Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Security ?

  • Hallo Kollegen,


    aufgrund eines aktuellen Falles sammele ich gerade Informationen zu dem o.a. Thema.


    Sachstand:
    Bewachung eines Weihnachtsmarktes nur nachts. Als mobile Wache und zum Aufwärmen/Kaffetrinken ist ein Kofferanhänger aufgestellt. Auf diesem zwei Kameras, die in zwei verschiedene Richtung blicken. Diese dienen zur Übersicht, ob draußen alles in Ordnung ist oder sich jemand an einer Weihnachtsmarktbude zu schaffen macht. Eine Identifizierung einzelner Personen ist aufgrund der problematischen Lichtverhältnisse nicht möglich, eine Aufzeichnung findet nicht statt. Im Anhänger ist eine Sitzgelegenheit, Heizung und ein Monitor für die Kameras.


    Nun hat die Polizei das Ordnungsamt gebeten zu prüfen, ob das denn wohl rechtens sei. In der Zeitung stand, dies sei vom Ordnungsamt nun verboten worden (das Schreiben liegt der Security bislang gar nicht vor!).


    Aus dem Artikel lässt sich folgendes entnehmen:


    "Die Stadtpressesprecherin...gestern: "Der Betrieb der Kameras ist straßenrechtlich nicht zugelassen".


    "Schon vor drei Jahren, als der Bürgermeister ...eine Videoüberwachung für öffentliche Plätze installieren wollte, hatte die Polizei massive Bedenken angemeldet. Laut Polizeigesetz NRW sei Videoüberwachung nur erlaubt, wenn an neuralgischen Stellen "wiederholt Straftaten von erheblicher Bedeutung" verübt werden. "
    ----------------------------------
    Das scheint eine Fortsetzung eines politischen Streites zu sein, in dem die Security nun hängt.


    Dazu einige Anmerkungen von mir:
    1.) "straßenrechtlich nicht zugelassen..." habe ich noch nie gehört. Welches Gesetz soll das sein ? Das Gesetz der Straße ?


    2.) Polizeigesetz NRW: Kann nur auf Polizisten angewandt werden, nicht auf Privatpersonen (Security).


    3.) Datenschutzgesetz NRW: betrifft nur öffentliche Stellen (§ 15) aber nicht Privatpersonen


    4.) Bundesdatenschutzgesetz:


    Trifft zu, sagt aus:
    § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen


    (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
    1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
    2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
    3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.


    (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.


    (3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.


    (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.


    (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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    Gestern nacht wurde ein Wachmann dort angegriffen, wäre die Videoaufzeichnung gelaufen, gäbe es auch Beweise.


    Ich würde gern mal von Euch hören:
    Schon mal ähnliche Situation gehabt ? Quellen/Argumentmaterial ?
    Weitere Tipps von Euch für die bevorstehende Diskussion mit Stadt/Ordnungsamt/Polizei ?


    Zum Schluß: Während unseres "Sommermärchens WM" war die Videoüberwachung eine Auflage beim public viewing. Jetzt ist es wieder nicht erlaubt ?

    Hoffe auf´s Beste, aber sei vorbereitet auf´s Schlimmste.

  • Hallo Rover,
    ich habe zwar keine Erfahrung mit ähnlicher Lage, denn bei uns ist die Videoüberwachung
    ein Teil der behördlichen Auflagen.
    Im Fall Public Viewing bei der WM 2006 ist aber das öffentliche Interesse an der Überwachung
    massgeblich gewesen und deshalb für diesen Zeitraum auch genehmigt worden.


    Jörg

    Qualität ist das Gegenteil von Zufall !

  • Hallo,


    na da scheinst du wohl eine "Grüne Kommune" erwischt zu haben........:-)


    Mal zur "rechtlichen" Seite.......
    Jede Kommune in Deutschland (also die Stadt oder die Gemeinde) kann sogenannte "Ortssatzungen" erlassen,die
    "örtliche Ausführungsbestimmungen " zu Bundes-oder Landesgesetzen enthalten.
    Im Rahmen dieser Ortssatzungen kann eine Kommune sehr wohl die "Installation" von Videoanlagen im öffentlichen Bereich
    untersagen......ob sie sich selber dabei einen Gefallen tut.........???.........


    Bundesdatenschutzgesetzt oder LDSG sind nicht so wichtig wie das
    Kunsturhebergesetz aus dem Jahre 1907
    auch besser bekannt als "Recht am eigenen Bild"..........


    Die wenigen Gerichtsurteile von Gerichten bezüglich der "Video-Überwachung" durch Private stützen sich ausschließlich
    auf dieses.............

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Bundesdatenschutzgesetzt oder LDSG sind nicht so wichtig wie das
    Kunsturhebergesetz aus dem Jahre 1907
    auch besser bekannt als "Recht am eigenen Bild"..........


    Die wenigen Gerichtsurteile von Gerichten bezüglich der "Video-Überwachung" durch Private stützen sich ausschließlich
    auf dieses.............


    Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)).


    Der Knackpunkt dürfte hier der Begriff "Veröffentlichung" sein: Die Bilder der Videokamera werden nicht ins Internet gestellt, ja noch nicht mal für spätere Zwecke gespeichert. Die Bilder sind flüchtig. Eine "Veröffentlichung" (anschauen der Bilder durch mehrere Personen) kann so eigentlich ja nicht stattfinden.


    Interessieren würden mich diese Gerichtsurteile trotzdem, denn daraus kann man ja nur lernen.


    Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.
    Dies ist er aber nicht, man sieht fast nur Schatten die den Platz überqueren.


    Ein Reporter hat sich das Videobild angesehen, sein Kommentar ist pro-Security:
    -------------------------
    "Gesetze und die Wirklichkeit


    Der gläserne Bürger? Datenmissbrauch? Überwachungsstaat? Immer hübsch langsam! Es löst zwar kaum angenehme Gefühle aus, unerwartet in das Objektiv einer Überwachungskamera zu schauen – nicht ’mal dann, wenn man ein reines Gewissen hat.
    Aber über Kameras in Kaufhäusern, auf Flughäfen, in Fußballstadien oder in Tiefgaragen regt sich auch niemand auf, der deren Sinn anerkennt: Schutz vor Verbrechen durch Vorbeugung und Abschreckung, Hilfe bei Aufklärung und Strafverfolgung. Das ist auch das erklärte Ziel des Sicherheitsdienstes auf dem Weihnachtsmarkt. Insofern lässt sich prima darüber streiten, ob das Verbot, das die Stadt gestern erlassen hat, nicht über das Ziel hinaus schießt.
    Denn hier zeigt sich wieder einmal, wie wenig Gesetze und Lebenswirklichkeit im Einzelfall miteinander zu tun haben. Vermutlich hat die Stadt in ihrem pflichtgemäßen Bemühen um Rechtssicherheit das einzig mögliche getan. Vielleicht ist es auch so, dass die Kameras ohne die Recherche unserer Redaktion friedlich und von der Öffentlichkeit unbemerkt weiter gelaufen wären. Ein Indiz dafür ist, dass das Ordnungsamt seit der Benachrichtigung der Polizei schweigend eine Woche hat verstreichen lassen.
    Die Lebenswirklichkeit aber sieht so aus: Wenn der Sicherheitsdienst tatsächlich keine Daten speichert, ist es egal, ob der Wachmann den Einbrecher direkt oder auf einem Bildschirm sieht. Und den Passanten kann es auch „wurscht“ sein. Das einzige, was hier gefehlt hätte, wäre ein Schild gewesen: „Dieser Weihnachtsmarkt wird kameraüberwacht“.
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    Einen besseren Kommentar kann man sich von einem ansonsten kritischen Journalisten kaum wünschen. Wir werden uns daher gern mit der Stadt ein bißchen streiten, was nun richtig ist. Da es sicher für den einen oder anderen in der Branche interessant oder hilfreich in einer ähnlichen Lage sein kann, werde ich gern weiter berichten. Je mehr Tipps wir von Kollegen aus gleichen Situationen bekommen können, desto besser !

    Hoffe auf´s Beste, aber sei vorbereitet auf´s Schlimmste.

  • Hallo,



    Zitat


    Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)).


    Falsch.....
    ES geht nicht nur um die "Veröffentlichung" sondern generell um Fotografien (oder besser Abbildungen mit technischen Mitteln) von Personen OHNE deren Einverständnis......
    OHNE die Einwillung des "Abgebildeten" darfst du von ihm überhaupt keine Aufnahme machen außer es handelt sich um eine
    "Person der Zeitgeschichte"....(aber selbst das kann gefährlich sein...siehe "Prügel-Prinz" von Hannover......).


    Unter diesem Gesichtspunkt wurde zum B. in Berlin von einem Journalisten gegen die in einer Ladenpassage vom Centerbetreiber installierten Überwachungskameras geklagt....mit Erfolg....




    Das zum B. in NRW alle neuen Streofenwagen der Polizei eine Frontkamera haben (Im Innen-Rückspiegel) interessiert zum B. keine Sau.....weil nämlich dieses Teil so "Unauffällig" integriert ist,das die wenigsten Leute mitbekommen,das sie
    "im wahrsten" Sinne des Wortes von der Polizei gefilmt werden.......:-)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Unter diesem Gesichtspunkt wurde zum B. in Berlin von einem Journalisten gegen die in einer Ladenpassage vom Centerbetreiber installierten Überwachungskameras geklagt....mit Erfolg....



    Hhhmmm, das würde dann doch heißen, daß sich hier zwei Gesetze widersprechen: Das BDSG erlaubt Videoaufnahmen im Hausrechtsbereich (ob nun Ladenpassage oder im Kaufhof) , das Recht am eigenen Bild verbietet dies ? Was ist denn mit dem Eingang zu einer Disko oder Schützenhalle bei einer Veranstaltung ?


    Wir haben bei Veranstaltungen ein DIN-A 3 Blatt aushängen mit "Sicherheitshinweisen für Gäste" (intern auch "unsere Spielregeln"). Hier weisen wir u.a. auf die Videoüberwachung hin und dass die Bänder notfalls der Polizei übergeben werden. Am Ende des Blattes heißt es: "Mit Betreten der Veranstaltung stimmen Sie diesen Sicherheitsmaßnahmen zu".


    Über die Geschichte in Berlin würde ich gern mehr wissen, denn mit diesem § könnte man ja fast alle Kameras aushebeln !?


    Übrigens fand ich Deinen Hinweis mit der Videoüberwachung im Polizeiwagen richtig und wichtig: Was ist denn mit den Leuten, die im Sichtbereich die Straße überqueren ? Wird der Film später im Gerichtssaal gezeigt, ist das ja auch eine "Veröffentlichung" ?


    In meiner Sammlung zur Vorbereitung auf eine Antwort an das Ordnungsamt habe ich folgendes notiert:


    ----------------------------------------------
    Zitat: „Laut Polizeigesetz NRW sei Videoüberwachung nur erlaubt, wenn an neuralgischen Stellen „wiederholt Straftaten von erheblicher Bedeutung“ verübt werden.“


    Aha, jetzt hat man doch mal eine Grundlage. Gültig ist momentan das „Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung vom 25. Juli 2003. Das Problem dabei: Das Polizeigesetz NRW regelt die Arbeit der Polizei. Da Wachleute aber bekanntermaßen keine Polizisten sind, ist das Gesetz gar nicht anwendbar! (Übrigens auch kein Beamtenrecht etc.) Schließlich wird die Arbeit von Metzgern auch nicht durch die Bäckerinnung geregelt.


    Nichtsdestotrotz: Steht da etwas über Video? Ja natürlich, im § 15:


    㤠15a PolG NRW:
    Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“


    Also, die Polizei darf seit 2003 eine Videoüberwachung durchführen, wenn sie es denn will.


    Übrigens: §15b regelt die „Datenerhebung zur Eigensicherung“, u.a. durch „den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei..“. Haben Sie schon mal die kleine, weiße und rot blinkende Videokamera unter dem Rückspiegel im Streifenwagen gesehen ? Dies ist eine rollende Videoüberwachung im öffentlichen Bereich. Absolut sinnvoll zum Schutz der Beamten und Dokumentation des Vorganges und in anderen Ländern schon lange üblich.
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    Eine Datenerhebung zur Eigensicherung von Polizeibeamten ist zulässig, auch wenn im Sichtbereich keine Schilder mit "Videoüberwachung" aufgestellt sind, zur Eigensicherung der Security aber nicht, auch wenn Schilder da stehen ?


    Da wird mit zweierlei Maß gemessen !
    Die Polizei hat sich da ein schönes eigenes Gesetz geschaffen, dessen Vorteile man aber anderen, die im ähnlichen Bereich arbeiten (um den Begriff "Kollegen" zu vermeiden) nicht zugestehen will ?


    *wachmann* *wachmann* *wachmann* *wachmann* :respekt:

    Hoffe auf´s Beste, aber sei vorbereitet auf´s Schlimmste.

  • Noch ein bißchen Material zum Recht am eigenen Bild:


    Der Grundsatz ist in § 22 enthalten.
    § 22 KUG lautet wörtlich:
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
    Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bildnisses. Der Bildnisbegriff ist weit zu verstehen. Darunter versteht man die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. Hanseat. OLG Hamburg, Urteil v. 13.1.2004 - 7 U 41/03). Unter den Begriff fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charaktistische äußere Merkmale erscheinen lassen. Dabei ist die Art der technischen Darstellung gleichgültig. Neben Fotografien können also auch Zeichnungen oder ähnliches unter den Bildnisbegriff fallen. Unerheblich ist auch, ob eine reale oder lediglich eine fiktive Situation wiedergegeben wird."



    Nun die Gretchenfrage: Wenn überhaupt nicht aufgezeichnet wird, entsteht dann ein Bildnis, welches ja nicht verbreitet werden kann ?



    3. Ausnahmen


    a) Gesetzliche Grundlagen
    § 23 KUG:
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


    § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


    c) Personen als "Beiwerk"


    Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.


    d) Personen bei Versammlungen


    Auch auf Veranstaltungen (Versammlungen, öffentliche Feste, Demonstrationen usw.) dürfen zustimmungsfrei Aufnahmen in die Menge hinein gemacht werden. Allgemein gilt, dass in jedem Einzelfall zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abgewogen werden muss.

    Hoffe auf´s Beste, aber sei vorbereitet auf´s Schlimmste.

  • Zitat

    in Berlin von einem Journalisten gegen die in einer Ladenpassage vom Centerbetreiber installierten Überwachungskameras geklagt....mit Erfolg...


    Bis auf Berlin und Journalist stimmt mal wieder nichts.


    Es ist eine Arkade vor einem Kaufhaus, der Grund und Boden gehört dem Kaufhausbesitzer und die Videokameras hängen und gucken noch heute. Die Klage ist - bis auf eine Einschränkung (s.u.) - abgewiesen worden und die Kosten des Verfahrens musste der Kläger tragen. Wenn das ein Erfolg sein soll?


    Die Einschränkung besteht darin, dass 3 Kameras in der Arkade lediglich einen einen Meter breiten Streifen entlang de Schaufensterfront und um die Säulen der Arkaden beobachten dürfen. Wie man diesem Foto entnehmen kann
    ist der dadurch entstehende Korridor damit machbar ohne dass der eigentliche Sinn der Videoüberwachung verloren geht.


    Der Link zum Urteil: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040199.htm

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

    2 Mal editiert, zuletzt von Eugene Vidoq ()

  • Vielen herzlichen Dank für diesen Link !


    Damit konnte ich gerade einem Bürgermeister helfen, der folgendes Problem hat:


    Die Fassade des Rathauses wird durch Kameras überwacht, damit keine Sachbeschädigung vorkommt.


    Nun hat der Landrat geschrieben, es dürfe nur die Fassade des Gebäudes aufgenommen werden.


    Zitat: "Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes ist nur an Kriminalitätsbrennpunkten möglich".


    Wie wir bereits wissen, stammt dies aber aus dem Polizeigesetz, das auf die Kommune aber nicht anwendbar ist.


    Wenn der Bürgermeister die Kameras so einrichtet, daß ein 1 m breiter Streifen vor der Fassade mit aufgenommen wird, kann auch ein Täter gefilmt werden und die Bürger sind nicht beeinträchtigt.


    Die Grünen und die SPD in dem Ort fragen sich, was man mit Kameras erreichen wolle, die nur die Fassade filmen dürfen. Man solle doch das Ordnungamt am Wochenende und in den Abendstunden auf Streife gehen lassen.


    Auch hier hilft dieser Artikel, denn er führt aus, daß aufgrund der wesentlich höheren Kosten dies nicht zumutbar ist.


    Alles in allem ein sehr schöner Artikel, noch mal vielen Dank !

    Hoffe auf´s Beste, aber sei vorbereitet auf´s Schlimmste.

  • Hallo,


    NEIN ..........PEDUS meinte ich nicht........loool


    NICHT alles kann man über GOOGLE finden............. :lol:


    Aber zurück zum eigentlichen Thema...........


    NICHT die Veröffentlichung......sondern schon die reine "Aufnahme" von Bildern bedarf der "Erlaubnis" des
    Rechteinhabers.......


    AUSNAHMEN davon gibt es nur für:
    -öffentliche Veranstaltungen wie zum B. "1.Mai-Kundgebung des DGB".....
    -Personen der "Zeitgeschichte" ("ANGI" muss es sich als Bundeskanzlerin "Gefallen" lassen,bei der
    Einweihung der neuen BAB fotografiert zu werden.....UNZULÄSSIG wären aber Fotos von ihr mit ihrer Familie
    ohne ihre Einwilligung)
    -"Nachrichten"....der Feuerwehrmann,der gerade die Katze aus dem Baum holt,ist eine "Nachricht".....

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat

    NEIN ..........PEDUS meinte ich nicht........loool


    Ach so. Wir halten fest. Journalist stimmt, Berlin stimmt. Pedus (heißen schon einige Zeit nicht mehr so) stimmt nicht. Was denn dann Frankie Boy? Wie wäre es denn mal mit Namen, Urteilen, Aktenzeichen? Kleiner Tipp: Wikipedia kennt kein weiteres passendes Urteil. Oder doch wieder nur heiße Luft, so wie immer bei dir?

    --
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    Dagobert Lindlau

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