Hallo Kollegen,
aufgrund eines aktuellen Falles sammele ich gerade Informationen zu dem o.a. Thema.
Sachstand:
Bewachung eines Weihnachtsmarktes nur nachts. Als mobile Wache und zum Aufwärmen/Kaffetrinken ist ein Kofferanhänger aufgestellt. Auf diesem zwei Kameras, die in zwei verschiedene Richtung blicken. Diese dienen zur Übersicht, ob draußen alles in Ordnung ist oder sich jemand an einer Weihnachtsmarktbude zu schaffen macht. Eine Identifizierung einzelner Personen ist aufgrund der problematischen Lichtverhältnisse nicht möglich, eine Aufzeichnung findet nicht statt. Im Anhänger ist eine Sitzgelegenheit, Heizung und ein Monitor für die Kameras.
Nun hat die Polizei das Ordnungsamt gebeten zu prüfen, ob das denn wohl rechtens sei. In der Zeitung stand, dies sei vom Ordnungsamt nun verboten worden (das Schreiben liegt der Security bislang gar nicht vor!).
Aus dem Artikel lässt sich folgendes entnehmen:
"Die Stadtpressesprecherin...gestern: "Der Betrieb der Kameras ist straßenrechtlich nicht zugelassen".
"Schon vor drei Jahren, als der Bürgermeister ...eine Videoüberwachung für öffentliche Plätze installieren wollte, hatte die Polizei massive Bedenken angemeldet. Laut Polizeigesetz NRW sei Videoüberwachung nur erlaubt, wenn an neuralgischen Stellen "wiederholt Straftaten von erheblicher Bedeutung" verübt werden. "
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Das scheint eine Fortsetzung eines politischen Streites zu sein, in dem die Security nun hängt.
Dazu einige Anmerkungen von mir:
1.) "straßenrechtlich nicht zugelassen..." habe ich noch nie gehört. Welches Gesetz soll das sein ? Das Gesetz der Straße ?
2.) Polizeigesetz NRW: Kann nur auf Polizisten angewandt werden, nicht auf Privatpersonen (Security).
3.) Datenschutzgesetz NRW: betrifft nur öffentliche Stellen (§ 15) aber nicht Privatpersonen
4.) Bundesdatenschutzgesetz:
Trifft zu, sagt aus:
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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Gestern nacht wurde ein Wachmann dort angegriffen, wäre die Videoaufzeichnung gelaufen, gäbe es auch Beweise.
Ich würde gern mal von Euch hören:
Schon mal ähnliche Situation gehabt ? Quellen/Argumentmaterial ?
Weitere Tipps von Euch für die bevorstehende Diskussion mit Stadt/Ordnungsamt/Polizei ?
Zum Schluß: Während unseres "Sommermärchens WM" war die Videoüberwachung eine Auflage beim public viewing. Jetzt ist es wieder nicht erlaubt ?