Fachbezogene Frage

    • Erster Beitrag

    Schönen Guten Tag,

    Ich bin der Marcel und neu hier. Zurzeit arbeite ich als Revierfahrer und mach eine Weiterbildung zur GSSK Kraft über die ILS.

    Ich hänge zurzeit bei einer Aufgabensituation und würde gerne fragen ob ihr mir helfen könnt.


    Ausgangssituation:

    Die Sicherheitskraft Willy Wachsam und Heinz Hühne sind als Doppelstreife in einem Verkehrsbahnhof unterwegs. Gegen 02:00 Uhr beobachten sie auf einen unbelebten Bahnsteig einen Mann, der mit einem Werkzeug versucht, die Vitrine eines Geschäftes für Reiseartikel aufzuhebeln. Leise nähern sich die Sicherheits

    kräfte. Der Fremde ist gerade dabei, aus der aufgebrochenen und stark beschädigten Vitrine hochwertige Teile der Auslagen, wie Rasierapparate, Kugelschreiber, Füll

    federhalter und Maniküre-Sets zu entnehmen und in einer Sporttasche zu verstauen. Als er die Sicherheitskräfte bemerkt, packt er die Sporttasche und Werkzeug und versucht zu fliehen. Wachsam stellt sich ihm in den Weg, worauf der Fremde mit seinem Werkzeug (ein großer Schraubenzieher) nach ihm sticht. Wachsam kann aus

    weichen und wird dadurch nicht verletzt. Der Schraubenzieher durchdringt jedoch den Ärmel seines Blousons und schlitzt diesen auf.

    Hühne, der inzwischen herbeigeeilt ist, packt den Fremden mit festem Griff und drückt ihn zu Boden. Wachsam nimmt dem Fremden, der nun keinen Widerstand mehr leistet, das Werkzeug und die Sporttasche weg. Als der Fremde dagegen pro

    testiert und behauptet, er brauche die Dinge, um überleben zu können, sagt Hühne: „Halt dein blödes Maul! Wir müssen das Zeug sicherstellen.“ Wachsam erklärt dem Fremden, dass er vorläufig festgenommen ist und zum Wachbüro geführt wird, um ihn dort an die Polizei zu übergeben.


    1.

    Beurteilen Sie das Handeln des Fremden aus strafrechtlicher Sicht und benennen Sie die begangenen Straftaten. (Begründen Sie ausführlich.)


    Bei dieser Aufgabe habe ich erst einmal den §242 StGB in verbindung mit dem §243 StGB geprüft und beide bejahen können aus Objektiver und Subjektiver Sicht der Tatbestandmerkalen. Allerdings kommt der §244 StGB für mich mehr in betracht. Da dieser § umstritten ist und ich im Internet nicht viel finde um dieses genau zu prüfen wollte ich hier mein Glück einmal probieren. Um eventuell eine gute erklärung zu bekommen den § zu prüfen. Ich wäre sehr Dankbar wenn dieses möglich wäre.

    MfG

    Marcel

  • Bei der ILS muss man aber dennoch z.b. den 242 mit sämtlichen Tatbestandsmerkmalen prüfen sonst verschenkt man Punkte.


    Die wollen wirklich alles was in betracht kommt genau aufgeschlüsselt haben und geprüft haben.

    Das ist der Grund warum die FSSK Prüfung beim Thema Anwendung von Rechtsgrundlagen einfacher ist als bei der SSK bzw. GSSK. Denn bei der FSSK Prüfung soll nur das aufgeführt werden was wirklich erkannt wurde bzw. zutreffend ist und nicht was möglicherweise vielleicht auch möglich gewesen wäre.

  • In den Lernunterlagen steht das allerdings anders.


    Beispiel was dort steht: Wer als bewaffneter Geldbote vergisst seinen Kaugummi zu bezahlen hat hier unter Umständen ein großes Problem.


    Und im § steht auch drin wer eine Waffe/Werkzeug bei sich führt. Es steht nichts drin das diese auch eingesetzt werden muss.


    Und es muss auch nicht UND ein Banddiebstahl oder um eine Wohnung gehen. Das steht da auch nicht. Es geht darum das man entweder eine Waffe/Werkzeug mit hat oder einen Bandendiebstahl begeht oder in eine Wohnung einbricht.


    Somit sehe ich den 244 als erfüllt in diesem Beispiel.

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

    Einmal editiert, zuletzt von Angus () aus folgendem Grund: Vollzitat entfernt.

  • Ok was genau steht in dem Paragrafen?


    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1.

    einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

    a)

    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    b)

    sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

    2.

    als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

    3.

    einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


    Kleiner Tipp hat einen Grund warum im Abs.1 Punkt 1 die Zusätze A und B abgesetzt sind.


    Und ich weis das du dich auf den Abs. 1 Punkt 1 Zusatz A wegen gefährlichen Werkzeug und B wegen der ausgeführten Gewalt berufen willst um es als erfüllt zu sehen. Aber warum kommt das nicht in Betracht. Nun A setzt ganz klar eine Waffe voraus und ein Schraubenzieher ist nicht per se ein gefährliches Werkzeug. B beschreibt Merkmale eines Raubes. " erst hauen dann klauen" Der Zusatz B sagt aus das die Gewalt, in Form von Durchführung oder Androhung, vor dem Diebstahl steht. Der Täter hat aber erst die Gewalttat begangen nachdem er dem Diebstahl begangen hat also eine vorsätzlich spontane Tat, erst klauen dann hauen, deswegen greift eben §252StGB deutlich besser.


    Wenn du dich jetzt fragst was ein gefährliches Werkzeug wäre um B erfüllen zu können beginnt das Problem schon in der Definition "gefährliches Werkzeug" weil es immer eine Einzelfall Betrachtung verlangt. Für mich z.B. wäre eine Säge ein gutes Beispiel für ein gefährliches Werkzeug, das Verletzungsrisiko bei falscher Benutzung ist hier offensichtlich.


    Und ja ich bearbeite eine solche Aufgabenstellung aus der Sicht einer Fachkraft und Ja ich weis in der GSSK Prüfung soll man auch das was sonst noch so passen könnte sei es auch noch so dünn prüfen. Aber so wie ich es oben beschrieben habe würde es in einer FSSK Prüfung ausreichen, mit nennen der jeweiligen Paragrafen plus Objektiven und Subjektiven Tatbestandsmerkmalen, um die volle Punktzahl für die Aufgabe zu bekommen.


    Auch wenn man sich Urteile ansieht in denen der §244StGB als Tatbestand zur Verurteilung genutzt wurde handelt es sich meistens um Wohnungseinbrüche oder Bandendiebstahl. eine Verurteilung nach 244 mit Waffe kommt dann wirklich nur dann zum Einsatz wenn eben wirklich eine Waffe also eine Schusswaffe oder ein Messer mitgeführt wurde.

    Wer beschützen will geht zur Polizei oder zur Bundeswehr.

    Wer auf Dinge aufpassen will geht ins Bewachungsgewerbe.


    Eigensicherung geht vor allem!

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  • Wie schonmal geschrieben es geht nicht darum zu beurteilen was hinterher wirklich vor Gericht bei raus kommt sondern was möglich wäre.


    Ein großer Schraubenzieher kann hierbei als gefährliches Werkzeug gesehen werden da er geeignet ist einer Person entsprechenden Schaden zuzufügen.


    Und damit ist §244 Abs 1 Satz 1 a erfüllt. bei B passt es nicht da er den Schraubenzieher ja zum aufbrechen mitführt und nicht um damit Gewalt gegen Personen auszuüben, das ergibt sich dann erst im Tatverlauf. Und klar am Ende komme ich ja auch auf 252 raus, nur der Weg dahin muss halt aufgeschlüsselt sein. Für den 252 muss ja auch erstmal alles andere abgeprüft sein ob da was passt. Deswegen ist so eine Aufgabe auch so komplex und gibt so viele Punkte weil man eben nicht einfach hinschreiben kann es ist ein 252 weil...


    Man muss für die GSSK hier wirklich aufschlüsseln erstmal 303 dann 242 daraus wird ein 243 wahrscheinlich sogar ein 244 wird dann aber insgesamt als 252 bearbeitet werden dann kommt wieder ein 303 und noch ein 223 dazu der in diesem falle sogar ein 224 ist.


    Und das alles mit Einzel Prüfung aller Tatbestandsmerkmale


    Ob es hierbei in der Regelmäßigen Rechtsprechung entsprechende Urteile gibt oder wie die Ausfallen ist hierbei uninteressant es geht nur rein um das lesen und verstehen von Paragraphen und das umsetzen der dort geforderten Tatbestandsmerkmale auf Fallbeispiele.

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  • An der jetzigen Diskussion sieht man sehr schön den Unterschied zwischen der GSSK Fortbildung und der FSSK Ausbildung.


    Du hast geschrieben "es geht nicht darum zu beurteilen was hinterher wirklich vor Gericht bei raus kommt sondern was möglich wäre." Das zeigt eben welches Ausbildungskonzept hinter der GSSK Fortbildung steckt. Von einer GSS-Kraft wird lediglich verlangt das sie in der Lage ist alle Paragrafen zu erkennen bei der die begange(n) Straftat(en) in einem Gesetz irgendwie deckungsgleich ist/sind und stumpf alles durchprüft.

    Von einer FSS-Kraft verlangt man mehr sie soll bzw. muss in der Lage sein ist die Situation richtig zu beurteilen und nur die relevanten Paragrafen aufführt und prüft die zu den begangen Straftaten passen. Bei der Prüfung will man sehen das eine FSS-Kraft schon im Vorfeld in der Lage ist Paragrafen auszuschließen die nicht passen.

    Schönes Beispiel dazu die Beitrag von Fynnarium der ebenso wie ich gleich den §244 ausgeschlossen und direkt den 252 anführt.


    Nicht böse gemeint alles gut hat auch nichts damit zu tun wer mehr Recht hat und ich wollte dich auch nicht angreifen. Die gestellte Ausgangssituation ist eine Aufgabenstellung die in einer GSSK sowie in einer FSSK Prüfung vorkommt. Deswegen so wie ich es in meinem Beitrag aufgeführt habe wäre das die richtige Antwort gewesen um in einer FSSK Prüfung, nicht GSSK die wollen stumpf alles haben, die volle Punktzahl zu bekommen.


    Ich hoffe ich konnte jetzt verständlich machen worauf ich hinaus möchte.

  • Ich wollte dir ja auch nur verdeutlichen das dein Lösungsweg bei einer Prüfung zur GSSK so nicht funktionieren würde. Das die GSSK und FSSK Prüfung unterschiedlich sind und andere Schwerpunkte gesetzt werden ist mir auch klar und hätte ich auch nie bestritten.


    Allerdings macht der Kollege die GSSK und benötigt Tips wie er dort volle Punkte bekommen kann. Deswegen ist es wichtig auch auf der Schiene zu antworten sonst müsste er deine für FSSK Prüfungen richtige Antworten wieder umschreiben auf GSSK.


    Ist ja auch nicht böse gemeint, hoffe du verstehst was ich meine.

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