• Erster Beitrag

    Hi@all,


    die folgende Frage bezieht sich lediglich auf das offene führen eines Schlagstocks/Tonfa (kein Teleskopschlagstock) in einer entsprechenden Vorrichtung in Gürtelhöhe.


    Angenommen: Der Arbeitgeber und der Auftraggeber (Center-Manager) stimmen dem führen des Schlagstocks/der Tonfa zu, darf ich selbigen/selbige dann ohne rechtliche Bedenken im halböffentlichen Bereich (konkret Einkaufsgalerie) führen?


    Wie gesagt, die Frage bezieht sich auf das reine führen, nicht auf das einsetzen.


    Danke für Eure Antworten und viele Grüße.

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Zitat von Connar76


    Naja, ich hatte vor einer Weile nen Feststellungsbescheid des BKA, dass Teleskopschlagstöcke, welche im zusammengeschobenen Zustand eine Länge von weniger als 16 cm haben, als verbotene Gegenstände eingestuft wurden. (Wenn ich mich recht erinnere, aufgrund der besonderen Heimtücke, da kaum aus der Faust herausragen).
    Aber ansonsten seh ich da ausserhalb öfftl. Veranstaltungen auch kein Problem.


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Zitat

    Das Bundesgesetz verbietet das freie Führen eines Schlagstockes. Angeblich. Wo auch immer das stehen mag, ich habe es nicht gefunden.


    WaffG §1
    (1) ...
    (2) Waffen sind


    1. ...
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    (3) ...
    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 1
    Unterabschnitt 2:
    Tragbare Gegenstände 1.
    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1
    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),...


    § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


    (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat

    § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


    (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.


    Hier mal nicht die Linsen mit den Möhren verwechseln. Der Abschnitt zum Waffenschein bezieht sich im längeren Originaltext ganz eindeutig auf S C H U S S W A F F E N.
    Nicht umsonst steht da auch ... Führen und Schiessen

    Bloss weil der Stock eine Waffe ist, heisst das noch lange nicht, das der irgendetwas mit Waffenscheinen zu tun hat.


    Also, im Gesetzestexte finden und kopieren sind hier ja viele ganz gut bewandert. Aber wie wärs mal mit gründlich durchlesen?
    Ich warte immer noch auf einen vernünftigen Beleg für ein Verbot von Schlag- und Hiebwaffen..

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Schätzchen, ich kann nix dafür dass du offensichtlich nicht in der Lage bist eindeutige Texte zu lesen.


    Zitat

    Der Abschnitt zum Waffenschein bezieht sich im längeren Originaltext ganz eindeutig auf S C H U S S W A F F E N.


    Nein, macht er nicht, vielmehr differenziert der Gesetzestext sehr präzise zwischen Waffen im Allgemeinen und Schusswaffen im Besonderen:

    1Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
    Punkt. Satzende. Nix mit Schießen. Der Absatz da vor nutzt auch nichts, da er sich mit Erwerb und Besitz beschäftigt. Erst dann kommt:


    2Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; ...


    Wer Waffen führen will braucht einen Waffenschein (sonst würde er ja auch Schusswaffenschein heißen), wer Schusswaffen führen will bekommt einen zeitlich begrenzten Waffenschein. Ausnahmen werden in den unendlichen Anlagen zum WaffG definiert, z.B. Armbrüste und Luntenpistolen.


    Ob das so gemeint ist oder nicht, steht auf einem ganz anderem Blatt. Die AWaffV beschäftigt sich da mit nicht und eine Verwaltungsvorschrift zum WaffG gibt es nicht.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Der Schlagstock wird zwar als Waffe definiert, ist aber nach wie vor erlaubnisfrei. Niemand braucht einen Waffenschein um seine "Keule" führen zu dürfen.


    Zitat

    Naja, ich hatte vor einer Weile nen Feststellungsbescheid des BKA, dass Teleskopschlagstöcke, welche im zusammengeschobenen Zustand eine Länge von weniger als 16 cm haben, als verbotene Gegenstände eingestuft wurden. (Wenn ich mich recht erinnere, aufgrund der besonderen Heimtücke, da kaum aus der Faust herausragen).


    Ein Feststellungsbescheid heißt noch nicht, dass es schon Gesetz/ Verordnung ist, oder? Ansonsten sollte ich demnächst maö etwas entsorgen. :?

  • Zitat

    Wer Waffen führen will braucht einen Waffenschein (sonst würde er ja auch Schusswaffenschein heißen


    Negativ Sir.
    Der Schusswaffenschein heisst Waffenschein und ist immer zeitlich begrenzt. Und der wird so gut wie nie von der Behörde erteilt. Soviel Sicherheitsbedürfnis kann kein Mensch hier nachweisen, auf den nicht mindestens 3 bewaffnete Anschläge aufwärts verübt worden sind. Was regelmässig ausgestellt wird ist eine Sondertrageerlaubnis für Waffen, die auf der WBK eingetragen sind für spezielle Fälle. Es gibt keinen speziellen Schusswaffenschein. Der Zusammenhang ist da im Gesetzestext sehr wohl von Belang.


    Der Waffenschein berechtigt zum Führen einer Schusswaffe dauerhaft (3 Jahre oder bis zum Ende der Bedrohungslage) in der Öffentlichkeit ohne besondere Anmeldung, Auftrag oder sonst noch was nachzuweisen. Genau deshalb geht auch eher ein Kamel durch ein Nadelöhr, als das Otto Normal Personenschützer so ein Ding ausgestellt kriegt.


    An alle Schlaumeier da draussen, aufgemerkt! Michael Kuhr hat einen Waffenschein. Und trägt im Dienst als Türsteher stets eine durchgeladene 9mm im Holster. Zu sehen auf seiner Homepage unter Videos x-fach. Verkaufen muss man sich halt können.


    Puh, so langsam wirds echt zäh hier. Um die These von oben aufzugreifen. Messer mit doppelseitig geschliffener Klinge fallen unter das WaffG als Hieb- und Stichwaffe. Wenn Knüppel verboten wären, müssten Dolche auch verboten sein nach der gleichen Logik. Jetzt will mir aber keiner erzählen, das man für das Tragen eines Dolches einen Waffenschein braucht, oder? :roll:

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • 2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflichtigkeit ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 ausschließlich für Schusswaffen einschließlich der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte Munition vorgesehen. Eine Erlaubnispflicht für andere Waffen (insbesondere für Hieb- und Stoßwaffen) besteht nicht. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit, Waffenverbote im Einzelfall (§ 41) zu verhängen. Für derartige Waffen sind jedoch das Erfordernis eines Mindestalters (dazu Nr. 2.1), das Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 1 Satz 1) und das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen(§ 42) zu beachten.


    aus : Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):


    http://www.umwelt-online.de/cg…s.cgi?texte=0081_2D06#h11


    Das ist die Vorschrift die es nicht gibt ^^

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Zitat

    Ein Feststellungsbescheid heißt noch nicht, dass es schon Gesetz/ Verordnung ist, oder? Ansonsten sollte ich demnächst maö etwas entsorgen


    Doch, genau das heisst das. Das BKA macht zwar die Gesetze nicht, verabschiedet aber in schöner Regelmässigkeit und auf Anfragen hin eben diese Feststellungsbescheide. Das sind ja keine neuen Gesetze(!). Das sind nur Einzelfallauslegungen. Fragt mal, wieviel "Spass" jedesmal aufs neue die Bestimmung macht, ob ein neuer Folder mit Sprungmechanismus nun ein verbotener Gegenstand oder ein normales Messer ist... :twisted: Ganz bestimmt mit Rücksprache zum Innenministerium. Auf diese Dinger sollte man sich berufen, wenn der Polizist einem seine Spielzeuge wegnehmen will.


    Wär ja auch völlig witzlos, wenn das nichts verbindliches wäre. Dann könnten die sich das auch sparen, diese Zettel rauszugeben..


    Wenn sowas zur Anzeige kommen sollte, den Feststellungsbescheid dem Richter vorlegen. Und ja, ich würde gewisse Dinge entsorgen. Auch wenns weh tut. Gut, dass ich Balisongs eh nie besonders mochte. Dafür hab ich mich damals vor 10 Jahren tierisch geärgert, das ich mein Survival-Faustmesser Deluxe wegschmeissen durfte. Merke: Nicht bei der Polizei abgeben. Verbotene Gegenstände darf man weder verkaufen, noch kaufen, noch besitzen, noch führen. Und wer das dann brav und treu zur Polizei schleppt, kriegt ne Anzeige, weil er die tatsächliche Sachherrschaft darüber hatte und es auf dem Weg geführt hat. Tja, so ist das mit den Gesetzen.


    Einziger Ausweg: Ihr habt einen Angriff mit nem Butterfly Messer abgewehrt und den Aggressor entwaffnet. Liegen lassen ( Messer und Angreifer) und die Polizei informieren, das auf euch ein Angriff mit einem verbotenen Gegenstand verübt worden ist, der bitte umgehend(!) sicherzustellen sei.

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Naja aber hier geht es ja schlicht und einfach um einen doofen Schlagstock, gut der hat noch einen Griff dran.


    Und sowas darf ich kaufen und führen ausser auf den tollen Volksfest und anderen Veranstalltungen solcher Art.



    Und man braucht nicht mehr mitführen als den Bundespersonalausweis und tut man das nicht ist es ein Owi!



    Noch ein tolles Beispiel!


    Bei meiner letzten Verhaftung die ich durchgeführt habe, habe ich ein Stiefelmesser sichergestellt. Ein fiese böse Waffe aber völlig LEAGAL!!!!


    Kann man nichts machen....

    ICH BIN NICHT ARROGANT...ICH KANN LEDIGLICH SCHLECHT VERBERGEN, WENN ICH JEMANDEN FÜR MÄßIG INTELLIGENT & TALENTIERT HALTE!!

  • Zitat

    Bei meiner letzten Verhaftung die ich durchgeführt habe, habe ich ein Stiefelmesser sichergestellt. Ein fiese böse Waffe aber völlig LEAGAL!!!!


    Anmerkung vom KvD (Klugscheisser vom Dienst):
    Eine persönliche Nachschau beim nach §127 StPo festgenommenen ist nicht einmal aus Gründen der Eigensicherung erlaubt. Dies dürfen gegen den Willen der Person lediglich Beamte. Ein Stiefelmesser zu finden dürfte legal für private Sicherheitsbedienstete nahezu ausgeschlossen sein.
    Soviel zur political correctness. Ein schlechter Dozent erklärt das so seinen Schülern. Ein guter erklärt ihnen das und erwähnt zudem ganz nebenbei Beispiele, wie man diese echt gefährliche Klippe der Eigensicherung umschiffen kann.

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Wenn du bei Independence nach gelesen hätest lieber KvD würdest du feststellen das er im Justizdienstätig ist und festgenommene durch die Polizei zugeführt bekommt respektive auch mal in den Genuss der Festnahme gelangt...


    Scheiss auf den 127er hier gilt der §84 StVollzG !! :D


    Aber Scherz beiseite.....



    Gruss L. :wink:

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

    Einmal editiert, zuletzt von Landgraf ()

  • Wenn man jemanden VERHAFTET darf man Ihn auch Dursuchen, weil es liegt ja ein Haftbefehl vor. Das hat mit 127 nix zutun weil ja Hoheitliche Aufgabe und nicht Jedermanm Recht.


    Und im Justizdienst ist man auch nicht im Privaten Bereich.... :wink:


    @KvD
    Ich weiß sehr genau was ich darf und was nicht,danke.



    Und wichtig war mir das Messer! Weil das hat er in einem Öffentlichen Gebäude getragen und das war sein Recht und das wurde von einem Richter geprüft. Was mir zeigt das ich auch mit einem Schlagstock quer durch Deutschland rennen kann.


    (Soll nur ein Beispiel aus dem Alltag sein)

    ICH BIN NICHT ARROGANT...ICH KANN LEDIGLICH SCHLECHT VERBERGEN, WENN ICH JEMANDEN FÜR MÄßIG INTELLIGENT & TALENTIERT HALTE!!

  • Verehrte Gemeinde,


    es war in der Tat nur eine Anmerkung bzw. Ergänzung fürs gemeine Volk. Diese vermisste ich und befürchtete, das daraus nun abgeleitet werden könnte, das ein jeder durchsuchen dürfe. Denn hier lesen ja vor allem Secus und nicht Beamte. Und was bei den Secus alles zutage gefördert wurde an (Nicht-)Wissen, hat mich persönlich erschreckt und beschämt. :!: Das wirft ja mit Recht ein schlechtes Bild auf den Ausbildungsstand in Deutschland. Gerade im Interesse der Zusammenarbeit mit den Behörden liegt mir sehr daran, das Bild insbesondere der Fachkräfte zurechtzurücken. Nur aus gegenseitigem Respekt heraus kann einmal ein fruchtbarer Nährboden entstehen; so wie es der Gesetzesgeber angedacht hat bei der Schaffung des Berufes.
    Solange Secus als verhinderte Polizisten mit Machtkomplex und geringem Intellekt angesehen werden gestaltet sich die Sache mit dem Respekt unnötig schwierig. Im Idealfalle der Motivation und der erfolgten Ausbildung sind Fachkräfte eben keine TeilzeitRambos und Möchtegernschupos, sondern Spezialisten für Schutzaufgaben im Gegensatz zu den Generalisten der Polizei. Die sich der rechtlichen Rahmenbedingungen absolut bewusst sind und diese einhalten und respektieren.


    Ein Angriff hätte anders ausgesehen und da hätte ich mich sicherlich nicht meines jovialen und provozierenden Humors enthalten können :wink:


    Grüsse, KvD

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Zitat von Connar76

    Ein Angriff hätte anders ausgesehen


    Stimmt, von mir auch.... :D


    Das Hauptaugenmerk lag aber sicher immer noch auf der Legalität des Gegenstands und weniger bei der Nachschau, daher denke ich das der Beitrag schon so wie er ist völlig OK geht, insbesondere wenn der geschulte Secu das eigentlich auch wissen sollte (müsste ?? Muss!!)...
    Wenn ein Beitrag hier Nichtwissen aufdeckt so haben wir natürlich auch eine schöne Gelegenheit diesem dann auch abzuhelfen also ist es natürlcih auch OK wenn Bedenken niedergeschrieben werden, schön wären dann aber noch die Beispiele zum Umschiffen der Klippe ..*aufforder*


    Wenn der KvD seinen Titel schon freiwillig wählt war es aber auch nicht zu schlimm für ihn ein paar Wiederworte zu hören, oder ?? :wink:


    Um noch mal auf den ürsprünglichen Topic zurückzukommen:


    Ich habe weiter oben die Bundeseinheitliche VV zum WaffG gepostet und vorhin auch noch mal mit einem Kollegen aus der PD über das Thema gesprochen. Für mich ist weiterhin der Tonfa eindeutig eine erlaubnisfreie Hiebwaffe zu deren Erwerb und dem Führen ich mich auch schon ausgelassen habe. Wenn mir jemand eine andere Fundstelle für das Gegenteil nennen kann wäre ich aber der letzte der da nicht mit sich reden lässt....
    Also bitte Butter bei die Fische !!
    Ich fahre seit 10 Jahren einen Tonfa im Auto spazieren und habe ihn auch tatsächlich einmal bei einem Unfall als Bergungsinstrument eingesetzt, aber auch schon an der Tanke rausgeholt um für ein paar besoffene Kiddies eine Argumentationshilfe zu besitzen (Wir müssen reden...ist besser für dich :D )


    Bei keiner Kontrolle wurde da jemals etwas beanstandet. Das ich ihn nicht mit aufs Schützenfest nehme (und auch keinen Tele..) ist aber auch selbstverständlich...dafür gibt es doch Taschenlampen , Schlüsselanhänger....... :wink:


    Gruss L.


    Ach ja: Ich bin Beamter.....und ich denke das ist hier im Forum auch kein Geheimnis ^^

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


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  • Zitat von Connar76


    aufgemerkt! Michael Kuhr hat einen Waffenschein.


    Hab ich auch, und weiter? ;)


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Zitat

    Hab ich auch, und weiter? :wink:


    Nischt und weiter. War eigentlich mehr auf meinen Spezi bezogen, der unbedingt nen Schusswaffenschein sehen wollte. Da fängt es an spannend zu werden. Waffenschein + halböffentlicher Bereich + Schusswaffe.
    Ich war einfach gespannt, was da für Vorschläge kommen, wie man so eine Erlaubnis nennen könnte. Hab mich schon auf intereressante Wortkreationen im Verbund mit Rechtsbelehrungen von den "Wissenden" hier gefreut. :wink:

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Zitat

    Für sein Unternehmen oder!?


    Waffenscheine werden nicht auf Unternehmen ausgestellt, sondern auf Personen. Nicht zu verwechseln mit Sondererlaubnissen für Objekte. Da ist es durchaus möglich, das in Objekt XYZ der Sicherheitsdienst bewaffnet sein darf. Sofern die MA halt die Vorraussetzungen erfüllen. Sprich Waffensachkunde, Eignung und so weiter. Dann dürfen die MA Waffen nutzen, die auf die WBK der Firma und/oder des Chefs eingetragen sind und vom Amt genehmigt wurden. Schätze, die 44er Magnum ist aus dem Rennen, auch wenn die 3x auf der WBK steht *g


    Was ich von diesem Kuhr halten soll, weiss ich nicht so ganz. Grundsätzlich halte ich schonmal wenig bis nichts davon, ne 9mm an der Tür mit rumzuschleppen, wenn der sich selbst auch ständig in Schlägereien verwickeln lässt. Zumal dank der Dokus der letzte Honk jetzt davon weiss, was Kuhr wo trägt. Aber der Waffenschein wird bei ihm durchgekommen sein, weil er gross damit wirbt, Diskotheken zu betreuen, die von Schutzgelderpressung bedroht sind. Schätze, sein Bodyguard (der ältere Ex-SEK'ler) wird auch eine haben. Nur war der so schlau, damit nicht im Fernsehen rumzuprahlen.

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

  • Landgraf


    Zitat

    Das Hauptaugenmerk lag aber sicher immer noch auf der Legalität des Gegenstands und weniger bei der Nachschau, daher denke ich das der Beitrag schon so wie er ist völlig OK geht, insbesondere wenn der geschulte Secu das eigentlich auch wissen sollte (müsste ?? Muss!!)...


    Si, das wusste der geschulte Secu. Trotzdem der Hinweis. Denn das mit der Nachschau zu wissen ist um einiges schwieriger und seltener anzutreffen als korrektes Wissen in Bezug aufs WaffG. Und wie es da schon mit ausschaut hat man ja gesehen. *dunkel dunkel*


    Zitat

    ...schön wären dann aber noch die Beispiele zum Umschiffen der Klippe ..*aufforder*


    Puha. Das geschriebene Wort kann einem immer so leicht so schwer anhaften. Hmmm.. Umschiffen..Mal sehen..
    Wir wissen,das sich Theorie und Praxis unterscheiden. In der Theorie wird der Täter streng bestraft, der einen illegal mit dem legalen Messer getötet hat, das wir in der Praxis nicht sicherstellen durften. Rechtlich gesehen mag das statthaft und mannhaft sein, als geachtetes Mitglied der Gesellschaft in Ausübung der Pflicht verschieden zu sein. Dennoch ist das aber irgendwie unbefriedigend in der Gesamtlösung. Schliesslich ist das hier das echte Leben und kein Mel Gibson Film mit uns in der heroischen Martyrerpose. In Nahaufnahmen sieht man ausserdem zu deutlich die grossen Hautporen (Wer hat da Pickel gerufen ?!?) Unvorteilhaft. Wie vermeiden also ?


    1. Täter so sicher fixieren, das er nichts, aber auch gar nichts mehr machen kann ausser atmen und stoffwechseln. Mit Handschellen zu fixieren ist entgegen landläufiger Meinung nicht zwingend eine Freiheitsberaubung. Man muss nur sicherstellen, das der Täter nicht und niemals nicht an feste Objekte gekettet ist (!!) und obrigkeitliche Hilfe umgehendst ersucht wird. Handschellen auf dem Rücken fixieren, Kopfkontrolle ausüben (Druck mit dem Knie im Nacken und im Rücken) und am besten der Kollege fixiert die Beine ( Tonfa mit Druck auf beide Fersen/Wadenmuskeln z.B.) Auf Polizei warten.


    2. Situationen sind meistens unübersichtlich. Nicht immer hat man Ruhe und Kollegen zur Seite. 1. Prinzip: Dumm gelaufen. 2. Prinzip: das beste draus machen. Täter wird fixiert und alleine kontrolliert. Siehe oben. Geht alles, nur nicht ganz so schön einfach. Erhöhte Konzentration dem Umfeld widmen. Deeskalierend einwirken auf Umgebung. Nicht selten greifen Unbeteiligte oder Freunde des Täters ins Geschehen ein. Auf Polizei warten.


    3. Die Ka..e ist am dampfen. Notfallplan eruieren. Situation ist unübersichtlich. Mehrere Aggressoren wirken ein. Sichere Fixierung nicht möglich. Eigene Flucht ebenso wenig. (Garantenstellung, Lage etc.) Höchstmögliche Eigensicherung anstreben! Nicht hebeln, nicht höflich sein. Seit der Überarbeitung ist bereits der Angriff von 2 unbewaffneten Personen eine potentielle gefährliche KV. (Vorher galt das ab 3) Sprich, man darf sich wie gegen einen bewaffneten Angriff zur Wehr setzen. Ggff. mit eigener Bewaffnung.
    Es gilt der Grundsatz von General Custer am Big Horn: Keine Gefangenen ! Bei Gelingen der Aktion tritt der 2. Grundsatz in Kraft. Wo kein Zeuge, da keine erfolgversprechende Anzeige gegen den Durchsuchenden. Es kann ja durchaus sein, das den Angreifern die Messer/Totschläger/Spritzen im Getümmel aus den Stiefeln/Taschen/Ärmeln gefallen sind.. :wink:


    Im übrigen soll es schon vorgekommen sein, das auch sicher fixierten Tätern Dinge aus Taschen gefallen sind. Zufälle gibts immer wieder. Aufheben darf man die dann natürlich. *pfeiff*


    Zitat

    Wenn der KvD seinen Titel schon freiwillig wählt war es aber auch nicht zu schlimm für ihn ein paar Wiederworte zu hören, oder ?? :wink:


    Niemals nicht. Wer austeilt, muss auch einstecken können. Und wer weiss, vielleicht irre ich mich bei irgendwas sogar mal. Ok, unwahrscheinlich. :wink:

    Greetz,
    Connar76
    Ausbilder FfKmSWHuS [IHK]

    2 Mal editiert, zuletzt von Connar76 ()

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