... in ausreichender Menge

    • Erster Beitrag

    Da ich schon die tollsten Dinge erlebt und erzählt bekommen habe einmal folgende Frage: Was versteht ihr unter "Dienstkleidung in ausreichender Menge", wenn es darum geht einen neuen Mitarbeiter einzukleiden.


    Gehen wir einmal von einem Wachmann aus, der sowohl im Objekt sitzt, sich aber auch immer wieder längere Zeit im Freien aufhalten muss und dort monatlich ca. 200 Stunden ableisten darf. PSA lassen wir einmal außen vor. Ich beziehe mich hier nur auf die Grundausstattung an Dienstkleidung.


    Was braucht er und wieviel davon?

  • tztztz was für eine Diskussion....


    Sowohl LaPo als auch BPol tragen Shirts unter ihren Hemden und diese sind schick sichtbar... die Soldaten die ich ab und an mal sehe ebenso....


    Stellt mir mein AG als Teil meiner Dienstkleidung Unterhemden mit weitem Halsausschnitt in ausreichender Menge, trage ich diese unter meinem Diensthemd, stellt er diese nicht zur Verfügung, trage ich was ICH will (innerhalb gewisser Grundregeln) Punkt.

  • Was getan wird und getan werden soll sind immer noch zwei Paar Stiefel.


    Und die meisten AGs haben bereits mit der Auswahl der Dienstkleidung (ich sag' nur Fleischerhemden...) bewiesen, dass sie stillose Banausen sind - aber wenn man sich anschaut wer und was so Führungskraft sein darf, dann braucht man sich nicht wundern.


    Und nur so nebenbei, Dein Arbeitgeber darf Dir sehr wohl sogar bis in das kleinste Detail vorschreiben, was Du zu tragen hast. Dazu gibt es sogar ein von unserer Branche verursachtes Grundsatzurteil.


    Details sind hier zu finden.

  • Dieses "Grundsatzurteil" ist mir als Argument seitens des AG durchaus bekannt und siehe oben, hat er eine explizite Vorgabe bezüglich der Bekleidung, z.B. V-Kragen, Kurzarm, weiße Socken mit schwarzen Streifen etc... und stellt diese nicht zur Verfügung, ringt er dem BR nicht mal ein Lächeln ab und verursacht bei mir nicht eine Schweissperle der Aufregung..... wenn ich Longsleeves mit Rundkragen und schwarze Socken trage.... sofern ich mich an grundsätzliche Spielregeln halte (Aufdrucke, Farben etc)....


    Gänzlich anders sieht die Nummer in dem Moment aus wenn ich a) die Bekleidung gestellt bekomme oder b) einen Bekleidungszuschuss erhalte um Hygieneartikel(in diesem Falle Unterwäsche) selbst dem Regelwerk entsprechend auszusuchen und anzuschaffen....


    Ich würde es übrigens begrüssen bei einer Aussage wie Grundsatzurteil mit einem Link nicht im "Infopark eines Wäscheversenders" zu landen... da wäre auch ein Verweis auf "Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10" möglich gewesen und man sucht es sich selbst raus. Ausserdem ist auch dies ein Urteil das immer noch kassiert werden kann.... in dem Urteil selbst und in dem Kommentaren ist leider kein Hinweis auf die mögliche Ausgabe dieser Wäsche oder ein entsprechender Zuschuss anhängig.... was eine Interpretation, gerade in Hinblick auf unsere Diskussion schwierig macht.

  • wer sich das Urteil mal "geben" will, wird hier fündig


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2010/3_TaBV_15_10beschluss20100818.html">http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koe ... 00818.html</a><!-- m -->


    da keine Rechtsmittel zugelassen wurden, sehe ich für "Einkassieren des Urteils" eher schwarz.....


    allerdings lässt der 4.Leitsatz des Urteils (entspricht auch der ständigen Rechtssprechung des BAG zu Fragen, die das Persönlichkeitsrecht betreffen)
    zu, daß in anderen Fällen eben auch anders geurteilt werden könnte:
    Auslegungssache des/der jeweiligen Richter


    "Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mitarbeiter bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die jeweilige Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen."

  • das mit dem kassieren hab ich später auch noch gesehen, wie aber auch den Schlußsatz in der Begründung


    Zitat

    3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.


    und damit entfällt für mich auch die "Grundsatzentscheidungsqualität" dieses Urteils.

  • Was nichts an der Tatsache ändert, dass ein AG (oder über ihn der Kunde) eine sehr konkrete Kleiderordnung vorschreiben kann und dann hat sich die Sache auch schon wieder erledigt.


    Spätestens wenn die erste Abmahnung genau deswegen in's Haus steht oder der Kunde die Einsatzgenehmigugn entzieht. ^^

  • Zitat von "Einsatz24"

    Was nichts an der Tatsache ändert, dass ein AG (oder über ihn der Kunde) eine sehr konkrete Kleiderordnung vorschreiben kann und dann hat sich die Sache auch schon wieder erledigt.


    ja, eines der Hauptprobleme unserer Branche


    Ablehnung des Auftraggebers - und er ist da relativ frei in seiner Entscheidung -
    ist so ein Kündigungsgrund über die Hintertreppe,
    dem man bei fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit nicht viel entgegenzusetzen hat :bö:

  • Tatsache hört sich jetzt an wie "Grundsatzentscheidung"...


    Abmahnung auf Basis von was? Das ich kein weisses weit ausgeschnittenes Unterhemd erhalten habe und deswegen nicht tragen konnte? Das ich kein Zuschuss zur Bekleidung erhielt und mir deswegen eines kaufen konnte? Das ich für den Branchenmindestlohn arbeite und mir deswegen so etwas nicht leisten kann? Abmahnung = BR und Anwalt...


    Im übrigen ist es eben auch nicht immer so wie von Euch beschrieben.... kommt ein Kunde bei uns mit einem Sonderwunsch, z.B. ab sofort Dienst statt mit Krawatte bitte im Vatermörderhemd, mit Unterhemd und Fliege... dann wird er es auch bezahlen oder es wir nicht stattfinden, selbst wenn er sich auf den Kopf stellt und Paaaaaaaaaaaaaaaaamela ruft....
    Er möchte explizit ums verrecken ein weisses Unterhemd? Dann wird er es auch bezahlen... und dann werden die Mitarbeiter es auch tragen, nachdem sie es empfangen haben... und sie wird dann auch Bestandteil der DA für die DBK sein... ein frommer Wunsch in der DA (... wünschenswert wäre die Verwendung von weissen Unterhemden mit weit ausgeschnittenem Halsbereich um ein durchscheinen der Unterwäsche bei sommerlicher trageweise der dienstlich gelieferten Hemden (KA, ohne Krawatte) zu vermeiden) ist grundsätzlich mal ein Wunsch....


    Ich gebe zu, ich mecker auf sehr hohem, komfortablen Niveau... unsere Auftraggeber werden kaum die Möglichkeit haben jemand anderen zu nehmen und entweder zahlen oder drauf verzichten... mein AG kennt die Rechtslage und verzichtet seinerseits auf Konfrontation mit BR und Anwälten wegen eines weissen Unterhemdes mit weit ausgeschnittenem Kragen... selbstverständlich ist mir bewusst, das der grösste Teil der AGs noch der ANs auch nur ansatzweise in so einer Position befinden. Über Grundsätzlichkeiten was Bekleidung und Farben etc angeht brauchen wir uns nicht unterhalten.

  • Bund? War ich nie. Kenn ich nicht.



    Zitat von "Fump"

    Sowohl LaPo als auch BPol tragen Shirts unter ihren Hemden und diese sind schick sichtbar


    Ja, die Ausbildung im Land ist dahingehend lockerer geworden.
    Aber früher eben noch... und die "Gehirnwäsche" sitzt eben einfach.

  • Zitat von "Fump"

    Abmahnung = BR und Anwalt...


    würde eher vorschlagen :


    unberechtigte Abmahnung = zusammen mit eigenen Notizen wegheften und vergessen :zw:
    hab dazu früher schon was geschrieben :


    Im Prinzip ist es mit Abmahnungen genauso wie mit Kündigungen.
    Der AG kann theoretisch abmahnen, was er will und wie oft er will.


    Interessant wird das ganz erst dann, wenn auf diese Abmahnung eine Kündigung basieren soll.
    Die Wirksamkeit einer "verhaltensbedingten Kündigung" hängt u.a. in der Regel davon ab,
    ob vorher wirksam abgemahnt wurde.


    Und die Wirksamkeit der Abmahnung muß der AG beweisen.


    eine wirksame Abmahnung muß sowohl den arbeitsrechtlichen Verstoß genau benennen
    als auch auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hinweisen.


    Somit müsste der AG erstmal beweisen, daß überhaupt ein Pflichtverstoß vorliegt
    bzw. das der AN laut Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen wäre, etwas zu tun bzw. zu unterlassen.


    Da es keine Fristen gibt, bis wann man gegen eine Abmahnung vorgehen muß
    ist es im Prinzip eigentlich völlig egal, ob man überhaupt dagegen vorgeht.


    Viele meinen nun, im ersten Ärger, eine Stellungnahme schreiben zu müssen,
    in der sie dann diese oder jene Rechtfertigung anführen, aus welchen Gründen die Abmahnung
    nicht gerechtfertigt wäre
    dies sollte man unterlassen
    da man in solchen Stellungnahmen, insbesondere ohne fachliche Hilfe, sich oftmals selber
    belastet, was dem AG letztendlich mehr nützt als einem selber.


    Auch eine Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte bringt praktisch wenig.
    Zum einen ist eine "unwirksame" Abmahnung in der Personalakte sehr gut aufgehoben,
    da sie bei einer evtl. späteren Kündigungsschutzklage eher hilft als schadet
    Zum Anderen lernt der AG ständig dazu und schreibt dann zukünftig "wirksame" Abmahnungen,
    wenn ihm mal ein Arbeitsrichter erklärt, wie man sowas macht


    Zusätzlich wird man noch als "wehrhafter AN" geoutet
    der AG fühlt sich herausgefordert, zu zeigen, wer denn nun der Chef ist
    und die ganze Situation kann eskalieren, es werden neue Abmahnungsgründe gesucht und vielleicht auch gefunden....
    das Arbeitsklima ist nachhaltig gestört


    Also mein Tipp zum Thema Abmahnung :


    Ärger runterschlucken, gute Miene zum bösen Spiel machen, für sich selbst eine kleine Gedächtnisstütze
    zum Sachverhalt schreiben
    und das ganze Ding wegheften..........................


    _________________

  • Also bei uns bekommt jede Vollzeitkraft
    10 Hemden (lang/kurz)
    3cargohosen schwarz
    2stoffhosen
    1 übergangsjacke
    1 winterjacke
    Ne mütze
    Stiefel
    Halbschuhe
    Handschuhe
    Und 1 pulli