Tätigkeit Wachgewerbe

  • Hallo, mal ne schnelle frage:
    Wenn eine person vor 2003 im sicherheitsgewerbe tätig war, hat er die Unterrichtung annerkannt oder die SKP?
    Oder keines von beiden oder nur die Befähigung auch heute im S.Gewerbe zu arbeiten?
    Gruss bertl

  • Von der Unterrichtungspflicht befreit sind Personen, die
    1. eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Werkschutzkraft
    vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232) bei einer IHK abgelegt haben,
    2. eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister / Geprüfte Werkschutzmeisterin" aufgrund von Rechtsvorschriften, die von Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, bei einer IHK abgelegt haben,
    3. Meister für Schutz und Sicherheit,
    4. Fachkräfte für Schutz und Sicherheit,
    5. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr nachweisen können, 6. Personen, welche die Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 GewO erfolgreich abgelegt haben,
    7. als Selbständige vor dem 01. Dezember 1994 befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren,
    8. als Unselbständige (Wachpersonal) am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können.


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