Mich würde die unter Wachleuten herrschende Meinung interessieren, ob und inwieweit das Wachbuch als Urkunde verstanden wird. Anlassfall: In ein Wachbuch, das in der Hauptpforte einer großen Justizbehörde (!) aufliegt, werden laufend Falscheintragungen gemacht über angebliche, jedoch nie durchgeführte Rundgänge auf einem weiteren Gelände (Deister etc existiert nicht). Desweiteren erfolgen keine Eintragungen z.B. über unverschlossen vorgefundene Türen und Fenster, da solche Einträge "das Image der Wach- und Sicherheitsfirma beschädigen würden". Herzlichen Dank für ein Echo.
Wachbuch = Urkunde? Falscheintragungen=Urkundenfälschung?
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Zitat von Frank
Natürlich wird man Hein Blöd nicht wegen Urkundenfälschung sondern wegen Betrug anzeigen......sind ja schließlich 7,5 Stunden
Dann würde man ja auch in Tateinheit anzeigen können...also warum nicht ??
Ist der Betrug auch erfüllt wenn sich H.B. dadurch keinen Vermögensvorteil verschafft ??
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Hallo Landgraf,
Zitat
Ist der Betrug auch erfüllt wenn sich H.B. dadurch keinen Vermögensvorteil verschafft ?? Very HappyNatürlich....... :lol:
Der "Dritte Mann" bzw. in diesem Falle die Wachfirma......Außerdem ist dieses Beispiel auch keineswegs aus der Luft gegriffen........
Sowas gibt es im wirklichen Leben.....Mal kurz den Rechenkünstler hier mache:
Security-Firma rechnet 12 Stunden a 30 Tage ab = 6.000,- € Rechnung an den Kunden
Wachdödel ist NUR 135 Stunden real anwesend = 2.250,- € "Echte Leistung"
Vermögensschaden beim Kunden =3.750,- €P.S.
Es gibt Security-Firmen,da hat sowas System.......... -
Diesen Amoklauf habe ich fast erwartet.
Noch mal:
1. Das Wachbuch ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
2. Der Mitarbeiter, der falsche Eintragungen macht, begeht tatbestandsmäßig keine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
3. Weder der Begriff "öffentliche" noch der der "privaten" Urkunde spielen hier eine Rolle.
Nun zu der Betrugsgeschichte:
Fall: Mitarbeiter macht falsche Eintragungen, Unternehmen rechnet auf dieser Basis (zuviel) ab. Wo ist da der Betrug seitens des Unternehmens?
Nach meinem Kenntnisstand greift der § 263 StGB nur bei Vorsatz!!!!!
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also:
Im Zivilprozess wird nach deutschem Recht hinsichtlich des Beweiswerts zwischen privaten und öffentlichen Urkunden unterschieden (ZPO §§ 415 ff.). Von einer öffentlichen Behörde oder einer Person mit öffentlichem Glauben (z. B. Notar, Gerichtsvollzieher) ausgestellte Urkunden sind öffentliche Urkunden, alle übrigen Privaturkunden. Die private Urkunde erbringt nur den Beweis, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben hat (ZPO § 416 - Beweiskraft von Privaturkunden). Dagegen beweist die öffentliche Urkunde auch den in ihr beurkundeten Vorgang (ZPO § 415 - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen). Beispiel: Die Bestätigung eines Freundes über den Einwurf eines Briefes in den Briefkasten beweist nur, dass der Freund diese Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Die Zustellungsurkunde des Postzustellers über denselben Vorgang beweist dagegen, dass der Brief tatsächlich eingeworfen worden ist.
Dies nach WIKI.
Darauf baut dann natürlich auch eine Anklage auf. Warum Zivilprozess? Natürlich kann aus einer "Falschbeurkundung"(bitte hier die Anführungszeichen sehr wörtlich(muah) nehmen) ein öffentliches Interesse erwachsen, aber eben nur kann
Im Normalfall zieht, wie oben bei WIKI schon stehend, eben nur eine Zivilklage(aus Verletzung eines Vertrages heraus entsthende Forderungen(ganz neutral zu sehen))Also wird es aus besagten Grunden eben NICHT zu einer Anklage wegen Urkundenfälschung kommen, was ja auch schon der Ausdruck ZIVILPROZESS aussagt
:wink:Gruss ricon
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Zitat von Lehrer51
1. Das Wachbuch ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
JA!
2. Der Mitarbeiter, der falsche Eintragungen macht, begeht tatbestandsmäßig keine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
JA!
3. Weder der Begriff "öffentliche" noch der der "privaten" Urkunde spielen hier eine Rolle.
JA! Um den ursprünglich gestellten Tatbestand zu bewerten spielt es keine Rolle! Die Unterscheidung ist zwar woanders relevant, wird hier aber nicht benötigt!
So sollten wir doch eine Linie haben.... :wink:
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..nun ja ähem wir haben da schon eine einheitliche Linie.
Probleme habe ich nur mit dem Wachbuch nach 267, da der lediglich auf eine öffentliche Urkunde abzielt..von der Bewertungsseite zumindest mit dir und Lehrer51 niema Problema :wink:
Gruß ricon
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Ich sitze morgen ab 9:00 Uhr mit ein paar Juristen zusammen und bekaue eine Verwaltungsrechtliche Geschichte...ich nerv die einfach nochmal ein wenig und wehe die erzählen wieder was anderes
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dann kräftig hauen, wenn sie was anderes erzählen :wink: ....wäre ja blöd wenn wir uns die Finger wund tippen und die Spezies kommen mit was ganz Anderem :wink:
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@ Trapper:
Da hatten die Jungs Glück, da das Wachbuch bei der BW eine ÖFFENTLICHE URKUNDE ist, da das Wachbuch vom OvWa unterschrieben wird und somit automatisch zur öffentlichen Urkunde wird :wink:
Gruss ricon
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Hallo,
Zitat2. Der Mitarbeiter, der falsche Eintragungen macht, begeht tatbestandsmäßig keine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
Das ist falsch.............
Der Mitarbeiter,der Falsche Angaben einträgt,begeht Urkundenfälschung.......
( genauso wie übrigens jemand,der in einem Kaufhaus Ware "umpreist" ...wundert mich,das unsere Dektektiv-Fraktion das nicht schon längst gebracht hat.....)
Entscheidend ist nämlich,ob der Aussteller der Urkunde (in unserem Beispiel der Wachdödel Hein Blöd) eine "Täuschungsabsicht" damit verfolgt....
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Ganz einfach mit dem Wachbuch:
Falscheintrag ist eine schriftliche Lüge in einer echten Urkunde
und somit keine Urkundenfälschung. Was natürlich bleibt ist der Betrug (auch Versuch ist hier strafbar) und das wars!!!
Austauschen von Preisschildern ist ein nicht passender vergleich, weil anders geartet.
Gruß
trainer -
nun ja ich glaube, es ist alles gesagt was man sagen kann. Die geneigte Leserschaft hats schwarz auf weis, was wo wie zu sehen ist und welche Rechtsfolgen eintreten können.
@Trainer51
wir haben (fast) alles gegeben :wink: obs was gebracht hat, nun ja......
Gruss ricon
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Also nach Auskunft diverser Juristen heute kann ich nur weiter bestätigen:
Ein falscher Eintrag in das Wachbuch ist keine Urkundenfälschung da der Eintragende nicht über seine Identität täuscht und zum Ausfüllen auch berechtigt ist. Daher schriftliche Lüge.
Der Eintragende erlangt in der ursprünglichen Frage auch keinen Vermögensvorteil, daher kein Betrug.
Verletzung aller möglicher Vertragsverhältnisse natürlich ja, aber strafrechtlich hier keine Relevanz.
Wer weiterhin sagen möchte das hier eine Urkundenfälschung vorliegt sollte bitte ein Urteil einstellen anhand dessen er die These belegen kann.
Gruss L.
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@...na da waren wir ja gar nicht soooo schlecht;o)
Gruss ricon
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@ ricon
Doch, denn das war eine recht zähe Angelegenheit mit allen Irrungen und Wirrungen, die nur irgendwie möglich waren.
@ Forum
Da wir diese Frage nun geklärt haben, möchte ich eine neue Frage in diesem Zusammenhang aufwerfen:
Begeht der Mitarbeiter Urkundenfälschung i.S.d. § 267, wenn er nachträglich (z.B. am nächsten Tag) seine eigenen Angaben abändert, ohne dies zu kennzeichnen?
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Die Situation, ob Versicherungsgesellschaft oder zivile Wache ist völlig egal, ich - und auch Landgraf - bin davon ausgegangen, dass mittlerweile klar ist, dass es bei § 267 StGB eben nicht darauf ankommt, wer wo diese Urkunde (das Wachbuch) erstellt hat, weil nämlich alle Urkunden Tatobjekt sind.
Nur eine Vorgabe: Der Mitarbeiter ändert seine eigenen Eintragungen, also die von ihm selbst erstellte Urkunde, ab.
Noch ein Tip: Wer jetzt wieder mit der "öffentlichen" Urkunde ankommt, hat nichts verstanden!
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ok, bin gemein :oops:
Bei dem BW Beispiel gibts ein kleines Hindernis, dort gibt es einen OvWa(Offizier vom Wachdienst) sobald dieser gegengezeichnet hat, handelt es sich ,tata es folgt das Unwort des Jahres, öffentliche Urkunde :wink:
Gruss ricon
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Hallo,
noch einmal .......
Zitat
Ein falscher Eintrag in das Wachbuch ist keine Urkundenfälschung da der Eintragende nicht über seine Identität täuscht und zum Ausfüllen auch berechtigt ist. Daher schriftliche Lüge.
Falsch.......
Es kommt nicht nur auf die Identität an........(nur nebenbei bemerkt,es wäre sogar rechtlich unbeachtlich,wenn du mit Micky Maus unterschreibst,solange aus der Unterschrift einwandfrei auf ihren Urheber geschlossen werden kann.....)........
Nochmal zur Erinnerung was eine Urkunde ist:Zitat
Urkunden im strafrechtlichen Sinn sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lassen (zum zivilrechtlichen Begriff der Urkunde Urkundenprozess). Hierunter fallen nicht nur Schriftstücke, sondern auch sogenannte Beweiszeichen, wenn sie mit einem verkörperten Gegenstand eine Einheit bilden (z. B. Striche auf dem Bierdeckel). Eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder gefälschte gebraucht. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.Für das Wachbuch gilt in diesem Fall:
Zitat
wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstelltZum Thema möchte ich mal diese hier Empfehlen:
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: Ss 264/01
Beschluss vom 10.08.2001
Auch ein "Simpler" Parkschein aus einem Automaten ist somit eine Urkunde im Sinne von §267 StGB sein......Entscheiden ist immer,das derjenige,der die "Urkunde" benutzt (Erstellt) damit bezweckt,einen Dritten zu schädigen....
mfg
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Zitat von Frank
Für das Wachbuch gilt in diesem Fall:
Frank... der Wachmann stellt doch keine unechte Urkunde her... er trägt lediglich was unwahres ein... das Wachbuch bleibt dennoch das was es ist: Ein Buch, in dem der Dienst dokumentiert wird...
Ergo, was bleibt? Genau, die Unwahrheit... also Lüge, die schriftlich im Wachbuch niedergelegt wird.
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