Im Internet gefunden...leidiges Thema Abwehrsprays

    • Erster Beitrag

    Das hier habe ich (zum Thema Abwehrsprays) im Internet gefunden:


    http://www.frageinenanwalt.de/Mitführen-von-Abwehrsprays__f24380.html


    Einige von Euch werden das zwar schon kennen, ich find´s aber trotzdem passend für hier rein.

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Ich würde vorschlagen mal die Suchfunktion hier im Forum zu bemühen, die Sachverhalte um die es hier geht wurden schon diverse Male diskutiert inklusive mehr oder weniger interessanter Konstrukte zum Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen Menschen... :wink:


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Also, ich hätte mir nicht träumen lassen welche Diskussionen das hier alles auslöst.


    Wir haben also festgestellt, dass wir eine für uns oder einen dritten entstehende Notwehrsituation im Rahmen der Verhältnismässigkeit (jedoch Notfalls auch mit Abwehrspray) unterbinden dürfen (eigentlich sogar müssen).


    Jetzt frage ich mich aber folgendes:


    WANN ist eine Notwehrsituation eigentlich genau gegeben??? Ich weiß, ich weiß, Notwehr ist diejenige Verteidigung bla bla


    aber wäre es beispielsweise schon Notwehr wenn ein Angreifer zum Schlag ausholt? Oder wäre es Notwehr wenn ich in meinen halböffentlichen Objekt von jemanden mit einem Messer (wirklich schon dagewesen) bedroht aber nicht direkt angegriffen werde, jedoch davon ausgehen muss das der betreffende mich aufgrund der Gesamtsituation gleich angreifen wird und die Polizei noch nicht da ist.


    Was meint ihr?

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • @ saarländer: In Notwehr kann man handeln wenn der Angriff gegenwärtig ist, dass heißt entweder vom direkten Ansetzen eines Schlages bis zum Abbruch des Schlages bzw. zurückweichen etc. kann man in Notwehr handeln.
    Von vornherein bin ich der Meinung, dass man vorher drohen sollte das Spray einzusetzen...soll heißen "Halt stehen bleiben oder ich Spraye :) " ( Halt das mildere Mittel)
    Und auch wirklich nur dann, wenn man sich nicht mehr anders zu helfen weiß!
    Wenn man z.B. angegriffen wird und zückt das Spray und nun der Angreifer stehenbleibt oder gar erschrocken zurückweicht gibt es keinen Grund das Spray einzusetzen, da der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist...wohl eine Gefahr aber in Abwegung der Rechtsgüter gibt es keinen Grund es einzusetzen.
    Holt jemand zum Schlag aus, ist das ein gegenwärtiger Angriff! Also Notwehrfähig.
    Nun muss man da unterscheiden ob es andere Mittel ( mildere gibt) So kann man den Einsatz nicht gegen einen 10 jährigen Sprayer(Takes nicht unser Spray :lol: )rechtfertigen wenn man ihm Körperlich überlegen ist!
    Andererseits kann man auch nicht Sprayen um jemanden an der Flucht zu hindern, auch wenn es bsp. durch Diebstahl einen Angriff auf ein Rechtsgut gibt...es sei denn dass aus der Situation heraus wieder eine Rangelei entsteht in der man unterlegen wäre und sich nicht anders zu helfen weiß!
    Ist schwer zu erklären wenn man kein konkretes Beispiel hat :D
    Also ob das Objekt Halböffentlich ist oder nicht, auch in der Freizeit gilt das! Deshalb Jedermannsrecht!
    Eine Bedrohung mit dem Messer ist übrigens auch Notwehrfähig!
    Allerdings würde ich erst zurückdrohen...Nur wenn er schon nen Meter vor dir steht würde ich Sprayen 8)
    Und das mit dem müssen versteh ich nicht...ich glaube nicht das mal ein Richter in ner Verhandlung sagt:"Sie hätten das Spray, dass sie dabei hatten einsetzen müssen :D "
    Ich hoffe ich konnte dir helfen!


    Auch wenns bestimmt wieder böse Bemerkungen von einigen Leutchen gibt :!:


    Mfg
    Madin

  • Ach so, noch was zum Schattenmän:-) Tut mir echt leid...aber deine Studien sind ja schon beeindruckend, im übrigen studiere ich auch...hab aber sowas was du hier erzählst noch nie gehört:-)
    Hast du den Unternehmen für die du tätig warst auch geraten Leute nach Beleidigungen mit Pfefferspray "zu beruhigen" :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
    Und nochmal zu deiner Ansage bei Gesetzen gibt es kein wenn und aber 8)
    Dann erklär uns doch mal was Teleologische Auslegung und Gesetzesanalogie ist oder noch besser, nehm doch mal dein Beispiel mit dem Türsteher und erklär uns damit mal die Subsumtion im Gutachtenstil...das Gutachten kannst du dann hier reinstellen...sollte ja kein Problem sein, in deinen insgesamt 4 Semestern musst du mindestens 50 solcher Gutachten geschrieben haben! Kannst aber auch im Urteilsstil schreiben, dass liegt manchen Leuten besser:-)


    So, nun bin ich sehr gespannt...


    Und du scheinst ein richtiges Wunderkind zu sein, 2 Jahre studiert...ne Ausbildung zum Medienberater...Kommunikationstrainer bist du auch(super Beruhigungstechnik) schon 7 Jahre gearbeitet...und dann gerade mal 24 Jahre alt...wow...lass mich raten, hast du alles gleichzeitig gemacht :shock: Warscheinlich warst du auch noch 12 Jahre beim Bund als General :lol: :lol: :lol:


    ösendrösel: Ich versteh nicht, wo du Dinge siehst die richtig sind, bis darauf, dass er eine Beleidigung mit Pfefferspray vergelten will, weil sein Ehre notwehrfähig ist hat er noch nicht viel geschrieben.Außer das er danach Erste Hilfe leistet :lol:

  • Zitat von Braubundmadin


    Und das mit dem müssen versteh ich nicht...ich glaube nicht das mal ein Richter in ner Verhandlung sagt:"Sie hätten das Spray, dass sie dabei hatten einsetzen müssen :D "


    Das mit dem "müssen" bezog sich auf die Pflicht zur zumutbaren Nothilfe bei einer dritten Person in entsprechenden Situationen. Natürlich kann und sollte dies grundsätzlich zunächst einmal ohne Abwehrsprays geschehen wenn möglich. War vorhin vielleicht etwas kompliziert ausgedrückt von mir. Trotzdem danke für deine ausführlichen Ausführungen.

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Wesit du Braubundmadin, vielleicht ist meine schreibweise wirklich eine Katastrophe...aber hab nie gemeint es wäre richtig eine Beleidigung mit Abwehrsrpay zu verteidigen!!!


    ABer Braubundmadin da du ja am Studieren bist, muss man dir wahrscheinlich , alles mit Koma doppelpunkt absatz und haste nicht gesehen erklären, keine ahnung aber kommt langsam so vor.


    aber ich hab echt keine Lust Braubundmadin dir hier jetzt schriftlich ein Unterricht über Recht zu geben! Da du anscheinend ja alles Perfekt weist, Ausserdem: wie ich es mitbekomme schreiben wir alle um das gleiche punkt und koma, nur wir drücken uns alle anders aus!


    Ich weis nur dass wie ich es gelernt habe richtig ist und zwar im falle einer Notwehr Situation achte auf die verhältnissmäßigkeit der mitteln, ich weis wann die Notwehr beginnt und wann diese endet, und da hat Saarländer RECHT mit seinen Beitrag!


    Desweiteren helfe ich mein ehemaliger Angreifer, falls er am boden liegen sollte und falls Hilfe benötigt wird! Weil ich nicht ein Killer wie du bin, der sich dann schön umdreht und abhaut.....sonder ein Sicherheitsmitarbeiter! Achja, bei der Krasse Bundeswehr, haben wir ebenso gelernt den Feind zu versorgen durch Sanitätern, falls es soweit kommt, und das gleiche macht die Polizei auch oder denkst du die hauen dann mit Streifenwagen ab?


    Also Braubundmadin ich glaube die Diskussion mit dir wird überflüssig, da du ja jetzt noch auf einen Gutachten oder sowas von Schattenmann erwartest oder so, keine ahnung.


    Und Theorie ist nicht immer alles! Da hat einer meine ex Chefs mal doch Recht :wink:


    Ach ja wegen Gutachten oder k.A. was du da möchtest, lasst es bitte


    :lol: :lol:


    P.S.: Das gillt auch für Schattenmann :wink: die Gesetze, sind nicht nur für Türstehern entstanden, nur so mal nebenbei und als auffrischung :D

  • lieber braubudingsbums,


    du hast die thematik leider nicht verstanden.


    ich habe in meiner erörterung den unterschwied zwischen einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen beurteilung deutlich gemacht. ich habe anhand der gesetze nachgewiesen, dass man in gewissen situationen strafrechtlich nicht belangt werden kann, sehr wohl aber schadensersatzansprüche entstehen (und umgekehrt).


    damit wollte ich die leidige und schon oft diskutierte pfefferspray-thematik mal auf eine andere sachebende bringen. nur allzu oft vergessen die sm nämlich, dass es neben dem strafrecht auch das zivilrecht gibt.


    ich habe in keinem wort/satz/abschnitt darüber gesprochen, in welcher form eine waffe wie pfefferspray einzusetzen ist. auch habe ich keine empfehlung gegeben, das spray bei einer beleidigung einzusetzen. ich habe nur deutlich gemacht, dass es zwar notwehr (und es ist notwehr!!) und damit nicht rechtswidrig ist, aber trotzdem schadensersatzpflichtig.


    ob jemand eine waffe einsetzt oder nicht, und welche waffe in welcher situation zu bevorzugen ist, wäre zudem auch nicht mein fachgebiet. ich kann nur den rechtlichen rahmen erklären.


    darüber hinaus habe ich das thema mit der pflicht zur ersten hilfe ergänzt - auch das ist vielen sm nicht bewusst. leider hast du die anwendung der pflicht zur ersten hilfe nicht verstanden. (schaffst es aber nicht, deinen standpunkt mit sinnigen argumenten - wie etwa normen - zu untermauern)


    es ist amüsant, dass du ein paar fachbegriffe aus der jura einbringst (gutachtenstil etc.) - allerdings wirken sie zusammengeworfen und ohne sinn -> deinen versuch mich damit einzuschüchtern kann ich nur müde belächeln. wenn du für meinen konstruierten fall ein gutachten möchtest, kannst du dich an einen anwalt wenden. (der ich nicht bin)



    und zur glaubhaftigkeit meiner ausbildung:


    2002: abitur
    2002-2005: ausbildung zum medienberater und kommunikationstrainer (ja, gleichzeitig -> medienberater: geschützter begriff, kommunikationstrainer: nciht geschützter begriff)
    2003-2007: beratung von sicherheitsunternehmen
    2004-2007: aktiver mitarbeiter in der sicherheitsbranche
    2005-2007: studium der betriebswirtschaft, des wirtschaftsrecht und marketing an einer universität (ende: vrstl. 2009)


    ich hab es nicht nötig mir in diesem zusammenhang was auszudenken. ob du es mir glaubst oder nicht - spielt dabei für mich keine rolle.



    btw: dafür, dass du eigentlich garnicht mehr antworten wolltest, sabbelst du noch ganz schön viel..

  • @ Verbal, wenn du Zeit hast dann les doch bitte nochmal die ganze Seite, dann merkst du das du verwirrt bist :lol:
    Und @ Schattenmän, deine Ausführungen sind nicht sehr professionell...alles was du sagst scheitert schon daran, dass eine Notwehr nur dann zulässig ist, wenn man den Erfolg des Angriffs(das ist dann wohl die Beleidigung) mit der getroffenen Maßnahme abwenden kann.
    Das geht nicht bei einer Beleidigung...er hat es ja schon gesagt! Alles andere ist Nonsens, da man hier schon den Fall abschließen muss!
    Und dass du dann Erste Hilfe leistest ist lobenswert aber wird nicht deine Verurteilung in einem solchen Fall verhindern:-)
    Und @ verbal: aus dem Pfefferspray kommt kein Spinnennetz wie bei Spiderman...der Angreifer ist also immer noch gefährlich!
    Es ist mir nicht zuzumuten einen Einbrecher oder sonstigen Angreifer zu verarzten wenn dieser noch dazu in der Lage ist mich zu verletzen!
    Also wenn dieser Angreifer dann wild um sich schlägt vor Schmerz und dich trotzdem noch durch die vertränten Augen sieht dann wirst du mit einen feuchten Lappen zu ihm gehen und ihn die Augen auswaschen statt wegzurennen und die Polizei zu rufen!
    Sehr professionell!
    Warscheinlich zieht er ein Messer und rächt sich dann an dir für den Einsatz des Spray, indem er es dir in den Bauch rammt!
    Es ist nur sehr traurig das euch das vielleicht jemand glaubt und so einen Mist wirklich macht!
    Mir ist übrigens auch wirklich bewusst dass Straf und Zivilrecht getrennt voneinander anzuwenden ist, dein Beispiel trifft zum Beispiel bei einem Minderjährigen zu, er kann Strafrechtlich nicht belangt werden trotzdem entstehen Schadensersatzansprüche.
    Und ich wollte dich nicht einschüchtern mit irgendwelchen Fachbegriffen!Drei viertel deiner Klausuren müssen aus solchen Gutachten bestanden haben (wenn du die Wahrheit sagst), und es würde nur 3 Sätze einnehmen bei dem Einfachen Fall! ( Ich hab vor 1 Monat so ein Gutachten geschrieben und bestanden 8) ) :arrow: Und das waren 4 ineinander verflochtene Fälle, die wesentlich kniffliger waren :)
    Bei deinem Fall ist es nur so, dass du Zivil und Strafrechtlich belangt wirst! Und dass was du erzählst mit deinem Studium glaube ich nicht, und deshalb lass ich mich jetzt dazu hinreißen den Finger zu heben und :arrow: LÜGNER zu sagen!
    Es würde dir sogar, falls du nicht gelogen hättest eine besondere schwere der Strafe angelastet werden...du hättest das alles wissen müssen! Du würdest wegen vörsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden!Mindeststrafe 6 Monate(und da könntest du noch froh sein).
    Wenn du so schlau bist und noch etwas länger vor der ersten Hilfe in sein Auge sprühst so dass er einen Defekt am Auge erleidet bist du bei § 226 Abs.1 Satz 1 Mindeststrafe 3 Jahre!
    Und du kannst dich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen!(weil keiner zutrifft) Bei deinen Ausführungen könnte der Richter höchstens auf Verwirrung tippen( Dann kannst du dir aussuchen Klappse oder Knast)


    Bei so einen Kenntnissstand sage ich 3,20 Stundenlohn und ein Objekt am A....der Welt!
    :lol: :lol: :lol: :lol:

  • ich geb auf.


    :roll:



    wir diskutieren auf unterschiedlichen ebenen und kommen auf keinen nenner.
    da ich aber keine lust habe, die eben runterzubrechen, breche ich lieber ab.



    für alle anderen gilt zusammenfassend festzuhalten:


    1. pfefferspray: achtung, pflicht zur hilfeleistung
    2. pfefferspray erlaubt: gründe in dem link zum anwaltskommentar und weiteren threads erhalten
    3. pfefferspray kann zu schadenseratzforderungen führen, wenn ein schaden entsteht -> trotz notwehr

  • nochwas.




    und nochwas zum thema beleidigung: die beleidung muss natürlich andauernd sein (theoretisch gesprochen) - ich weiß, ist in der praxis schwierig, muss aber gesagt seni um mein beispiel korrekt zu halten.

  • Hab hier was , es gibt nämlich auch Richterrecht im deutschen Recht! Also Gesprochenes Recht!
    Erforderlichkeit der Verteidigung:
    Diese bestimmt sich nach objektiven Maßstäben, nicht nach der subjektiven Sicht des Angegriffenen.
    Erforderlich ist die Verteidigung, die zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs nötig ist.
    Unter mehreren Abwehrmitteln, die diese Voraussetzungen erfüllen, muß grundsätzlich das für den Angreifer mildeste Mittel benutzt werden.
    Rechtsmissbrauch(deswegen wärst du in deinem Beispiel Strafbar):
    Rechtsmissbrauch wird angenommen bei krassem Missverhältnis zwischen dem drohenden Schaden und den (schlimmen) Folgen der Abwehrhandlung.


    So wird Recht gesprochen!


    Außerdem fehlt dir der Verteidigungswille!
    Du bist bei einem Angriff, der nicht Leib und Leben bedroht erst zur Schutzwehr verpflichtet, dass was du machst ist Trutzwehr!
    Außerdem bist du Kommunikationstrainer :lol: :lol: :lol: Wo ist bei dir die Deeskalationstaktik??? Waffen einsetzen???

  • Übrigens dass Beispiel mit dem 10 jährigen Kirschendieb: Der Schütze saß im Rollstuhl und konnte sogar nachweisen, dass er nichts anderes hätte machen können!
    Urteil 7 Jahre ohne Bewährung :-)

  • 1. Allein eine subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage. Sollte die Angeklagte den irrigen Schluss gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht, auf die aber § 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141


    Also könntest nicht mal sagen er hätte ja früher oder später zugeschlagen...Ach so nur für unseren Exami :lol: :lol:
    BGH bedeutet Bundesgerichtshof...ist krass hohes Gericht 8)

  • Zitat von Braubundmadin

    Übrigens dass Beispiel mit dem 10 jährigen Kirschendieb: Der Schütze saß im Rollstuhl und konnte sogar nachweisen, dass er nichts anderes hätte machen können!
    Urteil 7 Jahre ohne Bewährung :-)


    ..weil er z.B. die Polizei hätte rufen können statt zu schiessen ?? Ich glaube (und die Richter anscheinend auch) da war wohl keine Notwehr in Betracht zu ziehen.


    Ach ja:
    [erhobener Moderatorenzeigefinger] Der Topic war auch ein anderer, der Tonfall könnte sich auch wieder beruhigen und wie schon gesagt war bislang nichts neues hier zu lesen....[/erhobener Moderatorenzeigefinger]



    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • @ Landgraf..könnte man so sagen!
    Aber selbst wenn er beweisen könnte, kein Telefon zu besitzen hätte er einen Rechtsmißbrauch begangen!
    Könnte sich also nicht auf Notwehr berufen!
    @Schattenmann:man sollte sich nicht nur die Argumentation des Verteidigers ansehen sondern auch das Urteil begutachten :D

  • Ich wollte nur darauf hinweisen, dass derjenige der diese Frage bei frageinenanwalt.de gestellt hat unter den gleichen Link eine Nachfrage zum Thema gestellt hat, welche ebenfalls von dem gleichen Anwalt beantwortet wurde.


    Hier geht es unter anderem auch um die Verhältnismässigkeit der Mittel. In soweit ist man also auch in einer Notwehrsitution verpflichtet eben jene Verhältnismässigkeit zu wahren (was ja auch irgendwie logisch ist)


    http://www.frageinenanwalt.de/Mitführen-von-Abwehrsprays__f24380.html


    :idea:

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Ähm, warum die links jetzt auf einmal beschädigt sind weiss ich auch nicht. Aber man kann ihn auch einfach in den Browser kopieren.


    :roll:

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.