waffensachkunde fragen bitte helfen

  • Hallo zusammen ich hätte da paar Fragen vielleicht könnt ihr mir eine oder derjenige mir helfen


    Frage Nummer eins.

    Durch wen und wie wird die Zuverlässigkeit einer Person im sine des Waffengesetz festgestellt?


    a: die Zuverlässigkeit wird durch den Arbeitgeber von Hand der Personalunterlagen geprüft


    b: die Zuverlässigkeit wird durch Arbeitgeber und Betriebsrat geprüft


    c: die Zuverlässigkeit wird von der zuständige Behörde anhand von Auskünfte aus den Bundeszentralregister den zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und einer Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle geprüft


    fragr nr 2.....


    a: im Lauf oder Patronenlager aufbauchungen oder rostnarben vorhanden sind.


    b: der Schlagbolzen schlagt Stück oder Hahn nicht sicher einrastet oder klemmt


    c: der Verschluss nicht ordnungsgemäß ich funktioniert


    frage nr 3:

    Welches sind Voraussetzungen der Notwehr?

    a:verteidigungslage

    b: verteidigungswille

    c:Erforderlichkeit

  • Zitat

    fragr nr 2.....

    Frage 2 fehlt


    Frage 1 die Antwort ist natürlich c

    Frage 3 die Antwort ist natürlich c

  • Du vergisst immer die Hälfte ^^

    Ich bin mir schon sehr sicher, aber es ist auch nicht mein Fachgebiet, das ist schon wahr.

    Würde mich trotzdem sehr stark wundern, wenn ich daneben liege.


    Vielleicht antwortet ja noch jemand, aber momentan ist es gelegentlich etwas ruhiger hier.

  • Erst einmal die wichtigste Frage:


    Wo hast Du denn diese Fragen überhaupt her?


    Warum das wichtig ist?


    Mindestens mal die Frage Nr. 1 und Frage Nr. 2 sind NICHT Bestandteil des offiziellen (und zwingend verbindlichen) Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsamtes.


    Eigentlich™ sollen/dürfen nur Fragen aus diesem Katalog bei der Waffensachkunde abgefragt werden (WaffVwV, Nr. 7.3, 3. Absatz sowie 7.5.2, Satz 1). Natürlich darf die Prüfung eines staatlich anerkannten Sachkundelehrgangs nach Nr. 7.5 WaffVwV auch Fragen darüber hinaus beinhalten, wenn das im Anerkennungsprozess so zugelassen wurde. Aber das sind dann meist Verständnisfragen, die über das, was da oben unter Frage 1 und Frage 2 abgefragt wird.


    Die Frage 3 findet sich dann tatsächlich im Fragenkatalog (Nr. 5.06), richtig sind hier natürlich alle drei Antworten.



    Hast Du die Fragen aus einer App, lösch' das Ding und nutze lieber den offiziellen Fragenkatalog.


    Kommen die von einem Lehrgangsanbieter, wechsel lieber den Anbieter oder frage nach, warum Du Sachen lernen sollst, die nicht im offiziellen Fragenkatalog stehen. Wenn die Antwort nicht ausreichend gut begründet ist, würde ich mir Gedanken über die Aussagekraft und den womöglichen Bestand der Sachkundebescheinigung machen, da die Vorbereitung offensichtlich nicht den Anforderungen der WaffVwV entspricht...




    ...manch' ein Lehrgangsanbieter hat z.B. nicht mitbekommen, dass der Fragenkatalog in den letzten Jahren mehrfach verändert wurde. Der aktuelle Stand ist der 22.03.2022, also kam ganz frisch schon wieder eine Änderung. Das müsste eigentlich berücksichtigt werden. Schließlich ändert sich auch das Waffengesetz regelmäßig.


    Ansonsten der Vollständigkeit halber:


    1: c

    2: a,b,c

    3: a,b,c

  • Frage drei a) Verteidigungslage bzw b) -wille war und ist nur bedingt nachvollziehbar, habe ich aber so auch noch nie in einer offiziellen Prüfung oder vom Dozenten gesehen, gelesen oder gehört.


    Man kann die Richtigkeit der Antworten wunderbar logisch begründen und erklären.

    Ist trotzdem unlogisch in der Praxis.

  • Nachtrag:

    Peter S. hat natürlich recht.


    Auf einigen Anwalts-Webseiten habe ich die Antworten gefunden.


    Mit eigenen Worten formuliert:


    --- --- ---

    Was ist eine Notwehrlage: Das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs


    Notwehrhandlung: Die Notwehrhandlung muss erforderlich und geboten sein.


    Was ist der Verteidigungswille: Der zielgerichtete Wille, den gegenwärtigen Angriff abzuwehren.


    --- --- ---


    Ich find derartige Formulierungen solcher Texte ja eher unsinnig, aber gut.

    Schreiben / Theorie und handeln / Praxis sind zwei Paar Schuhe.

  • Frage drei a) Verteidigungslage bzw b) -wille war und ist nur bedingt nachvollziehbar, habe ich aber so auch noch nie in einer offiziellen Prüfung oder vom Dozenten gesehen, gelesen oder gehört.

    Auch da wieder der Tipp: Dozenten wechseln. ;)


    Wie gesagt, ist Frage 3 tatsächlich eine offizielle Frage aus dem aktuellen Katalog (wie verlinkt Nr. 5.06)


    Ich find derartige Formulierungen solcher Texte ja eher unsinnig, aber gut.

    Schreiben / Theorie und handeln / Praxis sind zwei Paar Schuhe.

    Die Formulierung ist schon in Ordnung so.


    Den Leuten muss ja klargemacht werden, dass a) erstmal eine Situation vorliegen muss, in der eine Notwehrhandlung überhaupt zulässig ist (Stichwort z.B. Notwehrprovokation, oder der moderne Klassiker Pistorius/Steenkamp). Dann muss ich mich b) mit Absicht verteidigen und nicht nur mehr oder minder "zufällig" irgend etwas machen, was dann in Notwehr uminterpretiert wird (Beispiel: Beim Reinigen löst sich ein Schuss und trifft zufällig durch die Tür jemanden, der sich auf einen Angriff vorbereitet, den der Schütze vorher aber nicht wahrgenommen hat -> kein Verteidigungswille beim gelösten Schuss, sondern Unfall/unbeabsichtigte Schussauslösung) und last not least c) muss (und darf) die Verteidigungshandlung im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Das ist der Unterschied zur Verhältnismäßigkeit, die ich bei der Notwehr nicht beachten muss. Meine Verteidigungshandlung muss also nicht in einer definierten Proportion zur Angriffshandlung stehen sondern darf eine Handlung sein, die den Angriff sicher und für mich ohne unnötige Gefahren beendet, darf aber wiederum auch nicht größere Auswirkungen haben als für die Abwendung des Angriffs notwendig ist, wobei auch die Wertigkeit des angegriffenen Rechtsgutes berücksichtigt werden sollte. Hier wieder der Beispiel-Klassiker "Schrotflinte gegen kirschenklauende Nachbarskinder".


    was ist jetz richtig

    Meinen Beitrag hast Du aber schon gelesen, oder?



    Noch ein Tipp: Ich bin einer von diesen Waffensachkunde-Dozenten, zu denen man hin wechseln sollte. ;)²


    Die Frage, woher die Fragen #1 und #2 kommen, hast Du noch nicht beantwortet.

  • Ich hab die Sachkunde schon vor knapp zehn Jahren bestanden mit 70% - das reicht mir eigentlich schon.


  • Ich sehe es in meinem Beruf ähnlich wie beim Autofahren: nach einigen Jahren ist es nicht mehr so schlimm, wenn man die Theorie nicht mehr so gut beherrscht oder gar zitieren kann. Die Praxis muss beherrscht werden, und die Regeln verinnerlicht sein.

    Dem stimme ich grundsätzlich zu, grade aber bei Themen wie der Notwehr ist es aus meiner Sicht notwendig, dass man auch den theoretischen Überbau bis in's Detail begriffen und verinnerlicht hat und das immer wieder auffrischt. Nichts anderes als bei der Ersten Hilfe und anderen Themen auch.


    Rein aus Selbstschutz, da man nach "der Praxis" halt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vor Gericht steht und da dann alle Parteien incl. dem/den Richter/n alle Zeit der Welt haben, Entscheidungen die in Sekundenbruchteilen getroffen werden mussten, in allen Details zu zerlegen.


    Da hilft es ungemein, den korrekten Aufbau von Notwehr zu beherrschen, um eventuelle Situationen bevor sie überhaupt entstehen und - sofern sie nicht im optimalen Fall im vorhinein vermeidbar sind - schon richtig zu "konstruieren", um danach sowohl in der Praxis als auch vor Gericht als Gewinner vom Platz zu gehen.

    Immer mit der Erkenntnis im Hinterkopf, dass heutzutage mindestens immer eine Kamera das Geschehen in irgend einer Form aufzeichnen wird. Egal wo. Egal wann.


    Das ist zumindest in meinen Ausbildungen immer ein wichtiges Thema, insbesondere für jeden, der seinen Dienst mit mehr als seinen Händen und vielleicht einem CS- oder Pfefferspray ausübt.

  • kurze anmerkung ich habe vor kurzem die waffensachkunde gemacht nach unterlagen vom 17.3.2020 wenn es schon neuere unterlagen giebt warum wird denn noch von 2020 ausgebildet

  • wenn es schon neuere unterlagen giebt warum wird denn noch von 2020 ausgebildet

    Das würde ich einfach mal den Lehrgangsanbieter und ggf. die Waffenbehörde, die seinen Lehrgang anerkannt hat fragen.


    Weiter oben ist schon der Link zur Webseite des Bundesverwaltungsamtes, dort kann man jederzeit schauen, welchen aktuellen Stand der Fragenkatalog hat:


    https://www.bva.bund.de/DE/Ser…efung/sachkunde_node.html


    Derzeit ist das der 22.03.2022.

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