzt kommt der Wiederspruch:

    Im Sinne des Waffengesetzes bleibt es eine verbotenes Einhandmesser mit feststellbarer Klinge.

    Im privaten Sicherheitsdienst gilt jedoch ohne Zustimmung des Gewerbetreibenden ein Verbot Waffen zu führen.

    Das ergibt sich aus §17 der BewachungsV.


    Ich glaub jeder der das gelesen hat, durchsucht im Anschluss seine Pforte nach Cuttermesser.

  • Im Grunde sind das Fragen mit dem man seinem Objektleiter, wenn vorhanden, oder noch besser seinem Einsatzleiter auf die Nerven geht denn das sind eben genau solche Dinge die über die Dienstanweisung zu regeln sind. Und wenn es eben nicht drin steht dann geht man auf Nummer sicher und lässt die Sache so lange liegen bis es geregelt ist.
    Eigensicherung geht vor allem.

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