Befreiung Unterrichtung und Sachkundeprüfung

  • Moin,

    Ich war bereits von 1989 bis 2010 ununterbrochen in der Branche tätig.


    Die beiden Stichtagsregelungen zur Befreiung von Unterrichtung und Sachkundeprüfung erfülle ich nachweislich.


    Kennt jemand die weitere Vorgehensweise um an die Bewacher-ID zu gelangen?


    Danke für Tipps

  • Ich bin entsetzt, das sie überhaupt bis 2010 gearbeitet haben, ohne die Erlaubnis dafür zu haben.


    Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


    Aber sei es drum, die Unterrichtungsbefreiung sollte möglich sein.



    Bei der Sachkundebefreiung wird etwas ungünstig.

    Da Sie zwar die Zeit erfüllen, aber dabei belegen sie ohne Erlaubnis gearbeitet zu haben.

    Sie können es versuchen, das hat aber ein gewisses Risiko.


    Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.



    Für beides brauchen Sie aber den Nachweis, auch im Sicherheitsgewerbe tätig gewesen zu sein.

  • Kennt jemand die weitere Vorgehensweise um an die Bewacher-ID zu gelangen?

    Die Bewacher-ID wird von der Firma beantragt bei der Sie beschäftigt sind bzw. bei der Sie anfangen wollen.


    Da der dafür notwendige Nachweis in Ihren Fall auch vom Arbeitgeber erstellt wird sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dem potentiellen Arbeitgeber sprechen wegen dem weiteren Vorgehen.

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

  • Moin Fynnarium,

    Da stehe ich wohl etwas auf dem Schlauch.


    Ich war am 31.3.96 bereits 6 Jahre in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt.

    Wie kommen Sie zu dem Ergebnis, dass ich dort ohne Erlaubnis gearbeitet habe?


    Demzufolge war ich auch am 1.1.2003 befugt, im Sicherheitsgewerbe zu arbeiten.


    Oder wo liegt mein Denkfehler?


    Grüße

  • Moin Fynnarium,

    Da stehe ich wohl etwas auf dem Schlauch.

    Da Sie ab dem 01.04.1996, die Unterrichtung nach §34a der GewO benötigten.
    Welche Sie nicht haben, laut Ihrer eigenen Aussage.


    Wenn man ohne diese arbeitet, ist man nicht befugt.


    Und ja, sie hätten damals, die Befreiung bekommen.

    Damit wären Sie Befugt gewesen.

    Da Sie also Unbefugt gearbeitet haben, wird es schwer mit der Sachkunden-Befreiung.


    Aber das einfachste ist doch, die Sachkundeprüfung zu machen.

    Mit Ihrer Erfahrung, sollte das keine Problem sein.

  • Ich war defacto von der Unterrichtung befreit, weil ich am Stichtag bereits mehr als 3 Jahre beschäftigt war. Also berechtigt tätig.

    Und demzufolge auch am Stichtag für die Sachkundeprüfung berechtigt im Unternehmen tätig.


    (Bei mir im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nur eines)


    Eine formelle, schriftliche Befreiung gab (und gibt?) es nicht. Den entsprechenden AN wurden die Beschäftigungszeiten vom AG gegenüber der Behörde bestätigt.

  • Und genau da liegt das Problem.
    Die gibt es schriftlich und offiziell vom Amt.
    Ohne das, hat man es auch nicht.
    Nur mit der schriftlichen Bestätigung ist man dann auch befugt.


    Wenn der Arbeitgeber das dem Amt vorgelegt hat, liegt möglicherweise die schriftliche Bestätigung auch dort.
    Einfach mal nachfragen!

  • Erste Regel im Wachgewerbe, wer schreibt der bleibt. Alternativ, melden macht frei oder was nirgends steht gibts auch nicht.

  • und wie soll das jetzt mit dem Thema zu tun haben?

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  • Was überfordert Sie daran? Er hätte so schlau sein können, sich das schriftlich bestätigen zu lassen. Hoffe es ist jetzt klar.

  • Erste Regel im Wachgewerbe, wer schreibt der bleibt. Alternativ, melden macht frei oder was nirgends steht gibts auch nicht.

    Passt aber in diesem Falle nicht da der AG es ja "gemeldet" hat und der AN auch ohne was zu schreiben geblieben ist. Und da er es damals scheinbar noch nicht wusste das er das eines Tages schriftlich braucht hätte er auch nicht so schlau sein können, den man kann nicht alles wissen.

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  • Solche Bestandsregelungen haben einen Vorlauf. Ich gehe mal davon aus, dass der Arbeitnehmer davon wissen konnte. Demnach hätte er das auch dokumentieren (lassen) können. Hätte das in Form eines vorläufigen Arbeitszeugnis beantragt. Hat er aber nicht.

  • Haben Sie immer alles gewusst? Der Kollege hat es scheinbar nicht gewusst sonst würde er hier ja nicht um Hilfe ersuchen.

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  • Nein, ich weiss nur sehr wenig von der Welt. Von der Arbeit in der Bewachung weiss ich auch nicht alles, aber die wichtigsten Dinge weiss ich. Wenn man sich hier an ein paar allgemeingültige Regeln hält, kann es enorm helfen und Ärger ersparen. Die wichtigste Regel in der Bewachung ist die konsequente Dokumentation von allem (Dienstpläne, Arbeitszeiten, Wachbuch, Absprachen usw.).


    Zu dem Problem, ich würde den Inhaber, Eigentümer, Geschäftsführer oder wer auch immer da der Chef/Vorgesetzte war aufsuchen und um einen Nachweis bitten. Das sollte irgendwie möglich sein. Leben die Personen nicht mehr, würde ich die Sachkunde nachholen. Sollte ihm nicht schwerfallen.

  • Also irgendeine Bescheinigung dafür habe ich auch nie erhalten, war am 1.4.96 seit 2 Jahren und 3 Monaten ununterbrochen beschäftigt im Wachgewerbe nachweislich schon anhand meiner Rentenunterlagen und Jahresarbeitsbescheinigungen.

    Damit keine Unterrichtung erforderlich, gleiches gilt für 2003 und die Sachkunde, meine Bewacher ID habe ich auch.

    Ohne Bescheinigungen meiner Ex Firmen, einfach weil ich es nachweisen konnte, siehe oben.

    Und die neue Firma ab 2021 ist überaus korrekt und achtet sehr auf Formalitäten, ganz im Gegensatz zur vorherigen.

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