Vorläufige Festnahme nach § 127 (1), ja oder nein?

    • Erster Beitrag

    Ich bin auf der Suche nach einer rechtssicheren Auskunft zum § 127 (1) StPO.


    Folgendes findet statt:
    Eine gemeinschaft von Detektiven beobachtet in Kaufhäusern/Fußgängerzonen Ladendiebe.
    Detektiv A beobachtet den Dieb und informiert Detektiv B (was wurde wo gestohlen, mit Täterbeschreibung)
    Detektiv B stellt den Dieb auf offener Straße und ruft die Polizei hinzu (was natürlich etwas dauert)


    Nun die Frage: Ist diese vorgehensweise mit "auf frischer Tat verfolgt" nach § 127 StPO vereinbar?
    Ich habe verschiedene Aussagen gehört, aber noch nirgends ein Urteil oder ähnliches dazu gefunden!


    Also, wer weiß mehr?


    Gruß
    trainer

  • Hallo !


    trainer :



    Falls Du trotz IT kein Urteil dazu finden solltest, empfehle ich einen Besuch einer Fakultät der Rechtswissenschaften.
    Dort kann man, fast untentgeldlich, alle Rechtsurteile zu allen Bereichen nachlesen.


    Nachdem, was ich gelernt habe, ist es nach Gesetzeslage ein Verfolgen auf frischer Tat gem. § 127 (I) StPO.
    Die Tat liegt nicht Tage oder Wochen zurück, der Täter versucht sich durch Flucht dem Zugriff zu entziehen, um letztlich seine Beute zu sichern und seine Identität nicht preiszugeben.
    Zwischen eigentlicher Tat und Zeitpunkt des Antreffen des (erkannten oder vermeintlichen)Täters besteht ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang.
    Der Tatverdacht auf den Täter begründet sich auf die Beobachtung und Beschreibung durch Person A., deren Glaubwürdigkeit nicht anzuzweifeln ist.
    Für Person B. ist nach dargestellter Sachlage die angetroffene Person der Tat verdächtig.



    Nicht mehr und nicht weniger kann ich aus Deinem Sachverhalt entnehmen.
    Die beiden Kommentare hinsichtlich StPO und im Vergleich dazu BGB sind sehr gut.
    Ich kann aber dem Sachverhalt, den Du geschildert hast, nicht mehr entnehmen.



    Viele Grüße
    sniper050

    Gewalt ist eine andere Ausdrucksform für Dummheit

  • Hallo,


    DANKE für die anregenden Diskussionen, wenn auch nicht viel neues für mich dabei war.


    Ich bin im Fachhandbuch für die Polizei fündig geworden. Dort ist nachzulesen, dass (bezogen auf JEDERMANN und nicht auf den Polizisten), eine Festnahme nach hörensagen i.O. ist, also so wie in meinem Fall oben beschrieben.


    Somit habe ich meine gesuchte "rechtssichere" Auskunft.


    Auf das Ihr nicht so schnell in eine solche Situation kommt!!!


    Gruß
    trainer

  • Hallo,


    Zitat


    Ich bin im Fachhandbuch für die Polizei fündig geworden. Dort ist nachzulesen, dass (bezogen auf JEDERMANN und nicht auf den Polizisten), eine Festnahme nach hörensagen i.O. ist, also so wie in meinem Fall oben beschrieben.


    Könntest du bitte mal die Quelle nennen??



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von trainer

    eine Festnahme nach hörensagen i.O. ist,



    hahaha. das bezweifele ich aber. warum sollte sie in ordnung sein? auch noch nach "hörensagen" ...
    damit ist kein tatbestandsmerkmal der norm gegeben. die norm ist nämlich ziemlich streng und lässt da kein "nach hörensagen" zu.


    und wenn wir dann noch die schadensersatzpflicht aus dem bgb dazunehmen wird es ja noch interessanter. erklär dem richter mal, dass du eine freiheitsberaubung begangen hast, weil du für jemand dritten einen möglichen täter festgehalten hast, dabei aber herauskam, dass ihr euch missverstanden habt und du "blöderweise" den falschen an der kette hattest.


    zahlemann&söhne!!

  • @ jens:


    Um es kurz zu machen:


    1. Zum Fluchtverdacht bei vorläufiger Festnahme:


    "Dieser ist nicht identisch mit Fluchtgefahr i. S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2. § 127 Abs. 1 S. 1 stellt nicht auf die objektivierte "Fluchtgefahr" ab, sondern auf die konkreten Umstände, unter denen der Festnehmende eine "Augenblicksentscheidung" zu treffen hat. Daher ist Fluchtverdacht anzunehmen, wenn der zur Festnahme Entschlossene nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen kann, dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen, wenn er daran nicht durch alsbaldige Festnahme gehindert werde."


    Quelle:
    Karlsruher Komm. zur StPO, 5. Aufl., § 127 StPO Rn. 16 m. w. N.


    Zurück zu "Campino":


    Nehmen wir an, Campino, den alle namentlich kennen, flitzt mit der gestohlenen Sache davon. Wenn ich ihn nicht festnehme könnte immerhin folgendes passieren: Er behauptet hinterher, er sei nie am Tatort gewesen und die Sache wurde möglicherweise von jemandem entwendet, der ihm halt ähnlich sieht. Damit könnte sich selbst der namentlich bekannte Campino der Strafverfolgung entziehen, wenn er nicht durch alsbaldige Festnahme daran gehindert würde.


    Ergebnis:


    Auch der namentlich bekannte Campino kann nach einhelliger Rechtslage gem. § 127 I StPO vorläufig festgenommen werden.


    2. Zur Verfolgung "nach Gehör" und zur Festnahme durch Detektiv B nach Mitteilung durch Detektiv A:


    "Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn unmittelbar nach Entdeckung der kurz zuvor verübten Tat Maßnahmen der Nacheile, die auf seine Ergreifung gerichtet sind, einsetzen. [...] Die Verfolgung muss auch nicht sofort nach der Entdeckung beginnen, sondern der Verfolger kann noch Helfer benachrichtigen und Hilfsmittel (z. B. Kraftfahrzeuge) beschaffen. [...]


    Eine Verfolgung auf Sicht und Gehör wird nicht (!!!) vorausgesetzt; der Verfolger kann z. B. dem Täter an eine für die Ergreifung günstige Stelle vorauseilen.


    Es ist nicht erforderlich, dass gerade der Verfolger die Tat entdeckt hat; er kann vom Entdecker der frischen Tat informiert worden sein oder die von diesem unmittelbar nach der Tat begonnene Verfolgung übernommen haben. S. 1 verlangt nicht, dass der Festnehmende der erste Verfolger ist. Vielmehr reicht aus, dass er von diesem oder einer weiteren Person zur Verfolgung oder Festnahme veranlasst worden ist.


    Unter den Begriff der Verfolgung fallen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Täter zu ergreifen und die geeignet sind, dies zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.[...]"


    Quelle:


    Karlsruher Komm. zur StPO, 5. Aufl., § 127 Rn. 12 ff. m. w. N.


    Zurück zum Fall:


    Es muss die Verfolgung also nicht einmal, wie von mir irrtümlich hochangesetzt angenommen, nach Gehör fortgesetzt werden. Ich könnte den Täter mithin auch in seiner Stammkneipe, woher ich ihn vom Sehen kenne, erwarten. Das mithin Gelehrte, wonach der Täter nicht aus den Augen verloren werden darf, deckt sich mit der Rechtslage und der Rechtsprechung nicht.


    Und sollte Detektiv B nach der Beschreibung von Detektiv A den falschen an der Kette haben, fällt ihm dies auch nicht auf die Füße, da er in einem schuldausschließenden Tatbestandsirrtum handeln würde. Gerne hierzu auch noch eine entsprechende Quelle, wenn Bedarf besteht.


    Und dass bei einem Ladendiebstahl bei einem mit Beute flüchtenden Täter § 229 BGB die bessere Rechtfertigung ist, hatte ich auch bereits geschrieben.


    Von daher:


    Ich bin auf die Gegenmeinung in Anbetracht des doch wohl sehr eindeutigen Zitats aus einem angesehenen Kommentar zur StPO gespannt (und es zahlt sich doch aus, dass ich hauptberuflich mit der Juristerei verbunden bin...)... :twisted:


    In diesem Sinne...

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

  • @ Jermaine:


    zu 1.
    Du schreibst: "...Daher ist Fluchtverdacht anzunehmen, wenn der zur Festnahme Entschlossene nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen kann, dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen, wenn er daran nicht durch alsbaldige Festnahme gehindert werde." Das würde, nach Deiner Auslegung, die vorl. Festnahme von nahezu jedem, auch namentlich bekannten, Straftätern rechtfertigen und den Passus mit der unbekannten Identität nahezu überflüssig machen, da jeder Straftäter logischerweise erst mal versuchen wird, sich der Verfolgung zu entziehen. In der Praxis laufen aber die absolute Mehrheit der Festnahmen gerade auf die unbekannte Identität heraus, die Begründung Fluchtgefahr ist eher exotisch. Übrigens habe ich nichts anderes gesagt, der von mir zitierte Mensch mit dem Messer über der Leiche wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach in den nächsten Flieger setzen, also der Verfolgung entziehen, wenn ich ihn nicht festhalte, der Ladendieb wieder wird nach meiner Erfahrung und meiner Menschenkenntnis nach wahrscheinlich zu Hause auf seinen Strafbefehl oder die Einstellung wegen Geringfügigkeit warten, also keine Fluchtgefahr, auch wenn er gerade flinke Füsse macht. Und, so doof es klingt, wenn es darum geht, ihn ranzukriegen, ist es besser ihn flitzen zu lassen (So er namentlich bekannt ist), erst mit der Begründung eines neuen sicheren Gewahrsams wird aus dem versuchten Diebstahl ein Vollendeter mit der Chance auf eine etwas empfindlichere Strafe.
    Auch habe ich nie gesagt, Campino könne man in der Situation nicht festsetzen, ich z.B. kenne ihn nur unter seinem Künstlernamen, nicht unter seinen bürgerlichen und schon gar nicht habe ich eine Adresse von ihm, das alles obwohl ich seine Musik durchaus höre. Also ist er zwar erkannt, aber seine Identität für mich nicht geklärt, ergo, bei Vorliegen der anderen Vorraussetzungen, festnehmen und Grün-weiss dazu.


    zu 2.
    Auch da habe ich nie behauptet, man dürfe ihn absolut nicht aus den Augen verlieren, ich würde dann aber wahrscheinlich umdisponieren. Ein Problem in unseren Job ist, das man Entscheidungen, welche man unter Stress in Sekundenbruchteilen trifft, dann später oft genug gegenüber Volljuristen, welche sich Wochen dafür Zeit nehmen, einen daraus einen Strick zu drehen, verteidigen muss. Und da ist es immer besser, nur Sachen zu machen, wo man sich sicher ist, speziell bei so heissen Eisen wie vorl. Festnahme, die Grenze zum Illegalen sind fließend. Und nun kommt das Problem hinzu, das auch Wachmänner und Detektive nur Menschen sind, wenn man hinter einen herläuft konzentriert man sich eigentlich nur auf ein oder zwei auffällige Merkmale, z.B. rotes Sweatshirt und lange Haare. Ist auch normal, man ist voll Adrenalin und irgendwann merkt man, wie die Kondi nachlässt, man ist dann nicht mehr kühl denkend und kalkulierend, man bekommt eine Art Tunnelblick. Jetzt verliert man ihn, nach 10 Min. trifft man jemand mit roten Sweatshirt und langen Haaren, Figur und Größe passen auch in etwa, da fängt man sofort an zu grübeln und da man das sieht, was man sehen will (Stichwort Unterbewustsein) ist man sich auch ziemlich sicher. Und wenn man jetzt der Versuchung nachgibt und dann doch den Falschen am Kragen packt hat man eine ausgewachsene Freiheitsberaubung. Man kommt da auch nicht raus, Irrtum zieht nur in Ausnahmefällen, da er nur unter Beachtung aller Sorgfalt als Entschuldigungsgrund herhalten kann (Und das würde den beiden Detektiven bei einem Richter, der eh ein Problem mit privater Sicherheit hat [und davon kenne ich allein in Frankfurt schon mindestens drei] vorgehalten werden), und die bekannte Tatsache der selektiven Wahrnehmung zu ignorieren ist eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Und wenn Du ihn in seiner Stammkneipe erwartest wird schnell die Frage aufkommen, warum Du nicht die Grünen hingeschickt hast. Grundsätzlich sind die Jedermannsrechte nur dazu da, die Zeit bis zum Eintreffen obrigkeitlicher Hilfe zu überbrücken.


    Mein Problem mit Deiner Antwort war nicht, das ich sie für Grundsätzlich falsch halte. Aber bedenke, Du hast hier u.A. auch mit Berufsanfängern zu tun und wenn die im guten Glauben Deine Tipps 1 zu 1 umsetzen rettet die kein Höheres Wesen mehr sondern die sind im Ar.... Weil, jeder Fall muss neu bewertet werden, das lernt man mit den Jahren, und "grüne Tisch Ausführungen" wie die Karlsruher Kommentare sind gut für Juristen, aber nicht für die Straße. Die meisten Ausführungen reizen die Grenzen des Möglichen aus, eine Sache, welche man an der Front tunlichst vermeiden sollte, immer in sicheren Gewässer bleiben und wenn mal einer flitzt, Pech, der Auftraggeber zahlt erfahrungsgemäß meinen Anwalt nicht.


    Da Du Deine hauptamtliche Verbindung zur Juristerei als Referenz angibst, meine sind inzwischen knapp 14 Jahre SD, ich habe mal nachgezählt, 38 Anzeigen gegen mich, an die ich mich erinnere, davon 0 Schuldsprüche, 24 Einstellungen und der Rest saubere Freisprüche. Die Bilanz spricht glaube ich für die Richtigkeit meiner Einstellung und Ausbildung.


    In diesem Sinne


    MfG


    Jens


    P.S. Musste einen Sinnentstellenden Tippfehler korrigieren

    "Das Universum und die menschliche Dummheit sind unendlich, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher" A. Einstein

  • Hallo und Guten Abend !


    Jens


    Besonders Deinem vorletzten Absatz stimme ich voll und ganz zu !


    Gut gesprochen !


    Viele Grüße
    sniper050

    Gewalt ist eine andere Ausdrucksform für Dummheit

  • @ Jens:


    Wo wir schon dabei sind:


    Ich bin niemand, der vom grünen Tisch entscheidet. Falls ich mich diesbezüglich falsch ausgedrückt habe, so dass man dies so verstehen konnte: Meine hauptberufliche Tätigkeit ist der Juristerei verbunden, soweit richtig. In diesem Zusammenhang darf ich kurz ein paar Worte zu meiner hauptberuflichen Tätigkeit verlieren...


    Mein Job ist es, mit Hilfe beispielsweise des Karlsruher Kommentars den Kopf des Wach- und Sicherheitsmitarbeiters vor einem am grünen Tisch entscheidenden Juristen (Richter...) aus der Schlinge zu ziehen. Unter anderem bin ich für ein Sicherheitsunternehmen gerade in solchen Fällen "in house" tätig, um eskalierte Situationen (nicht nur solche, aus denen nachher auch ein Verfahren resultierte) rechtlich aufzuarbeiten, das Gespräch darüber mit den betroffenen Mitarbeitern zu führen und um die Zusammenarbeit mit Strafverteidigern zu koordinieren, die dann den WuS-MA vor Gericht oder auch schon im Vorverfahren vor der StA verteidigen, sollte es dazu kommen.


    Dazu kommt eine mittlerweile knapp 6,5-jährige Erfahrung im WuS-Gewerbe, was hin und wieder dazu führt, dass ich regelmäßig mittlerweile auch als Einsatzleiter tätig bin und so häufig auch vor Ort und häufig auch in Stresssituationen die Lage bewerten und die richtigen Maßnahmen treffen muss, indem ich diese selbst vornehme oder anordne und damit mein Kopf genauso in der Schlinge hängt - entweder weil ich die Maßnahme selbst durchgeführt habe oder angeordnet habe.


    Was die Falllösung anbelangt:


    Ich denke, darüber weiter zu diskutieren, bringt uns hier nicht weiter. Wir haben beide unsere Erfahrungen gesammelt (Du im praktischen Dienst weit mehr als ich...) und haben beide von einander mehr oder minder divergierende Rechtsauffassungen. Und wie es in der Juristerei so schön ist, gibt es meist mehrere Meinungen, ohne dass die eine oder die andere nun vollends richtig oder falsch oder der Weisheit letzter Schluss ist.


    Nur so viel:


    In Statistiken sprechen kann ich nicht, da ich über die Fälle im WuS-Gewerbe, die ich bisher betreut habe, eine solche nicht geführt habe. Allerdings kann ich mit gutem Gewissen sagen, dass die weit überwiegende Mehrheit der Fälle auch vor Gericht die rechtlich zutreffende Beurteilung erhalten hat - mit mehr oder minder vorgeschaltetem Arbeitsaufwand und Erklärungen und Gesprächen mit den betroffenen Richtern und Staatsanwälten und sonstigen Verfahrensbeteiligten.


    Was meine "eigene" Statistik anbelangt, so war ich bisher mit 6 Verfahren unmittelbar konfrontiert, aus den unterschiedlichsten Anlässen meiner aktiven Tätigkeit im WuS-Gewerbe, von denen ebenso alle 6 eingestellt worden, worunter sich auch durchaus auslegungsfähige Festnahmesituationen fanden.


    Von daher haben wir beide unsere Erfahrungen - Du im WuS-Gewerbe, ich hauptberuflich mit der Juristerei mit der "Spezialität" WuS-spezifische Strafsachverhalte und aktiv im WuS-Gewerbe - gesammelt, mit denen wir bisher gut gefahren sind, so dass ich denke, dass der Meinungsaustausch mangels eindeutig richtiger oder falscher Meinung und Rechtslage an dieser Stelle ausgeschrieben ist...


    Falls dennoch Nachtragsbedarf besteht - gerne auch im privaten Austausch über das ein oder andere Rechtsthema, welches das WuS-Gewerbe mit sich bringt - jederzeit gerne.


    In diesem Sinne...

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

  • Zitat

    trainer:
    ich habe damals gelernt, dass man im zweifelsfall besser nur das macht, was man selber verantworten kann. wenn du jemanden festhälst, auf basis der beschreibung deines kollegen und es stellt sich herraus, dass es der falsche war - dann bist du leider persönlich im tatbestandsmerkmal der freiheitsberaubung. also achtung.


    §16 StGB, evt. noch § 17 StGB!


    Die könnten dann ggf. weiterhelfen!

  • Jermaine,


    Friedensangebot angenommen!!!


    Kann damit leben, das wir aufgrund unterschiedlicher Aufgaben unterschiedliche herangehensweisen an Probleme haben, wenn man im nachhinein das Kind aus den Brunnen holen muss reizt man logischerweise die Grenzen aus, wenn man es nicht hineinfallen lassen möchte geht man mehr auf Nummer sicher. Wobei mich der weitere Austausch mit Dir durchaus interessiert, es war eine Herausforderung erster Güte.


    In diesem Sinne


    MfG


    Jens

    "Das Universum und die menschliche Dummheit sind unendlich, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher" A. Einstein

  • Also wenn wir ein Archiv mit "schönen" Threads hätten, diesen hier würd ich reintun. :D


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Hallo, nach Ihrer Schilderung ist die Festnahme korrekt. Ein auf frischer Straftat betroffener, kann von Jedermann (das können auch mehrere sein) innerhalb der Landesgrenzen verfolgt (unter Beachtung der Verhälnismäßigkeit) und vorläufig festgenommen werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Servus Sheriff_022

  • Nur mal so'n kurzer Einwurf. In diesem Zusammenhang kommt eine Anwendung des § 127 (1) StPO nicht in Frage. Der Auftrag der Ladendetektive beschränkt sich auf den Schutz des Eigentums des Auftraggebers. Daraus schlussfolgernd ist die hier anwendbare Rechtsgrundlage, oder auch Rechtfertigungsgrund, der § 229 BGB "Selbsthilfe". Damit entfällt alles was in irgend einer Form mit Altersgrenze, Geringfügigkeitsgrenze oder sonstigen Ausschließungsgründen zu tun hat. Hier gild einfach - festsetzen, Anzeige schreiben, der Polizei übergeben, für die Klährung der Details wird die Staatsanwaltschaft bezahlt. Solange sicher ist, dass der Täter auch der Täter ist, kümmert euch um eure Aufgaben und nicht um Eventualitäten für die ihr nicht bezahlt werdet. :wink:

    Triff Deine Entscheidung und steh dazu !

  • Hallo,


    Zitat


    Hier gild einfach - festsetzen, Anzeige schreiben, der Polizei übergeben, für die Klährung der Details wird die Staatsanwaltschaft bezahlt. Solange sicher ist, dass der Täter auch der Täter ist, kümmert euch um eure Aufgaben und nicht um Eventualitäten für die ihr nicht bezahlt werdet. Wink


    Hmmmm...war der "Spezialist" damals (Kaufhausdetektiv) nicht auch aus dem Sauerland???....... :D


    Also ich weiss mit meinem (wenigen) Geld besseres anzufangen als Prozesse bis zum BGH zu führen......... 8)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Godless_Angel

    Nur mal so'n kurzer Einwurf. In diesem Zusammenhang kommt eine Anwendung des § 127 (1) StPO nicht in Frage. Der Auftrag der Ladendetektive beschränkt sich auf den Schutz des Eigentums des Auftraggebers. Daraus schlussfolgernd ist die hier anwendbare Rechtsgrundlage, oder auch Rechtfertigungsgrund, der § 229 BGB "Selbsthilfe". Damit entfällt alles was in irgend einer Form mit Altersgrenze, Geringfügigkeitsgrenze oder sonstigen Ausschließungsgründen zu tun hat. Hier gild einfach - festsetzen, Anzeige schreiben, der Polizei übergeben, für die Klährung der Details wird die Staatsanwaltschaft bezahlt. Solange sicher ist, dass der Täter auch der Täter ist, kümmert euch um eure Aufgaben und nicht um Eventualitäten für die ihr nicht bezahlt werdet. :wink:


    mööööööööp. falsch. setzen. jura nochmal lernen. unterschied strafrecht, zivilrecht kapieren!

  • Tja Schattenmann vielleicht solltest Du ja mal weniger shaken und dafür mehr lernen. Es ist doch richtig, die vorläufige Festnahme, obwohl sie den Namen in diesem Zusammenhang nicht verdient, erfolgt ausschließlich nach § 229 BGB, und mit nichten nach §127 (1) StPO. Die Aufgabe der Ladendetektive ist ausschließlich der Schutz des Eigentums des Auftraggebers. Und damit Zivilrecht wie zweifelsohne richtig erkannt hast. Bevor ich mit solchen Sprüchen komme muss ich wissen worüber ich rede. Also, wie gesagt weniger shaken mehr lernen.
    Und Frank, wenn Du sicher stellst, das der Täter wirklich der Täter ist, darauf hatte ich ja bereits Wert gelegt, brauchst Du keine Angst um Dein weniges Geld zu haben. Im Gegenteil, wer sich an die gesetzlichen Regeln hält, und nicht mehr aber auch nicht weniger tut, macht auch nichts verkehrt. Die meisten Fehler werden gemacht weil die Leute aus Angst, Unkenntnis oder falschem Heldentum sich einbilden sie wären Dirty Harry und dann über die Stränge schlagen. Achja, übrigens, ja ich bin aus dem Sauerland, ja ich war Ladendetektiv, 5 Jahre lang ohne eine einzige Anzeige gegen mich die an der Staatsanwaltschaft vorbei gekommen wäre. Im Übrigen war ich auch Wachmann im Objektschutz, Streifenfahrer, Zentralist und habe so manches Mal auch Veranstaltungsbewachung gemacht. In 16 Jahren Sicherheitsdienst kommt so einiges zusammen. Und nur der Volsständigkeit halber, davor war ich Justitzvollzugsbeamter. :D8)

    Triff Deine Entscheidung und steh dazu !

  • Zitat von Godless_Angel

    Tja Schattenmann vielleicht solltest Du ja mal weniger shaken und dafür mehr lernen. Es ist doch richtig, die vorläufige Festnahme, obwohl sie den Namen in diesem Zusammenhang nicht verdient, erfolgt ausschließlich nach § 229 BGB, und mit nichten nach §127 (1) StPO. Die Aufgabe der Ladendetektive ist ausschließlich der Schutz des Eigentums des Auftraggebers. Und damit Zivilrecht wie zweifelsohne richtig erkannt hast. Bevor ich mit solchen Sprüchen komme muss ich wissen worüber ich rede. Also, wie gesagt weniger shaken mehr lernen.


    hey. endlich darf ich nochmal den unterschied zwischen zivil- und
    strafrecht erklären! yipiie!!


    nochmal: der §127 STPO hat strafrechtliche hintergründe. soll heißen: wenn der herr ladendetektiv den herrn ladendieb vorläufig festnimmt (nehmen wir mal an, dass er es rechtmäßig tut), dann darf der herr staatsanwalt ihn nicht wegen freiheitsberaubung vor gericht ziehen


    gleichzeitig könnte aber der herr ladendieb schadensersatz von herrn ladendetektiv fordern, da ihm aufgrund einer rechtswidrigen tat ein schaden entstanden ist (vgl. §823 BGB - z.b. jacke kaputt, zeit verloren, in der er hätte geld verdient, seelischer schaden etc.). damit also der herr ladendieb gegen den herr ladendetektiv keinen anspruch auf schadensersatz hat, darf der herr ladendetektiv sich durch den §229 BGB vom schadensersatz freisprechen.



    also bitte bitte hör mir auf mit deinem halbwissen. und werd vor allem nicht anmaßend.



  • Um vielleicht mal wieder auf deine Frage zurück zu kommen: das Urteil selbst kenne ich nicht, aber ich würde einmal so argumentieren:
    Er ist auch auf frischer Tat verfolgt worden. Zwar hat er sich vom Tatort bereits entfernt, aber wenn sichere Anhaltspunkte (Fluchtrichtung, Beschreibung sei-
    ner Person ) auf ihn als Täter hinweisen, dauert die Verfolgung noch an. Die Verfolgung wurde zum Zweck der Identitätsfeststellung aufgenommen. Eine Verfolgung „auf Sicht und
    Gehör“ ist meiner Meinung nach dabei nicht unbedingt erforderlich, wenn es bei Würdigung aller Umstände in engem Zusammenhang (räumlich und zeitlich) mit der Tat steht. Auch muß der Verfolger mit dem Entdecker
    der Tat n i c h t identisch sein, d.h. es können Kollegen hinzu gezogen werden. Wird die Verfolgung jedoch "unterbrochen", ist Ende. Sie kann dann nicht erneut wieder aufgenommen werden (nach §127(1) StPO).


    Für die Praxis würde ich aber sagen: wenn jemand unsicher ist, ob die Voraussetzungen zur Festnahme vorliegen, soll er es lassen.

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Hallo Engel,


    Zitat


    Achja, übrigens, ja ich bin aus dem Sauerland, ja ich war Ladendetektiv, 5 Jahre lang ohne eine einzige Anzeige gegen mich die an der Staatsanwaltschaft vorbei gekommen wäre. Im Übrigen .............


    Das heißt aber noch lange nicht,das du wirklich "Rechtmäßig" gehandelt hast......*Ironietag*


    So,nun aber einmal ernsthaft......
    Soo einfach ist das ganze nämlich nicht...deswegen hatte ich ja den damals Bundesweit durch Presse,Funk und Fernsehen geisternden Fall des
    Ladendetektives genannt.
    Es gibt keine "Patentlösung",die immer und überall zutrifft.
    Das fängt schon damit an,das sowohl in jedem Bundesland (und dort sogar noch regional) die Staatsanwaltschaften (und Gerichte) völlig
    unterschiedlich agieren.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • ich kann nur sagen, dass die "vorläufige festnahme" ein ganz ganz heißes thema ist und manche richter scharf darauf sind, den privaten detektiv mit seinen jedermannsrechte in die schranken zu weisen.


    generell kann ich sowieso von derartigen verfolgungsjagden nur abraten. man stelle sich nur vor, man geriete in eine falle. oder - aufgrund der konzentrierten jagd - provoziert einen unfall im straßenverkehr und und und. ....



    man sollte immer abwägen - lohnt sich der aufwand?

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