Waffensachkunde mit 21 bei den amis -dann als GWT arbeiten??

  • Hallo


    ich hab mal ne frage.. und zwar könnte ich demnächst bei dem amis (bekannte firma die ich nicht nennen darf) anfangen im objektschutz für militärische anlagen...


    so...


    und da ich erst 21 werde diesen monat und ich dort eingestellt werde, werde ich ja auch die waffensachkunde machen müssen...


    soweit ich weis ist das ja in DE erst ab 24 erlaubt oder?? aber ich denke mal da es auf amigelände ist klappt das trotzdem... so..


    und meine frage ist jetzt: was wäre wenn ich die waffensachkunde bei den amis mache und nach einem jahr gekündigt werde/aufhöre bei denen?? hab ich dann die waffensachkunde "in der tasche" und kann direkt im GWT anfangen OBWOHL ich dann erst 22 bin und laut deutschen gesetzen ohne psychologisches gutachten gar keine waffe tragen dürfte???


    ich hoffe ihr versteht was ich meine!


    würd mich brennend interessieren, denn wenn das so geht könnte man ja ganz einfach dieses gesetz "umgehen"


    aber ich vermute mal das wird in DE nicht erlaubt sein sondern die sachkunde gilt dann nur für das "amigelände" oder wie seht ihr das??


    find ich ein interessantes thema das ich mal diskutieren würde...



    gruß

  • Soweit ich mich erinnere ist die WSK dieser Firma, aus ihrer Akademie, fix auf eine bestimmte Waffe und Munition festgelegt, das es Dir, ohne ein wirklich wohlwolllendes Ordnungsamt gepaart mit einigen Euros, unmöglich macht. Ich glaub es war die CZ 100 *grybel* die dort eingetragen wird....

  • Erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres. Jedenfalls stellt sich die Frage, lohnt sich eine "Waffensachkunde" im Ausland, wenn du dir danach eh wieder einen Job nach dt. Waffengesetz offenhälst?! Es entbindet ja auch die Firmen nicht. Prinzipiell könntest du eigentlich eine Waffensachkunde ablegen, das Beantragen einer Waffe ist dagegen ein gänzlich anderer Akt bzw. läuft später eh über die Firma, so das du dir darüber eigentlich keine großen Gedanken machen musst.
    Privat wird man dir eh keine Waffe ausstellen, da grundsätzlich ein Bedürfnis fehlt; es sei denn du gehst zusätzlich den Weg der Sportschützen, der aber auch mit weiteren rechtlichen Voraussetzungen gepflastert ist, bevor du da überhaupt eine Schusswaffe für dich beantragen kannst.


    Die Waffensachkunde selbst ist somit nur ein Teil einer späteren waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe. Grundlegend muss man die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) / persönliche Eignung (§ 6), die nötige Sachkunde (§ 7) und ein rechtliches Bedürfnis (§ 8) nachweisen.
    (§§ des WaffG)


    Weitere Infos auf Waffenschule-Berlin oder über google bzw. WaffG und AWaffV (Allgemeine Waffenverordnung). Dort steht alles drin was du erfüllen musst.


    Viel Erfolg. ;)



    grüße,
    zykez

  • Zitat von "34a"


    OBWOHL ich dann erst 22 bin und laut deutschen gesetzen ohne psychologisches gutachten gar keine waffe tragen dürfte???


    Hast Du Angst vor dem Gutachten? :-)


    Ich meine, wenn DU dann schon bewaffneten Dienst geleistet hast, sollte man es ja ruhig drauf ankommen lassen. So schlimm wird das schon nicht sein... :-)



    LG


    Sergeant7

  • Hallo 34a.


    Ich versuche mal ein wenig Licht in die Problematik zu bringen.


    1. Das WaffG unterscheidet neben den Voraussetzungen für die verschiedenen Umgangsmöglichkeiten für Waffen und Munition nach bestimmten "Personengruppen", welche klar definierte Erlaubnistatbestände erfüllen müssen.


    Die Personengruppe, unter welche Du fällst, ist im § 28 WaffG "Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal" aufgeführt.
    Als "Wachperson" mußt Du die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG erfüllen, wenn Du eine Waffe im Rahmen des Personen-, Objekt- oder Geld- und Werttransportes führen willst/ sollst.


    2. Das bedeutet, daß Du:

    a) das 18. Lebensjahr vollendet haben mußt (§2Abs.1)


    b) die erforderliche Zuverlässigkeit (§5) und persönliche Eignung (§6) und


    c) die erforderliche Sachkunde (§7) nachweisen mußt.



    3. Ein Mindestalter von 24 Jahren zum Führen von Schußwaffen existiert nicht.


    Wahrscheinlich meinst Du die Erfordernis eines fachpsychologisches Zeugnisses gem. §6 Abs. 3 WaffG für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schußwaffe beantragen.


    Dieses Gutachten mußt Du nicht vorlegen, da für Dich die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs.1 Nr. 3a (Ausnahme von Erlaubnispflichten aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; weil der BESITZ nur nach WEISUNG des Berechtigten Bewachuungsunternehmers für die Dienstwaffe) gilt.



    4. Die für Dich erforderliche Sachkunde (behördlich oder behördlich anerkannt, wie in Deinem Fall) gilt für ganz Deitschland und ist ein Leben lang gültig.


    Sie gilt nur für die Waffen und Munition, für die Du die Prüfung abgelegt hast. Günstigstenfalls ist das Sachkundezeugnis für "Kurzwaffen in Großkaliber" ausgestellt.
    Eine gute Sachkundeausbildung (min. 32 Vollzeitstunden) für Berufswaffenträger sollte für Selbstladepistole und Revolver in Großkaliber erfolgen.
    Wenn, wie im Fall der Firma P... der genaue Waffentyp und Munitionsart aufgeführt sind, hat man nur bedingt gelitten.


    Du mußt späterhin lediglich nur die praktische Schießfertigkeitsprüfung
    für die Waffen nachmachen, welche von Deinem neuen Arbeitgeber eingesetzt wird. Die behördliche Anerkennung ist heirbei wiederum erforderlich. Also keine Sportschützensachkunde.


    Last but not least:


    Die US-Liegenschaften (außer Botschaft und Konsulate) in Deutschland sind seit ca. Mitte der 90er Jahre nicht mehr exterritorial, sondern alle deutschen Gesetze und Vorschriften gelten auch in US-Kasernen (sehr zum Leidwesen mancher, "hyperaktiver" US-Sicherheitsexperten).


    So, daß war mal wieder sehr viel Text, aber neben den schwierigsten Steuergesetzen besitzt Deutschland das komplizierteste Waffenrecht.


    Ich hoffe, daß ich Dir weiterhelfen konnte.


    Viele Grüße


    Stoiker

  • Zitat von "Stoiker"

    Wahrscheinlich meinst Du die Erfordernis eines fachpsychologisches Zeugnisses gem. §6 Abs. 3 WaffG für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schußwaffe beantragen.


    Dieses Gutachten mußt Du nicht vorlegen, da für Dich die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs.1 Nr. 3a (Ausnahme von Erlaubnispflichten aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; weil der BESITZ nur nach WEISUNG des Berechtigten Bewachuungsunternehmers für die Dienstwaffe) gilt.


    Das stimmt nicht.


    Der genannte Ausnahmetatbestand bezieht sich nicht auf das psychologische Gutachten für Personen U25 nach §6 (3) WaffG,
    sondern auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (WBK).


    Folgt man deiner Argumentation mit der genannten Vorschrift bräuchte der Mitarbeiter im Geldtransport gar keine behördliche Erlaubnis für die Waffe, damit wäre auch die geforderte Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Waffensachkunde, alles hinfällig.


    Unstrittig ist jedoch, daß der GWT-Mitarbeiter die behördliche Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe braucht. Denn beim GWT-Mitarbeiter geht es nicht nur um den Besitz der Schusswaffe, sondern vor allem um das Führen (Waffenschein). Und damit sind wir wieder bei der geforderten Zuverlässigkeit, der Waffensachkunde, dem Bedürfnis, und eben auch der persönlichen Eignung, die durch die Behörde geprüft werden muss. Und dazu zählt bei Personen U25 ggf. auch das psychologische Gutachten, da ein Führen logischerweise auch Besitz beinhaltet.

  • Hallo Haifisch.


    Deine Einschätzung und Sichtweise trifft man häufiger an. Zum Teil auch bei den zuständigen Behörden.


    Vielleicht habe ich mich auch ein wenig mißverständlich ausgedrückt.


    Unser Freund 34a fällt unter die Personengruppe der Wachpersonen, welche gem. 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WaffG auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers (= Bewachungsunternehmer) nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen.


    Die angestellten Sicherheitsmitarbeiter sind keine Antragsteller im Sinne des WaffG, da sie weder eine Waffenbesitzkarte (für Erwerb und Besitz) noch einen Waffenschein selbst beantragen.


    Daher wird auch kein Bedürfnisnachweis im Abs. 3 des §28 WaffG für die Mitarbeiter verlangt.
    Die Behörde führt lediglich eine Prüfung nach §4 Abs.1 Nr. 1 - 3 WaffG im Rahmen des Benennungsverfahrens durch.


    Dabei ist die Vorlage eines Gutachtens nicht erforderlich, da der Mitarbeiter die Schusswaffen nicht im Sinne des WaffG erwirbt und besitzt, sondern durch den Bewachunchsunternehmer genau geregelt ist, wie die Schußwaffen im Dienst eingesetzt werden dürfen.


    Zusätzlich wird dies durch die Regelungen des § 13 BewachV (Sicherstellung der Rückgabe der Schußwaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes durch den Unternehmer) manifestiert.


    Der Angestellte hat somit nicht die tatsächliche Möglichkeit über seine Dienstwaffe und Munition nach eigenem Willen zu verfügen (Ausübung der tatsächlichen Gewalt).


    Summa summarum:


    Angestellte Sicherheitsmitarbeiter müssen die Voraussetzungen zum Umgang mit Schusswaffen und Munition lediglich im Rahmen der Benennungsprüfung in eingeschränkten Umfang ohne Bedürnisbeweis und psychologisches Gutachten erfüllen.


    Deshalb werden die Angestellten auch lediglich nach der Benennung durch die zuständige Behörde auf die Waffenschein-Berechtigten-Liste gesetzt.


    Der § 28 WaffG stellt i.V.m. §§ 4,5,6,7,9 und 12 WaffG eine spezielle Regelung zum Führen von Schußwaffen und Munition für Wachpersonen dar.


    Natürlich kann die Behörde ein psychologisches Gutachten anfordern, wenn im Rahmen der Benennungsprüfung Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, daß die geistige Eignung bei Bewachungspersonen unter 25 Jahren fehlt.


    Viele Grüße


    Stoiker

  • Zitat von "Stoiker"

    Deine Einschätzung und Sichtweise trifft man häufiger an. Zum Teil auch bei den zuständigen Behörden.


    Warum wohl?
    Die Behörden handeln hier auch nicht willkürlich, sondern aufgrund DVOen.



    Zitat von "Stoiker"

    Der Angestellte hat somit nicht die tatsächliche Möglichkeit über seine Dienstwaffe und Munition nach eigenem Willen zu verfügen (Ausübung der tatsächlichen Gewalt).


    Wer, wenn nicht der Arbeitnehmer hat die tatsächliche Sachherrschaft (oder auch Verfügungsgewalt, wenn dir das lieber ist) über die Waffe während des Dienstes?


    Daß die Waffe bei Dienstende wieder abgegeben werden muß, ändert an der tatsächlichen Verfügungsgewalt (=Besitz) während des Dienstes nichts.



    Die Bedürfnisprüfung fällt in vielen Fällen weg, da stimme ich dir zu.
    Nicht aber die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Und zur persönlichen Eignung gehört bei U25 eben auch das Gutachten, da das erlaubnispflichtige Führen der Waffe eindeutig auch den Besitz beinhaltet, wenn auch in anderem Umfang als beim Sportschützen mit eigener Waffe.




    Zitat von "Stoiker"

    Natürlich kann die Behörde ein psychologisches Gutachten anfordern


    Aha. Sag ich doch.



    Zitat von "Stoiker"

    wenn im Rahmen der Benennungsprüfung Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, daß die geistige Eignung bei Bewachungspersonen unter 25 Jahren fehlt


    Andersrum wird ein Schuh draus. Die besondere Prüfung der persönlichen Eignung mittes Gutachten bei Personen U25 wird grundsätzlich durchgeführt,
    es sei denn daß Tatsachen bekannt sind, welche die geistige Eignung bestätigen (zB vorherige berufliche bewaffnete Tätigkeit, insbesondere bei Behörden)

  • ... vielleicht hilft ja mal ein Blick in einen Waffenschein, der von meinem Arbeitgeber an die Mitarbeiter ausgegeben wird, die im Dienst eine Waffe führen sollen/müssen (auch an die, die vielleicht erst 21 Jahre alt sind - übrigens ohne dass die Behörde ein psychologisches Gutachten fordert :zw: ).


    Die schlechte Qualität bitte ich zu entschuldigen - ich hoffe, es ist trotzdem einigermassen zu lesen :pein: ...