Wachbuch = Urkunde? Falscheintragungen=Urkundenfälschung?

    • Erster Beitrag

    Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht). Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.

  • Zitat von elwks

    Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht). Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.


    Ob Urkundenfälschung oder nicht, es ist dem Kunden gegenüber eine sehr schlechte Dienstleistung, wenn nicht sogar entgegen dem abgeschlossenen Vertrag. Wäre ich Kunde und kriege was in die Richtung raus, der Auftrag wäre weg und zwar per sofort! Bei uns wird regelmässig überprüft, ob das Geschriebene auch tatsächlich der Wahrheit entspricht. Ist ja von Seiten Kunde nicht so schwer, für die Nacht ein paar "Hindernisse" einzubauen. Auch als Vorgesetzter baue ich den Jungs ab und zu ein paar "Übungen" mit ein. Aber Behörden haben scheinbar Geld wie Heu, das sie zum Fenster rausschmeissen können...

  • wo gibt es denn noch objekte ohne durch deister protokollierte rundgänge?


    das ist doch fast unrealistisch. jeder kunde, der mehrere angebote einholt, bekommt irgendwann von den deitern erzählt und iSt begeistert, kann er doch seine bewacher bewachen!


    was ist das denn für ein objekt? vor allem der bund ist doch hinter allem dokumentierbarem hinterher

    "Es ist viel sicherer, zu wenig als zuviel zu wissen."


    Samuel Butler

  • Zitat von fssma84

    wo gibt es denn noch objekte ohne durch deister protokollierte rundgänge?


    das ist doch fast unrealistisch. jeder kunde, der mehrere angebote einholt, bekommt irgendwann von den deitern erzählt und iSt begeistert, kann er doch seine bewacher bewachen!


    was ist das denn für ein objekt? vor allem der bund ist doch hinter allem dokumentierbarem hinterher


    Der Wachbucheintrag hat mit dem Wächterkontrollgang rein garnichts zu tun.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von ghostguard


    Der Wachbucheintrag hat mit dem Wächterkontrollgang rein garnichts zu tun.


    Bei dieser frage schon.
    elwks schrieb:
    werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht).

  • wobei die rechtliche frage meist erst zum tragen kommt, wenn das kind in den brunnen gefallen ist (eindringlinge/technischer defekt etc)


    also wenn die rundgänge nicht gemacht werden, aber als abgelaufen eingetragen sind, ist jeder dran, der im wachbuch unterschrieben hat


    deshalb sinken bei den unternehmen/objekten ja auch die versicherungen, weil der wachdienst regelmäßig kontroliert


    und die versicherung wird sich das geld beim wachdienst wiederholen und die staatsanwaltschaft wegen des öffentlichen interesses anklage wegen urkundenfälschung erheben, IMHO

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    Samuel Butler

  • Nein, weil das Wachbuch keine öffentliche Urkunde nach §267 StGB ist!!!


    Keine Strafe ohne Gesetz!


    Das BGB ist 5mal dicker als das StGB, man kann eine ganze Menge Dinge tun die gegen Recht und Gesetz verstossen die aber trotzdem nicht strafbewehrt sind!!

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • dann gib dem kind eben einen anderen namen, ist im endeffekt auch egal, sobal aufgrund deiner fahrlässigkeit bzw unterlassung ein schaden welcher art auch immer und die versicherungen oder sonstjemand kosten hat und du im wachbuch auch noch etwas falsches bzw sogar erlogenes eingetragen hast und können das sogar nachweisen, bist du fällig wie die gans zu weihnachten

    "Es ist viel sicherer, zu wenig als zuviel zu wissen."


    Samuel Butler

  • Naja, egal ist es nicht wirklich...und die beiden Kinder haben nicht nur andere Namen sonder komplett andere Eltern.


    Das du dich für einen eingetretenen Sachschaden durch die vorsätzliche Eintragung nicht durchgeführter notwendiger Kontrollen haftbar machst ist aber Sonnenklar.

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  • @ Landgraf


    Keine Sorge, das Lob war unberechtigt.


    Tatobjekt des § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) und des § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkung) ist die "öffentliche Urkunde", Legaldefinition, wenigstens der Querverweis stimmte, siehe § 415 ZPO.


    Tatobjekt des § 267 StGB (Urkundenfälschung) ist aber die Urkunde an sich!


    Der Hinweis im Thread auf die zivilrechtlichen, privaten Urkunden i.S.d. §§ 437 ZPO kann ich in dieserm Zusammenhang allerdings überhaupt nicht nachvollziehen. Der wilde Wechsel zwischen privatem und öffentlichem Recht, gepaart mit Bocksprüngen zwischen materiellem und formellem Recht kann und ist in den Beiträgen jedenfalls richtig schief gegangen.


    Diejenigen, die sich zu dem Thema pseudo-fachlich geäußert haben, sollten sich einfach noch mal den § 1 StGB ansehen, vielleicht im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot und -in diesem Fall wichtiger- dem Analogieverbot.


    Zusatz: Die Verwechslung zwischen "Urkunde" i.S.d § 267 und der "öffentlichen Urkunde" i.S.d. § 415 ZPO ist übrigens nach meinen Erfahrungen häufig bei Polizisten/ehemaligen Polizisten anzutreffen. Dadurch wird es aber auch nicht richtig!

  • und mal so zu bedenken geb, dass dem Ganzen ja ein Vertrag(bzw. viele Verträge) zu Grunde liegt(liegen)...was man bei der rechtlichen Bewertung in diesem Fall mal beleuchten sollte....


    Gruß ricon :wink:

  • Moment, jetzt interpretierst du aber hinein, das nur die Fälschung der öffentlichen Urkunde strafrechtliche Konsequenzen nach §267 StGB hätte...sollte das so aus den Postings hervorgegangen sein, Sorry...wenn ich es nachträglich lese könnte der Eindruck entstehen.


    Ich wollte die Abgrenzung zwischen der schriftlichen Lüge und der Urkundenfälschung heraus arbeiten und weniger in ein Repititorium einsteigen.


    Würdest du denn die Starfbarkeit eines Wachbucheintrags im Sinne §267 bejahen ?? ..und wie dann begründen ?? Sprich Tatbestandsmerkmale überprüfen etc.


    Wo landen wir da ? Herstellen ? Verfälschen ? Gebrauchen ?

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  • Hallo Landgraf,



    § 267 erfasst jede Urkunde...... (ich hasse diesen irreführenden Begriff...).....


    Strafrechtlich wird man aber in der Regel auf andere Paragraphen des StGB zurückgreifen,weil es ja meistens bei
    "Urkunden-Fälschungen" nicht nur um diese Straftat geht....
    Zum B. der Autodieb,der die Fahrgestellnummer des geklauten Wagens frisiert.....

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ich zitiere einfach mal aus einem einschlägigen Kommentar:


    Geschütztes Rechtsgut der im 23. Abschnitt des StGB geregelten Delikte ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln. Wo eine Urkunde Tatobjekt ist, lassen sich 4 verschiedene Schutzrichtungen unterscheiden:


    - Das Vertrauen auf die Echtheit und die Unverfälschtheit wird bei allen Urkunden ohne Rücksicht auf ihre Erscheinungsform geschützt (§ 267 StGB).


    - Im Gegensatz dazu genießt das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit nur in bestimmten Fällen Schutz, und zwar in erster Linie bei öffentlichen Urkunden (§§ 348, 271, 276, 276a, 277 Alt. 1, 278, 279 StGB).


    - Allein um die Bestandserhaltung, die jederzeitige Verfügbarkeit und die äußere Unversehrtheit der Urkunde geht es im Schutzbereich der §§ 273, 274 I Nr. 1, während § 281 Schutz vor missbräuchlicher Verwendung nur bei (echten) Ausweispapieren bietet.


    Eigentlich ist damit alles klar: Falsche Eintragungen im Wachbuch sind keine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB, aber natürlich privat-, hier meistens arbeitsrechtlich Vertragsverstöße.

  • Zitat von Lehrer51

    Eigentlich ist damit alles klar: Falsche Eintragungen im Wachbuch sind keine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB, aber natürlich privat-, hier meistens arbeitsrechtlich Vertragsverstöße.


    Sag ich doch auch :D


    Die Juristerei ist schon was tolles..... :?

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  • .....nun geht der §267 nicht per se von einer öffentlichen Urkunde aus?
    Der 415 regelt lediglich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
    Auch der 437 ZPO regelt lediglich öffentliche Urkunden(Echtheit)


    Hier stellte sich die Frage nach einer privaten Urkunde(von der hier ausgegangen werden soll/muss, da z.B.keine notarielle Beurkundung (hier wäre sie dann wieder öffentlich)stattgefunden hat.


    Also gilt m.E. hier der 416 ZPO(Beweiskraft privater Urkunden)hier eine Private Abgabe einer Erklärung.(im Wachbuch)
    Diese kann bei einer Falscherklärung(Lüge wenn wissentlich) zu rechtlichen konsequenzen führen(hier im Vertrag zwischen Wachunternehmen und AG).....


    Gruss ricon

  • Zitat von ricon

    Diese kann bei einer Falscherklärung(Lüge wenn wissentlich) zu rechtlichen konsequenzen führen(hier im Vertrag zwischen Wachunternehmen und AG).....


    Vielleicht solltest du heir bei dem Kuddelmuddel lieber definieren strafrechtliche Konsequenzen / rechtliche Konsequenzen.


    Sonst laufen wir hier echt Gefahr aneinander vorbeizureden.


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


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  • Hallo Landgraf,



    neee so einfach ist es doch nicht.......


    Natürlich können falsche Eintragungen "Urkundenfälschung" sein......im Sinne von § 267 StGB


    Beispiel:
    Wachmann Hein Blöd schreibt im Wachbuch als Dienstzeit 18 Uhr bis 6 Uhr morgens ein.....setzt sich allerdings um 22 Uhr auf sein Fahrrad und fährt nach Hause.Dann kommt er am anderen Morgen um 5:30 Uhr wieder.


    Natürlich wird man Hein Blöd nicht wegen Urkundenfälschung sondern wegen Betrug anzeigen......sind ja schließlich 7,5 Stunden
    Nicht-Leistung

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Nicht zu vergessen das die Sicherheitsfirma dem Kunden gegenüber "Vertragsbruch" begeht,durch die fälschliche dokumentation einer nicht erbrachten Leistung von ihren Mitarbeitern,auf die der Kunde zweifellos ein Anrecht hat, da er diese ja bezahlt.


    Den Fall hatten wir als jemand unkontrolliert nachts aufs Gelände fuhr.(Grr... blöde Nachtnarren)
    Der Wachauftrag verlangt jedoch eine kompromisslose Kontrolle eines jeden.
    Der Kunde(Bundeswehr) warf unserer Firma "Vertragsbruch" vor.Wohlgemerkt-der Firma. Wie die Wachleute hießen,welche zu der Zeit im Dienst waren interessierte die zunächst überhaupt nicht.-Obwohl man bei einem solchen Vergehen vom Bund zivil und strafrechtlich belangt werden kann. -Zum Glück konnte es nochmal abgebogen werden,weil wir ein super Verhältnis zu unseren BW Chefs vor Ort haben.


    Etwas später wurden die Herren der Nachtwache natürlich zusammengefaltet-aber nach allen Regeln der Kunst!!

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

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