Notwehr

    • Erster Beitrag

    Guten Morgen Wachmänner


    Notwehr ist einen Rechtswidrigen Gegenwärtigen Angriff abzuwehren.
    So kennt es wohl jeder.


    Schön und Gut, jetzt hab ich aber in einem Buch gelesen, das der Angriff nicht nur auf seine Eigene oder Fremde Person sich beziehen muß, sondern
    Notwehrparagraph schützt auch sein Eigentum seine Ehre ?


    Wie soll ich das verstehen ? Darf Murat jetzt alle Plätten die ihn Falsch ansehen ? Darf man jeden plätten der sich an sein Eigentum vergreift ?

  • Du wolltest doch schwimmen gehen ? :lol:


    Meine Frage bezieht sich auf den Notwehr Paragrafen. Kann da mit der Ehre nichts Anfangen.

  • Zitat von Der Generaldirektor

    Hier Klaus, Arbeit für dich...


    Was wäre den ein geeignetes Mittel wenn ich mich in meiner Ehre gekränkt fühle ? :lol:


    Nichts wirksames eigentlich, ausser Anzeige wegen Beleidigung.
    Ruck-Zuck, Fresse dick ist normal eine Ueberschreitung der Notwehr und Abknallen eh.....


    http://de.wikipedia.org/wiki/Ehre


    Kannst auch mal bei http://www.recht.de im Forum nachschauen, aber die Herren Rechtsverdreher da sind etwas, sagen wir, konservativ

  • Mensch Klaus, streng dich mal an.
    Du bist der vierte der in diesem Fred was von Überschreitung der Notwehr und Angemessen erzählt. Das weiss doch nun wirklich jeder sogar Master of Desaster :lol:
    Was ich nicht verstehe ist, was hat das im Notwehr Paragrafen zu tun ?
    Genauso wie Eigentum ?
    Wie soll ich das verstehen ?
    Am besten mit aktuellem Beispiel.


    Klaus ! Setzen 6 :lol:


  • Wenn Dich das hier schon nervt, dann warte mal bis die richtigen Fachleute ihren 12 Stunden Schrankenwärterdienst beendet haben und sich hier einklinken. Da kommen dann die 34a Hochschüler mit WSKHVXYZ Ausbildung. Natürlich alle mit Mossad Spezialtraining...logisch...

  • Der Sommer ist vorbei ! :?


    Die Frage ist ja auch nicht einfach. Ich werd mal im Forum für Rechtsverdreher fragen und meld mich dann nochmal, wenn die Frage überhaupt jemanden interessiert :lol:

  • Zitat von Der Generaldirektor

    Mensch Klaus, streng dich mal an.
    Was ich nicht verstehe ist, was hat das im Notwehr Paragrafen zu tun ?
    Genauso wie Eigentum ?
    Wie soll ich das verstehen ?
    Am besten mit aktuellem Beispiel.


    Klaus ! Setzen 6 :lol:


    Das liegt an der weitverbreiteten irrigen Annahme, in der man Kinden Notwehr erklärt, nämllich als die Verteidigung gegen einen Angriff auf Leib und Leben.


    Tatsächlich ist der Begriff "Angriff" als Angriff auf jedes geschützte Rechtsgut zu verstehen, darunter fallen eben auch die oben angeführten Güter wie Ehre, Eigentum, sexuelle Selbstbestimmung und dergl. , jetzt klar?
    Beispiele:
    -Klaut Dir jemand Deine Geldbörse (also Dein Eigentum) liegt ein Angriff auf das geschützte Rechtsgut Eigentum vor und du darfst diesen Angriff mit den erforderlichen Mitteln beenden (auch abwehren genannt). Auch hier gibt es zunächst weder eine Rechtsgüterabwägung noch eine so oft und gerne zitierte "Verhältnismässigkeit der Mittel". Die gibt es im Notwehrrecht zunächst nicht.
    - Beleidigt Dich jemand mit Sagen wir "Sack" (das ist so schön kurz *g*), ist das ein rechtswidriger Angriff, nur wirst Du den nicht mehr abwehren können, denn du wirst nicht schlüssig wissen können, dass der Beleidiger beim Mundöffnen sagen will "sack!" und nicht bspw. "sachma, wollen wir ein Bier trinken?". Und hat er erstmal "Sack!" gesagt und hält dann die Klappe, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig, weil abgeschlossen und dann nur noch justitiabel zu handhaben. Hat der Kollege jedoch das unstillbare Verlangen dich fortgesetzt und ununterbrochen zu beleidigen, könnte man diesen Angriff beenden. dummerweise hat die Rechtsprechung sich jedoch dahin bewegt, dass die Notwehr gegenüber Kindern, Betrunkenen und geistig Verwirrten nur zulässig ist, sofern dem Angriff nicht mit einem "ehrenvollen Zurückweichen" zu entgehen ist, und wer so vor sich hin brabbelt, legt den Verdacht nahe, dass er halt einen an der Waffel hat. Zudem muss man sich bei vorgenannter Personengruppe auch was mehr bieten lassen und muss Sorgfalt walten lassen, ob ein Angriff überhaupt abgewehrt werden muss. Beleidigungen wirst Du hier vermutl. nicht abwehren dürfen, musst Dich aber auch nicht, so Du in einer Ecke stehst und nicht wegkannst, schlagen lassen müssen.


    Capiche?
    Im übrigen hat sich die Rechtsprechung gerade am Beispiel der zehnjährigen Kirschendiebe über die Jahrzehnte geändert, gaaanz früher,(sogar noch vor 33?) war es, wenn ich mich recht erinnere, so, dass ein gehunfähiger Pensionär im ersten Stock, ohne Telefon oder sonstige Möglichkeit, Hilfe zu holen, den Kirschendieb aus dem Baum schiessen durfte, weil es da noch keine Einschränkung in der Notwehrrechtsprechung gab (bitte beachten, es war auch damals schon nach Fallbeispielssachlage wirklich die einzige Möglichkeit den Kirschenklau zu beenden), das hat sich aber nunmehr geändert, dass die Rechtsprechung (nicht das Gesetz, das ist soweit noch unverändert) sagt, dass bspw. der Diebstahl einer Handvoll Kirschen (geringstwertiger Schaden) nicht durch Tötung eines Menschen beendet werden darf, schon gar nicht der eines Kindes. Macht in Teilen ja auch durchaus Sinn, nur mittlerweile schlägt für meinen Geschmack das Pendel zusehr in Richtung "Täterschutz" aus, ist aber jetzt nur meine persönliche Meinung.


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Zitat von BigBlock


    Das liegt an der weitverbreiteten irrigen Annahme..............


    Verzeiht, etwas OT. Lieber Big, es ist immer eine Freude und Genuß deine Postings zu lesen! :)

  • Zitat von nichtwissen

    Verzeiht, etwas OT. Lieber Big, es ist immer eine Freude und Genuß deine Postings zu lesen! :)


    Na Klasse, da erarbeitet man sich schwer seinen Ruf als bester Krieger der Stadt, und dann wird man als lieb denunziert, das ist geschäftsschädigendes Verhalten sowas....grummel.....Anwalt......Ich bin gross, böse und gemein. So!
    ;)


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • also im groben wollte ich wohl das gleiche sagen .. muss wohl noch ein bißchen an meiner ausdrucksweise arbeiten!!



    wenn ich groß bin, möchte ich auch ein bigblock sein!!

  • Zitat

    dass die Notwehr gegenüber Kindern, Betrunkenen und geistig Verwirrten nur zulässig ist,


    Notwehr gegen Strafrechtsdelikte durch "Kindern, Betrunkene und geistig Verwirrte" ist nie möglich.
    Aus den gleichen Gründen kann man auch keine Festnahme nach §127 StPO gegen diesen Personenkreis durchführen. §§ 19 und 20 StGB

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • tut mir leid,
    leider ziehst du die falschen schlüsse aus den genannten gesetzen ..


    1. §127 stpo, Absatz 1
    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.



    => hier gibt es erstmal keinen ausschluss von kindern, betrunkenen oder geistig verwirrten. schauen wir uns also mal §19 und §20 des stgb an:
    § 19


    Schuldunfähigkeit des Kindes
    Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.


    § 20


    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


    Folge: Paragraph 127 Stpo regelt die Festnahme bei "frischer Tat". §19 und §20 Stgb regeln die Schuldfähigkeit, nicht aber die Tatunfähigkeit. Es ist auch nicht Aufgabe der Exekutive (sei es nun der Sicherheitsdienst und oder staatliche Beamte oder der gute alte "Jedermann") diese Schuldfrage zu klären.

  • Danke Bigblock setzen 1 :lol:


    Mit dem Eigentum leuchtet ein, aber mit der Ehre nicht ganz.
    Könnte man ja eigentlich ganz aus dem Gesetz streichen weil Praktisch nicht mehr Freisprechbar ?

  • Nein, weil in südlicheren Kulturkreisen die sogenannte Ehre höher bewertet wird und auch diese eine Rechtfertigung brauchen, um nicht alle in den Knast zu wandern....


    ---ironiemodus off---

  • Zitat von Der Generaldirektor

    Danke Bigblock setzen 1 :lol:


    Mit dem Eigentum leuchtet ein, aber mit der Ehre nicht ganz.
    Könnte man ja eigentlich ganz aus dem Gesetz streichen weil Praktisch nicht mehr Freisprechbar ?


    Nicht ganz, Herr Direggder, ;),
    Eine Notwehrtat muss ja auch nicht zwangsläufig eine Gewalthandlung beinhalten, es kann ja *austüftel* beispielsweise im Laufe eines Disputes zu massiven Beleidigungen kommen, ohne dass das Gegenüber erkennbar verwirrt ist, oder auch dass die Ehre eines Selbständigen, sagen wir mal aus geschäftlichen Gründen angegriffen wird.
    Jetzt wird man regelmässig eine Backpfeife als weder erforderlich, noch als geeignetes Abwehrmittel ansehen können. Aber man könnte ja gegebenenfalls eine freundliche Bemerkung über seine rhetorisch mangelhaften Fähigkeiten vom Stapel lassen, das wäre dann auch u. U. eine Notwehrtat, so sie aufgrund ihrer Originalität denn Redefluss stoppt *g*. Oder einfach eine Strafanzeige androhen, das ist ja an sich noch nicht mal eine strafbare Tat, aber es ist in der Notwehr auch explizit nur die Rede von einer Tat, nicht von einer Tätlichkeit und nicht von einer (ansonsten ) strafbaren Tat.
    Edit: Mir fällt glaub ich grad ne klassische Notwehr gegen Ehrverletzungen ein: Tonbandaufnahmen, üblicherweise wird die Vertraulichkeit des gesprochenen Worts gesetzlich geschützt, ich glaube aber, dass bei massiven Ehrverletzungen (wie übler Nachrede) die Aufnahme ansonsten vertraulicher Gespräche straffrei gestellt werden kann , es sollte aber hier schon eine massive Ehrverletzung vorllegen, damit das greift, denke ich. Müsst ich aber nochmal nachkucken, ob es da Urteile zu gibt.
    Und die Ehre ist eben schon ein notwehrfähiges Gut, das ist auch vom Gesetzgeber seinerzeit gewollt so gestaltet worden. Die Zeiten ändern sich zwar, aber so ganz doof waren die damls nun auch nicht.(Also so um die vorletzte Jahrhundertwende mein ich *g*)


    @ Eugene, wie ich schon sagte, afaik, ist Notwehr auch gegen Kinder, Betrunkene und Verwirrte möglich, nämlich dann wenn eben kein Aus- oder Zurückweichen möglich ist. Wenn man also in der Ecke steht und tätlich angegriffen von einem Verrückten angegriffen wird, wirst du dich regelmässig verteidigen dürfen, auch wenn das vorrangige Ziel sein sollte, die Situation zu verlassen, das wird IMHO dann schlicht von Notwehr gedeckt.


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Hallo,


    wie BigBlock schon schön beschrieben hat, ist Notwehr auch gegen Kinder usw. möglich. Siehe seinen letzten Beitrag.


    Im Bezug auf den 127 StPO. Kinder dürfen nicht festgenommen werden, Schuldunfähige allerdings ja.


    mfg

  • Kinder ab sieben Jahren können nach §229BGB "Selbsthilfe" festgenommen werden, da es hier um Schadensersatz geht!!!


    Jedoch kann man ein Kind aus strafrechtlichen Gründen nicht festnehmen... siehe Postings oben!

  • ist doch unsinn. nenn mir bitte mal den paragraphen, der die festnahme eines kindes eindeutig verbietet.


    abgesehen davon würde das voraussetzen, dass du jedesmal die personalien überprüfst, bevor es zu einer festnahme kommt. wie willst du sonst das alter und die damit verbunde kindheit feststellen? das stelle ich mir in manche situationen allerdings sehr schwer vor ..


    und wenn ein 13jähriger ladendieb auf frischer tat ertappt wird, wird er auch festgenommen!!

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