vorläufige festnahme

  • eine vorläufige festnahme durch jedermann (§ 127 StPO) ist, wie der name sagt, jedem bürger gestattet, wenn der täter fluchtgefahr zeigt, nachdem er beim begehen einer rechtswidrigen tat ertappt worden ist.


    hier liegt es speziell auf fluchtgefahr. die ist scheinbar akut, solange eine eindeutige identifizierung des täters nicht gegeben ist. sollte der täter aber nun seinen perso, seinen führerschein, whatever dem SM zeigen, muss ihn dieser loslassen und quasi "von dannen" ziehen lassen, da nun kein fluchtverdacht mehr gegeben ist.


    soweit, so gut.


    demnacht müsste man nun den herbeibestellten polizisten die personalien aushändigen, die die straftat dann weiter verfolgen.


    aber, was ist, wenn ich nun den täter beim begehen einer straftat mit verbotenen gegenständen (messer o.ä.) beobachtet und ihn daraufhin im sinne der notwehr/notstandes entwaffnet und vorläufig festgenommen habe? muss ich ihn dann auch laufen lassen, wenn ich seine personalien habe, oder soll ich ihn, aufgrund der schwere des tatbestandes weiterhin festhalten, bis die polizei eintrifft? wäre es mir nebenbei gestattet, den festgenommenen zu durchsuchen, also auf eventuelle weitere waffen, ganz speziell auch als eigensicherung?


    und muss ich auch den festgesetzen über den grund der festsetzung, sowie dem rechtlichen hintergrund aufklären (tatbestand, jedermannsrecht)? bzw. würde ich mich ansonsten strafbar machen?


    und schlussendlich: sollte ich nun von dem täter verlangen, sich auszuweisen, und er zeigt mir einen ausweiß, der in meinen augen aber scheinbar nicht echt ist, bzw. nicht ihm gehört, oder ich einfach zweifel habe, dass es sich um seine personalien handelt...darf ich ihn dann weiterhin festhalten, oder sollte er mich deswegen verklagen können?


    danke;)


    edit: und wie schaut es mit der verhältnismäßigkeit aus? wann darf ich handschellen anlegen, bzw. wie darf ich ihn überhaupt festhalten?

  • Zitat

    eine vorläufige festnahme durch jedermann (§ 127 StPO) ist, wie der name sagt, jedem bürger gestattet, wenn der täter fluchtgefahr zeigt, nachdem er beim begehen einer rechtswidrigen tat ertappt worden ist.


    §127 Absatz I Satz 1 StPO:


    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.


    Les mal bitte richtig, nicht einfach alles vermischen!!!


    Zitat


    hier liegt es speziell auf fluchtgefahr. die ist scheinbar akut, solange eine eindeutige identifizierung des täters nicht gegeben ist. sollte der täter aber nun seinen perso, seinen führerschein, whatever dem SM zeigen, muss ihn dieser loslassen und quasi "von dannen" ziehen lassen, da nun kein fluchtverdacht mehr gegeben ist.


    Nein, so ist das nicht richtig! Fluchtgefahr ist bei Verbrechen immer gegeben (wenn er eine schwere KV begangen hat, dann ist dies z.B. der Fall)!


    Zitat


    und schlussendlich: sollte ich nun von dem täter verlangen, sich auszuweisen, und er zeigt mir einen ausweiß, der in meinen augen aber scheinbar nicht echt ist, bzw. nicht ihm gehört, oder ich einfach zweifel habe, dass es sich um seine personalien handelt...darf ich ihn dann weiterhin festhalten, oder sollte er mich deswegen verklagen können?


    Als Identifizierungsmittel ist nur der Personalausweis bzw. der Reisepass anzusehen. Alles andere ist kein Ausweismittel. Wenn der Personalausweis jetzt total zerflettert ist und du fast nichts mehr erkennen kannst, hast du dann die Identität feststellen können? Bist du ein Fachmann und weißt, ob der Perso echt ist?


    Zitat


    wäre es mir nebenbei gestattet, den festgenommenen zu durchsuchen, also auf eventuelle weitere waffen, ganz speziell auch als eigensicherung?


    1. Durchsuchen dürfen nur Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
    2. Es heißt richtig "Nachschau" und das heißt nicht, dass du ihn jetzt komplett abtasten darfst, sondern du kannst ihn höflich bitten ihm seine Tascheninhalte zu zeigen...


    Zitat


    und muss ich auch den festgesetzen über den grund der festsetzung, sowie dem rechtlichen hintergrund aufklären (tatbestand, jedermannsrecht)? bzw. würde ich mich ansonsten strafbar machen?


    Was ist festgesetzt? Hast du ihn jetzt festgesetzt oder festgenommen? Die Festnahme solltest du ihm schon mitteilen, damit der "arme Mann bzw. die arme Frau" auch weiß, was du überhaupt von ihm willst. Außerdem auch zur Absicherung für dich. Selbst Polizisten müssen eine Festnahme aussprechen und können ihn nicht einfach so mitnehmen.

  • Zitat

    §127 Absatz I Satz 1 StPO:


    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.


    Les mal bitte richtig, nicht einfach alles vermischen!!!


    hmm...also so vermischt hab ich es eigentlich nicht...war meines erachtens alles drin!



    Zitat

    1. Durchsuchen dürfen nur Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
    2. Es heißt richtig "Nachschau" und das heißt nicht, dass du ihn jetzt komplett abtasten darfst, sondern du kannst ihn höflich bitten ihm seine Tascheninhalte zu zeigen...


    allerdings darf ich ihn beim einlass auch kontrollieren, also selbstverständlich im gesetzlichen rahmen, aufgrund der ausübung des hausrechts...
    auf jeden fall müsste ich dann den festgenommenen bitten, seine tascheninhalte zu zeigen...
    was aber, wenn der festgenommene, festgenommen wurde, weil er gewalttätig war, dann kann ich ihm ja schlecht gestatten, womöglich ein messer oder eine pistole aus der tasche zu ziehen. sehe ich aber gerade da die gefahr drinnen, müsste ich doch zum selbstschutz ihn fixieren...gut, dann könnte man das mit der taschenkontrolle auch der polizei überlassen...aber es ist halt diese entweder-oder-sache.

  • Naja du hast vergessen Fluchtgefahr oder Identität nicht sofort feststellbar... Das wollte ich dir damit klar machen...


    Richtig beim Einlass stehst du ja als Besitzdiener und hast somit das Hausrecht... Das sind aber ganz andere Vorraussetzungen wie in deinem beschriebenen Fall, da hast du nämlich kein Hausrecht... Wenn er bei dir in die Disco rein will, dann hat er zwei Möglichkeiten, entweder er lässt sich kontrollieren (d.h. dem stimmt er mit dem "Vertrag" zu, wenn er die Karten gekauft hat) oder er lässt sich nicht kontrollieren und bleibt draußen... Ist aber ganz anderes Thema...


    Es kommt darauf an... Wenn er nun wirklich richtig gewalttätig ist und ständig Gewalt androht, kannst du ihn natürlich fixieren... Nur wie gesagt durchsuchen darfst du ihn nicht!!!

  • achso, ok. ich hatte es nämlich so verstanden, dass eine fluchtgefahr nicht mehr besteht, sobald die personalien feststehen. dieses ODER was du schreibst klingt also mehr danach, dass eine fluchtgefahr außen vor ist.


    argh, alles so kompliziert :) :oops:

  • Hallo,


    wie alle "Jedermannsrechte" keine leichte Kost. Man kann, möchte man(n) es komplett und umfassend abhandeln, viele Seiten darüber verfassen. Nur soviel:


    Ein Festgenommener darf nicht nach Waffen oder dergleichen abgetastet werden (auch nicht mit dem Argument der Eigensicherung). Und schon gar nicht durchsucht werden !
    Dafür gibt es genügend Möglichkeiten, die Person an weiteren Handlungen zu hindern. Hier sei als Beispiel eine Fesselung erwähnt. Davon unberührt ist natürlich eine situationsbedingte Handlung. Soll bedeuten: Lieber als Angeklagter vor dem irdischen Gericht statt als Leiche vor dem ebensolchen jüngsten. Dies für Situationen, wo eine Festlegung nicht möglich ist (ist ja letztlich Denkbar).


    Für die Fluchtgefahr gibt es keinen Maßstab (Verbrechen / Vergehen, egal !). Situationsbedingt !
    Einzig eine Ordnungswidrigkeit ist nicht durch den 127 gedeckt, macht aber natürlich Sinn.


    mfg

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