Abstrakte Frage zum defensiven Notstand §228 BGB / §904 BGB Aggresivnotstand

  • Sehr geehrte Forenmitglieder,


    anlässlich meiner bevorstehenden Sachkundeprüfung eine Beispielfrage zum besseren Verständnis.



    Als Spaziergänger werde ich von einem freilaufenden Hund (ab 20kg aufwärts) angegriffen welcher sich jedoch durch einen Tritt nicht abwehren lässt und ich daraufhin gebissen werde. In Folge des weiteren (dauert noch an) Angriffs auf mein Rechtsgut werde ich erneut gebissen. In diesem Fall komme ich mit Tritten offensichtlich nicht weiter und weitere Hilfsmittel sind nicht erreichbar (Stock, Stein)


    Während sich der Hund an meinem Bein festgebissen hat ziehe ich ein Messer aus der Tasche, wir gehen von einem legalen Besitz <12cm aus, und steche auf den Hundekörper ein. Aus Furcht, Angst und Schrecken steche ich mehrmals zu bzw. solange bis der Hund offensichtlich tot ist.



    Frage:

    War mein Handeln gerechtfertigt und verhältnismäßig oder liegt hier eine strafbare Handlung vor?


    Vielen Dank

    • Ja war es.
    • Es liegt keine strafbare Handlung vor.
    • Gefahr für Leib und Leben erlaubt so ziemlich alles, um Ihr Leben zu retten.


    Nach Bürgerliches Gesetzbuch § 228 BGB Notstand

    Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.



    Nach Strafgesetzbuch § 34 StGB Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



    • Es ist dabei unerheblich ob der Hund 20kg oder mehr hat.
    • Ein Angriff ist es rechtlich nicht, sondern eine Gefahr.
    • Furcht, Angst oder Schrecken ist dabei auch unerheblich.
    • Auch ob die Waffe legal oder verboten ist, spielt für die Tat erst einmal keine Rolle.



  • Vielen Dank für die Antwort


    Bei der Gewichtsklasse und Rasse des Hundes bin ich davon ausgegangen, dass eine Abwägung stattfinden muss, also je größer der Hund desto gefährlicher, desto mehr darf ich auf diesen einstechen. Nach Ihrer Aussage zur rechtlicher Festlegung dürfte ich identisch verfahren auch bei einem kleinen Hund oder einer Katze?


    Vielen Dank

  • Eine Abwägung ist richtig und die bezieht sich auf Geld.


    Was ist mehr Wert?
    Eine kleine Katze die Ihr Bein mehrfach verletzt oder Ihre Gesundheit?
    Selbst wenn es ein Hamster ist oder eine Mücke, besteht Gefahr für die Gesundheit oder gar für Leib und Leben, ist die Sache sowas von eindeutig.

  • DD34a

    Hat den Titel des Themas von „Abstrakte Frage zum defensiven Notstand §228 BGB“ zu „Abstrakte Frage zum defensiven Notstand §228 BGB / §904 BGB Aggresivnotstand“ geändert.
  • Guten Tag,


    ich habe meinen Titel ergänzt und hätte diesbezüglich eine Frage zum Aggressivnotstand §904 BGB


    Fallbeispiel:


    Ich befinde mich an einer Bushaltestelle und werde von einem Hund angegriffen welcher zum Biss ansetzt bzw. schon gebissen hat.


    = drohende gegenwärtige Gefahr auf mein Rechtsgut. Ich darf wie im Definsivnotstand verfahren mit dem Unterschied, dass ich auf eine Sache einwirken darf welche einem Dritten gehört um damit die Gefahr abzuwenden.


    Ich stehe also an der Bushaltestelle und neben mir steht eine ältere Dame mit einem Regenschirm der eine schöne matallische Spitze hat, ich sehe in dieser Sache die beste Verteidigung gegen die Gefahr.


    Bei der Wegnahme wehrt sich die ältere Dame da sie irrtümlich von einem Raub ausgeht und ich muss gemäßigte Gewalt zur Wegnahme anwenden. Die Dame stürzt und verletzt sich.


    Nun habe ich die Gefahr abgewendet, der Hund ist tot.

    Schadensersatz steht ihr durch die Zerstörung des Regenschirms zu - Ist widerrum durch mich gegen den Besitzer des Hundes einklagbar (falls Besitzer vorhanden).


    Was ist aber jetzt mit der Verletzung der Frau?


    Info: Ich lese immer wieder, dass der Eigentümer/Besitzer die Wegnahme dulden muss. Ich lese nirgends wie zu verfahren ist wenn sich dieser der Wegnahme mit Gewalt wehrt.


    Vielen Dank

  • Das mag jetzt unbefriedigend klingen, aber so eine Frage kommt nicht in der Prüfung vor.
    Solche Fälle werden am Ende vor Gericht entschieden, da es den Hundebesitzer trifft wegen der Halterhaftung, ist das für sie ohnehin egal.


    Grundsätzlich dürfen Sie der Frau auch in soweit schaden (der zu ersetzten ist), so lange es den für Sie zu erwartenden Schaden nicht überschreitet.


    Besteht Gefahr für Leib und Leben, dürfen Sie der Frau sogar die Beine brechen um den Regenschirm zu bekommen.
    Aber wir sind keine Rechtsanwälte, daher sind solche Fälle nicht zulässig.

  • Dieser Fall wird wahrscheinlich, zumindest in meinem Leben, nicht passieren, jedoch ist diese abstrakte Schilderung sowie die möglichen Folgen daraus für mich eine gute "Lernmethode" was absolut möglich wäre und wie weit man theoretisch gehen könnte.


    In der Prüfung wird womöglich der Zaun eine große Rolle spielen, aber wer hat das schon in seiner beruflichen Praxis praktiziert. Vielleicht fragt der Prüfer ob ich ein anderes Beispiel parat hätte, dieser Extrapunkt wäre mir damit sicher :)


    Vielen Dank Herr Richter für die ausführlichen Antworten und ein schönes Wochenende.

  • Ich hätte da ein PDF was einen an die Grenzen bringt und gut aufzeigt, wie fit man im Recht ist.
    Sie können mich gerne über meine Webseite kontaktieren und dann lasse ich es ihnen zukommen.


    Es sind die verrückten Geschichte des Multimilliardär und Besitzer des "Kaufhauses RICHTER", Herr Egon Most 8)

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