Wachbuch = Urkunde? Falscheintragungen=Urkundenfälschung?

  • Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht). Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.

  • @
    Also Verschluss gehört doch zu den minimalsten Aufgaben... Wenn der Kunde schlampt, ist das doch nicht unser Brot!
    Oder seid Ihr zu Feierabend dafür selber zuständig, und die Nachtstreife hat die Nacharbeit an der Backe?
    Ansonsten sehe ich Wachbuch als Dokument.
    Bin ja gespannt, wann unsere Profis die Frage entdecken....
    :roll: :roll:

  • Interessante Frage...


    Also bei uns ist es so, das wir immer wieder eingetrichtert bekommen, dass unser Wachbuch eine Urkunde sei, und somit kämen falsche Einträge (so wie in Eurem Falle) einer Urkundenfälschung gleich... :?
    Muss allerdings dazu sagen, dass natürlich auch bei uns die Praxis der "gefakten Einträge" sehr beliebt ist, ob man das nun gut heißen soll oder nicht.

  • Hallo,


    Zitat


    Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht). Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.


    Ja,das "Wachbuch" (oder Dienstreportbuch usw.) ist eine "Urkunde" und zwar eine "Private".
    Die Eintragungen müssen der Wahrheit entsprechen,denn schließlich werden sie ja von den jeweiligen Diensthabenden unterschrieben.



    Außerdem möchte ich anmerken, das gerade "Unverschlossene Türen und Fenster ABSICHT sein können


    Ich kenne zahlreiche Objekte,wo Türen nicht richtig verschlossen bzw. Fenster auf Kipp oder offen sind aus voller Absicht...
    um eben zu "kontrollieren" ob der Wachdienst kontrolliert......



    So könnte ich auch heute noch in einer großen deutschen Versicherung "im Schlaf" durchgehen und wüßte genau,das 2.Etage Zimmer 228 das
    Fenster auf Kipp ist sowie in der 5.Etage Damen-Toilette das linke Fenster ganz auf........
    :lol:

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat

    Ja,das "Wachbuch" (oder Dienstreportbuch usw.) ist eine "Urkunde" und zwar eine "Private".
    Die Eintragungen müssen der Wahrheit entsprechen,denn schließlich werden sie ja von den jeweiligen Diensthabenden unterschrieben.


    Mehr oder weniger richtig. Eine Urkunde ist eine Erklärung, der Unterschreibende erklärt einen Tatbestand. Die Frage ist, ob eine Weglassung eine Fälschung wäre. Ein falscher Eintrag (Fenster zu statt offen) wäre definitiv eine Fälschung.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Sehe ich genauso.


    Immerhin unterschreibe ich das Ding und übernehme damit Verantwortung für die Richtigkeit der Einträge. Ich selber bin da sehr Gewissenhaft, bzw. habe genau Vorgaben in meiner Dienstanweisung die mich dazu zwingen (würden, da ich es aber von mir aus sowieso so mache...). D.h. Schönschrift, gekennzeichnete und datierte Streichungen statt Tipp-Ex, etc. .


    Für besondere Vorfälle habe ich Formularvordrucke in meinen Dienstanweisungen. In dem Fall mach ich mir auch grundsätzlich Kopien für meine eigenen Unterlagen, für den Fall der Fälle.

  • Also Frank und EV haben da beide Recht....aber es muss noch weiter unterschieden werden.


    Zu betrachten ist ob hier eine Fälschung vorliegt, da eine private Urkunde im Rechtsverkehr keine Beweiskraft über die Richtigkeit der Eintragung trägt.
    Die private Urkunde beweist nur, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben hat, nicht das der Inhalt auch stimmt (nach ZPO § 416).


    Eine öffentliche Urkunde kann nur von einer öffentlichen Behörde oder öffentlich bestellten Personen (Gerichtsvollzieher, Notar..) ausgestellt werden.
    Hier wird auch der sachliche Inhalt "beglaubigt" (ZPO §§415ff).


    Insofern ist eine Verfälschung einer privaten Urkunde eine schriftliche Lüge die straffrei bleibt weil der scheinbare und tatsächliche Aussteller der selbe sind und mehr ja nicht durch eine private Urkunde belegt werden kann kann kein Versuch der Täuschung im Rechtsverkehr als Tatbestandsmerkmal vorliegen (§267 StGB).


    Also: Strafrechtlich wäre der beschriebene Vorgang nicht relevant (trotz der falschen Eintragungen), Zivilrechtlich müsste man überprüfen ob hier ein Vertragsbruch vorliegt und Schadenersatzpflichten entstehen respektive im Arbeitsverhältnis Kündigungs- oder Abmahnungsgründe. Das führen eines Buchwerks im Auftrag einer Behörde verschafft jedenfalls nicht den Status einer öffentlichen Urkunde.


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Hallo Dwight,


    Zitat


    Für besondere Vorfälle habe ich Formularvordrucke in meinen Dienstanweisungen. In dem Fall mach ich mir auch grundsätzlich Kopien für meine eigenen Unterlagen, für den Fall der Fälle.


    besser ist das....... :D


    Gerade wenn es "richtig gerumst" hat und die einen "Sündenbock" suchen.........

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von elwks

    Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht).


    Das fett geschriebene wäre eindeutig Urkundenfälschung, ob strafbar oder nicht.
    Interessant wird es im Schadensfall, z.B. bei einem Wasserrohrbruch, wenn der Gutachter beweist, daß das Wasser schon 5 h läuft, der Wachdienst auf seiner Streife (die nie stattgefunden hat) dies aber nicht bemerkt hat.


    Zitat von elwks


    Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.


    Was sagt denn die Dienstanweisung der Wachfirma dazu? Muß jedes durch den Wachdienst geschlossene Fenster (oder Tür)
    erfasst werden? (Wir machen es zumindest so)
    Was das "Image der Fa." anbelangt, ich könnte ja als Kunde auf die Idee kommen, daß "mein Sicherheitsdienst" Nachts nichts zu tun hat (ausser Rundgänge) und den Leuten dann z.B. zusätzliche Arbeiten "aufdrücken" :wink:
    Deshalb würde ich alle relevanten Vorfälle registrieren.

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Zitat von Frank

    besser ist das....... :D


    Gerade wenn es "richtig gerumst" hat und die einen "Sündenbock" suchen.........


    Deswegen u.a. auch. Ich trage z.B. auch solche Sachen ein, die ich persönlich festhalten will, z.B. wenn ich zu Schichtende erlaubterweise mit dem Fax des Kunden meinen Stundezettel an meine EL schicke. Auch wird es immer wieder Situationen geben, wo man improvisieren muss, bzw. wo man keine Vorgaben hat und aufgrund der Situation keine Anweisungen einholen kann. Solche Einträge hebe ich deswegen auf, damit ich später mit EL und Kunden klären kann ob mein Vorgehen korrekt war, bzw. was in Zukunft passieren soll, bzw. kann sie später dazu verwenden, mein Vorgehen im Wiederholungsfall zu rechtfertigen, weil "damals war es ja auch in Ordnung".


    Ich schreibe lieber einmal zu viel etwas in mein Buch als einmal zu wenig.


    Ich versuche eigentlich auch alles einheitlich zu formulieren, damit nicht jedesmal was anders drin steht, obwohl das gleiche gemeint oder passiert ist.


    Offene Türen, Fenster oder andere Unregelmäßighkeiten schreibe ich grundsätzlich auf.

  • Hallo Landgraf,


    Zitat


    Zu betrachten ist ob hier eine Fälschung vorliegt, da eine private Urkunde im Rechtsverkehr keine Beweiskraft über die Richtigkeit der Eintragung trägt.
    Die private Urkunde beweist nur, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben hat, nicht das der Inhalt auch stimmt (nach ZPO § 416).


    Im Zivilrecht eignet sie sich sehr wohl für den "Beweis des ersten Anscheins",wie es die Juristen so schön nennen.
    Nehmen wir doch einmal so etwas "Alltägliches" wie eine Quittung .....
    Wenn Max Mustermann bei Emil Besoffen KG für seinen 65.Geburtstag zum Feiern zum B. reichlich Spiritousen einkauft und sich bei der
    Bezahlung derselben vom Verkäufer Harry Schluckauf dafür eine Quittung ausstellen läßt, so ist diese eine "Urkunde".
    Vor einem Zivilgericht würde diese Quittung als "Beweis" für die Bezahlung der Sachen angesehen werden.


    Genau aus diesem Grunde sollte man gerade in unserem Gewerbe alles "Protokollieren"....

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Also:


    § 416 ZPO: Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.


    Da steht genau, das der in der Privaturkunde angegebene Sachverhalt vom Aussteller der Privaturkunde abgegeben wurde und kein Stück mehr.
    Also nur Authentizität aber keine Integrität.


    Ein "Beweis ersten Anscheins" unterliegt einer Wertung. Eine nicht unterschriebene Quittung ist auch keine Urkunde, nichtsdestotrotz kann sie natürlich im Prozess ein wichtiges und wertvolles Beweismittel sein.


    Weil: Andere Schriftstücke, z.B. Notizen, können zwar auch vor Gericht als Beweismittel vorgelegt werden. Sie unterliegen jedoch lediglich als Augenscheinsobjekte der freien richterlichen Beweiswürdigung


    (§ 286 ZPO:Freie Beweiswürdigung
    (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
    (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.)


    und besitzen keine in besonderem Maße erhöhte Beweiskraft. Hier obliegt es dem Richter, die Zuverlässigkeit des präsentierten Beweismittels zu prüfen und zu bewerten.


    Noch mal §415 ZPO als Vergleich:


    (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.


    (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.


    Hier sieht man, dass auch die Integrität der Erklärung genannt wird.


    Gruss L.

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  • @
    Also ob das Wachbuch nach StGB oder BGB oder AGB mir auf die Füße fallen kann ist unrelevant, da ich keine falschen Eintragungen vorneme, weder vom Sachverhalt, noch von der Zeit.
    (Abschreckungsbeispiel für unsere Azubis: Schreibe die Kontrollzeit vor, und der Feierabend ist eine Stunde eher...
    Die Feuerwehr wird aber das Gegentum beweisen... :twisted: )


    In jedem Fall beurkunde ich mit der Unterschrift hinter meinem Eintrag den Fakt und auch den Zeitpunkt


    Passiert nix... passiert nix


    Im Falle eines Vorkommnisses ist aber der Kollege, der hier "Falschaussage" getätigt hat der Depp, frisst zur Not den heißen Abriß!
    (Sorry... aber das ist kein fiktives Beispiel!!!)


    Nur durch die Nachweisführung anhand des Wachbuches (in Verbindung mit GCS) konnte der Kollege entlastet werden!!!


    Bei uns sind übrigens die Wachbücher Eigenbau, aber die Seiten durchnummeriert, und verblompt....
    Nicht nur die Kollegen neigen zum "Bescheißen"
    Auch die Kunden leiden manchmal unter Gedächtnisschwund... :wink:

  • Hallo Landgraf + Faultier,



    Zitat


    ... Eine nicht unterschriebene Quittung...


    Dann wäre es ja auch keine "richtige" Quittung.......:-)


    Das Beispiel hatte ich ja bewußt gewählt,um darauf hinzuweisen,das diese ebenfalls eine "Urkunde" ist.
    Allerdings nur mit Unterschrift.....
    Genauso sind auch unsere "Wachbücher" zu sehen...deswegen ist in diesem ja auch die "Zweifache" Namensnennung
    (einmal in "Druckbuchstaben" oder in "Neudeutsch" Klarschrift ) und dann noch einmal als eigentliche Unterzeichnung vorgesehen.
    Oder man denke nur an den "Leistungsnachweis" eines Handwerkers zum B.
    Oder man nehme das Handgeschriebene Testament..


    Denn,wie definieren unsere Juristen doch so schön:

    Zitat


    Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung
    mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit


    Leider tun sich diese Juristen aber schwer,mit der Änderung von Bezeichnungen.
    Viel passender wäre es,NUR noch "Beglaubigte" Schriftstücke (durch Behörden oder Notare) als "Urkunde" zu
    bezeichenen und für die anderen den viel passenderen Begriff "Dokument" zu verwenden.





    Faultier.....


    BGV C7 und BGV A 1 sehen ja auch ausdrücklich Eintragungen im Wachbuch vor:
    - Arbeitszeit (Wachbuch ist ja quasi unsere Stempelkarte)
    - Gefahren

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    Viel passender wäre es,NUR noch "Beglaubigte" Schriftstücke (durch Behörden oder Notare) als "Urkunde" zu
    bezeichenen und für die anderen den viel passenderen Begriff "Dokument" zu verwenden.


    Du darfst nicht vergessen das sich die gesamte Juristenschaft aber auch irgendwie ihren Berufsstatus hochhalten muss....


    Wo kämen wir denn hin wenn einfach jeder Mensch mit normalem Rechtsverständnis unsere Gesetze verstehen könnte!! :wink:


    ..übrigens steht auf vielen Kassenbons drauf "gilt als Quittung".... :D


    Aber um noch mal zurück auf die Ursprungsfrage zu kommen. Eine Urkundenfälschung ist ein Vergehen welches nach §267 (1) StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Daher macht auch die wichtige Unterscheidung zwischen einer verfälschten Privat-Urkunde (schriftliche Lüge, kein Vortäuschen von Authentizität weil ja vom Richtigen unterschrieben) und einer "echten" Urkundenfälschung richtig Sinn.


    Das Falscheintragungen trotzdem abseits des Strafrechts massive Zivilrechtliche Konsequenzen haben können wurde ja schon ausreichend erwähnt.


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


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  • Eine öffentliche Urkunde kann nur von einer öffentlichen Behörde oder öffentlich bestellten Personen (Gerichtsvollzieher, Notar..) ausgestellt werden.


    Heisst das, daß auch eine Vollmacht, die ich zur Vorlage bei einer Behörde ausstelle nur eine private Urkunde ist und nachträglich verändert werden kann, ohne rechtliche Folgen ???

  • Nicht ohne rechtliche Folgen.....aber ohne Strafrechtliche Konsequenzen für die reine Abänderung der Vollmacht...


    Wenn die Veränderung zu illegalen Zwecken vorgenommen wird bleiben die Rechtsfolgen dieser natürlich unberührt.

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  • Bravo!
    Ich bin über die Qualität des Eintrages beeindruckt.
    Vielleicht nur als Zusatz zur Defifinition der Urkunde: Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit.


    Den Hinweis mit dem "schriftlichen Lügen" finde ich sehr gut, der ja (wie erwähnt) Strafrechtlich nicht relevant ist und auf das Wachbuch übertragen werden kann.


    Ürbigens wahr die gleiche Thematik (Fälschung von Wachbucheinträgen) Prüfungsfrage für den Meister für Schutz und Sicherheit.

  • :oops: ..ein Lob...


    Ich hab keine Ahnung wann, aber ich hab den ganzen Wust auch irgendwann mal durchgenommen, ich glaub für die Laufbahnprüfung :D
    War aber immer dann interessant wenn bei uns Gefangene Dokumente verändert haben um sich z.B. mehr Ausgang zu verschaffen.


    Gruss L.

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