Anzeige §42 Waffengesetz

  • Sodele,
    ich habe heute eine aufforderung zur Aussage von meinem Polzeipräsidium bekommen.
    Wie verhalte ich mich am besten?
    Ich weis das ich defenitiv KEINEN Teleskokschlagstock geführt habe.
    an dem besagten tag sind die securitys auf dem Fest alle von der Polizei auf waffen kontrolliert worden.


    wahrheitsgemäß antwortete ich auf die frage ob ich Waffen führen würde nur das ich ein Pfefferspray mitführe. Daraufhin wurden meine Personalien aufgenommen.


    Für Konstruktive Hilfe wäre ich Dankbar


    Grüße
    DanKai

  • Hi!


    Ging es nun um den Teleskopschlagstock und/oder um das Pfefferspray?


    Beim Waffenrechtlehrgang sagte mir der damalige Dozent, der auch Waffenhändler ist, dass du keine Probleme bekommen solltest, wenn du bei ner Kontrolle Pfefferspray ausschließlich zur Abwehr von Hunden deklarierst, da du große Angst vor Hunden hast.


    Falls es um den Teleskopschlagstock geht, dann sieht es schon wesentlich ernster aus!!


    Gruß,



    Janus

  • Zitat von DanKai


    ich habe heute eine Aufforderung zur Aussage von meinem Polzeipräsidium bekommen.


    DanKai, bin kein Jurist, aber ich sage dir: Bist du Beklagter, sollte dich definitiv Ärger erwarten und die Sache hat einen ernsten Anstrich würde ich nichts mehr ohne anwaltliche Begleitung (Strafrechtler) machen. Wenn du keine Kohle hast, beantrage Prozesskostenhilfe und/oder Pflichtverteidiger.


    Wir sind zwar nicht bei Miami Vice, aber du weisst vielleicht,
    was die "Miranda rights" sind, danach würde ich handeln:
    1. You have the right to remain silent.
    2. Anything you say can be used against you in a court of law.
    3. You have the right to have an attorney present now and during any future questioning.
    4. If you cannot afford an attorney, one will be appointed to you free of charge if you wish.


    In diesem Sinne, mache dir nicht zu viele Sorgen, sowas lähmt.

    Die letzten Worte eines Wachmanns: Ist da jemand ?

  • Zitat

    DanKai, bin kein Jurist,


    Ich auch nicht.


    Zitat

    Bist du Beklagter,


    Nein, ist er nicht. Beklagter ist man immer nur im Zivilverfahren. Im Strafverfahren ist man Angeklagter aber erst nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat und das Gericht die Klage zum Hauptverfahren zugelassen hat.


    Er ist Beschuldigter.


    Es gibt die Teleskopschlagstoecke, die fielen zumindestens (WaffG alt) unter die verbotenen Gegenstaende, war abhaengig von der Laenge im zusammengeschobenen Zustand.


    Ohne den genauen Hintergrund zu kennen, vermute ich eher, das es um einen Verstoss gegen den Para 42 (1) WaffG geht. Demnach sind alle Waffen bei oeffentlichen Veranstaltungen verboten.


    Zitat

    an dem besagten tag sind die securitys auf dem Fest


    Ein Fest ist eine oeffentliche Veranstaltung, Pfefferspray ist eine Waffe.

    WaffG Para 1 (2) 2. a) Waffen sind ... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,...


    Nach WaffG Para 52 (3) 9. ist das eine Straftat. Also hopp, hopp zum Anwalt. Mit ein bisschen Glueck laeuft es auf eine Einstellung nach Para 153a StPO aus (Einstellung gegen Geldbusse).

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Hi!


    Um es ein bisschen deutlicher zu machen zitiere ich den, von Eugene eingebrachten Paragrafen § 1, von Beginn an:


    [/b]§ 1 - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    (2) Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
    (3) Umgang mit einer Waffe oder Muntion hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


    Die gerade erwähnte Anlage 1 zitiere ich nur auszugsweise.


    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) (Auszug)
    [b]


    tragbare Genstände sind
    - Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schag oder Wurf Verletzungen beizubringen - z.B. Schlagstöcke, ASP etc.),
    - die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte,
    - aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden (Reizstoffsprühgeräte),
    -die eine Reichweite bis zu 2 m haben,
    - bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
    a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes
    Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    b) eine gesundheitschädliche Wirkung durch eine andere als kineti-
    sche Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer
    elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann[i]....


    In der Fortführung der Anlage geht es auch noch um "Molotow Cocktails", "Nun-Chakus", "Präzisionsschleudern", "Springmesser", "Fallmesser", "Faustmesser", "Butterflymesser", "Munition" und "Geschosse[b]" .


    Fortsetzung folgt!! :twisted:


    Gruß,


    Janus

  • Zitat von Eugene Vidoq


    Pfefferspray ist eine Waffe.
    .


    Nicht unbedingt!
    Pfeffersprays dürfen in Deutschland nur zur Tierabwehr eingesetzt werden. Bei diesem Verwendungszweck unterliegt es nicht dem Deutschen Waffengesetz und dessen Prüfvorschriften. Das Spray muß klar als solches gekennzeichnet sein (Tierabwehr)


    Das Einsetzen gegenüber Menschen ist demnach illegal. Es gibt aber ein höchstrichterliches Urteil wonach dieses unter bestimmten Situationen nicht strafbewehrt ist.



    Pers Anmerkung : Würde Pfefferpray nicht tragen, man tanzt da auf schmalen Grat.

  • Hallo Leute,


    ich schätze, DanKai braucht weniger eine Einschätzung der juristischen Lage (Die wird ihm sein Anwalt oder spätestens der Richter schon fundiert geben *spässle gmacht*) als ein paar gute Ratschläge damit er den Karren nicht in den Sand fährt, bevor ihm sein Anwalt zur Seite steht.
    Denn das ist IMHO der Punkt:
    DanKai braucht meines Erachtens ohne weitere Umschweife einen Anwalt!
    Bis dahin wäre mein Rat, mit der Polizei umzugehen wie mit Schmuddelkindern: Man redet nicht mit ihnen. Basta.
    Eine Aufforderung zur Aussage ist nett gemeint, hat aber etwa so viel Wert wie eine Spendenaufforderung vom WWf. Selbst wenn es nur um eine Zeugenaussage gehen sollte wäre ich vorsichtig, es gab schon genügend Fälle, bei denen Zeugen ganz plötzlich (erstaunlicherweise ohne, dass es ihnen mitgeteilt wurde, gemäss dem Motto "Lass ihn doch mal reden") plötzlich vom Zeugen zum Beschuldigten mutiert sind, da sollte man aufpassen.
    Der Leitspruch meines damaligen Lieblingsstrafverteidigers lautete recht einprägsam: Wer von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch macht, hat sein Recht auf Bestrafung verwirkt.
    Man sollte auch nicht auf den Gedanken verfallen, man könne/müsse irgendwas erklären oder richtigstellen, denn das dürfte nicht laufen, und wenn man erstmal irgendetwas verfängliches gesagt hat, hilft einem auch der Anwalt da nicht mehr raus.
    Deswegen, und ich kann es gar nicht oft genug sagen:
    DanKai braucht meines Erachtens dringendst einen Anwalt!
    (und zwar einen Fachanwalt für Strafrecht)


    Just my 2cents. :)
    Ich wünsche DanKai jedenfalls viel Glück und Erfolg, damit er da unbeschadet rauskommt.


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Zitat von kalle

    Nicht unbedingt!


    Doch, unbedingt (solche Postings regen mich richtig auf :twisted: )


    Wie bereits von Janus zitiert, definiert das WaffG in Anlage 1 Reizstoffspruehgeraete als Waffen im Sinne des Para 1 (2).


    Der Versuch mit Nichtwissen zu brillieren ist ja vielleicht noch verstaendlich aber nicht wenn ein (1) Posting darueber die richtige Antwort steht.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat von Eugene Vidoq


    Doch, unbedingt (solche Postings regen mich richtig auf Twisted Evil )


    Wie bereits von Janus zitiert, definiert das WaffG in Anlage 1 Reizstoffspruehgeraete als Waffen im Sinne des Para 1 (2).


    Der Versuch mit Nichtwissen zu brillieren ist ja vielleicht noch verstaendlich aber nicht wenn ein (1) Posting darueber die richtige Antwort steht.


    http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/faq-waffenrecht.pdf


    Vorletze Frage!
    Gemeint ist, RSG in der Form fällt nicht ins Waffenrecht, wird also vom Gesetzgeber dann nicht als Waffe betrachtet.
    Sollte ich falsch liegen, bitte info.
    Der Versuch, die Motivation meines Post zu erklären, stell ich mal in Abrede :)

  • Zitat

    Sollte ich falsch liegen, bitte info.


    Du liegst in sofern falsch, als das die Einstufung des BKA sich auf die Kennzeichnungspflicht und den Besitz bezieht. Nach Para. 1 (2) 2 ist ersteinmal alles eine Waffe, was dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Pfefferspray, weil im Anhang steht, dass insbesondere tragbare Gegenstaende aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden kann (Reizstoffsprühgeräte) Waffen sind. Ergo: Das Mitfuehren von Pfefferspray bei einem Konzert, Kirmes oder Rosenmontagszug ist eine Straftat. Unabhaengig von der Kennzeichnung. Denn das wuerde im Umkehrschluss bedeuten, dass beispielsweise Schreckschusswaffen ohne PTB Zeichen zwar nicht besessen werden duerfen aber bei oeffentlichen Veranstaltungen gefuehrt werden duerfen. Exkurs: Als was wuerdest du das einstufen


    (Das schwarz-weisse Ding kann man abnehmen.)
    Es waere keine Straftat mehr, wenn DanKai glaubhaft erklaeren kann, dass er das Pfefferspray ausschliesslich zur Tierabwehr bei sich gefuehrt hat. Weil auf dem Konzert (oder was auch immer fuer eine Veranstaltung) so viele bissige Hunde oder vogelgrippevirenausscheidende Kanarienvoegel waren. Der Hin- und Rueckweg zaehlt nicht, dann haette er es waehrend der Veranstaltung aufbewahren oder transportieren koennen. Also bleibt die Schuld bestehen, wohl aber ist es eine geringe Schuld. Deshalb auch mein Hinweis auf den 153a StPO.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Hi Eugene


    Vielen Dank für deinen Beitrag.
    Du schreibst, wenn Pfefferspray ausschließlich zur Tierabwehr mitgeführt wird ergibt sich keine Straftat.
    Ich schrieb, Pfeffersprays dürfen in Deutschland nur zur Tierabwehr eingesetzt werden.
    Wenn du jetzt noch schreiben würdest, das die Sprays in diesen Fällen nicht unter das Waffengesetz fallen, also nicht vom Gesetzgeber als Waffe angesehen wird, wären wir uns ja einig :)
    Von nichts anderem war in meinem ersten Posting die Rede!


    Deinen weiteren Einwendungen sind durchaus richtig und nachvollziehbar nur klären sich nicht das Verhältnis Pfefferspray/Tierabwehr = Waffe ja/nein


    BKA

    Zitat

    Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zu Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffenG.

  • also um nochmal etwas licht in die sache zu bringen. wie gesagt ich war auf der Polizei.
    Die Anzeige wurde von einer Privatperson aufgegeben, daraufhin wurden die securitys auf dem Fest Kontrolliert, und NICHTS (bei 24 Securitys) gefunden.
    Wie gesagt war das einzige was war Das ich gesagt habe das ich ein zugelassenes Pfefferspray geführt habe. (In Bayern sind Hunde in den Bierzelten erlaubt, und wir hatten in den 6 Jahren wo ich jetzt in Bierzelten stehe schon einige Beissereien)
    Wahrscheinlich (meine Vermutung) ist das der durchführende Beamte nicht so wirklich mit dem Waffengesetz vertraut ist/war --> BePo Fürstenfeldbruck, demnach hat er meine Personalien aufgenommen.


    Aber es geht bei dieser anzeige NICHT ums Pfefferspray
    es geht um einen Teleskopschlagstock.(den ich nicht geführt habe)


    Meines wissens nach wird gegen 3 andere auch noch ermittelt, ich denke wir haben einfach einem Gast auf die Füße getreten. bzw. ihn an die luft gesetzt.


    Naja erstmal Aussage verweigert den termin beim anwalt hab ich nächste woche.
    jedenfalls hat der Staatsapperat dann noch eine schöne ED behandlung vorgenommen (Hübsche Fotos, Fingerabdrücke Etc.)


    Wenn ich wirklich verurteilt werden sollte in welchem Strafmass bewegen wir uns da? mit geldstrafe und freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder was sagt der Gesetzgeber dazu..


    ich halte euch auf dem laufendem


    greez dankai

  • Haben die Polizeibeamten nix besseres zu tun ?


    Können die nicht mal auch Verbrecher fangen ?


    Du hast den Schlagstock nicht geführt....und bist nicht beweispflichtig.


    Die "Ordnugshüter" müssen es schon beweisen können, sonst geht da nix.

  • Zitat von Kalle

    Ich schrieb, Pfeffersprays dürfen in Deutschland nur zur Tierabwehr eingesetzt werden.


    Das ist der Versuch der Rabulistik, der dir da misslingt. :(


    Deshalb werde ich das


    Zitat von Kalle

    Wenn du jetzt noch schreiben würdest, das die Sprays in diesen Fällen nicht unter das Waffengesetz fallen,


    genau nicht tun.


    Denn Pfeffersprays duerfen eben in .de nicht nur zur Tierabwehr eingesetzt werden (oder warum laeuft alle Welt damit rum?).


    Zitat von Kalle

    Du schreibst, wenn Pfefferspray ausschließlich zur Tierabwehr mitgeführt wird ergibt sich keine Straftat.


    Nein, das habe ich nicht geschrieben. Sondern, dass wenn es DanKai gelingen wuerde glaubhaft zu machen, dass er das OC ausschliesslich zur Tierabwehr bei sich hatte, kein Straftatsdelikt vorliegen wuerde. Nur: Welch' Richter soll das glauben?


    Zitat von DanKai

    (In Bayern sind Hunde in den Bierzelten erlaubt, und wir hatten in den 6 Jahren wo ich jetzt in Bierzelten stehe schon einige Beissereien)


    Der Nachweis solcher Beissereien waere in einem Prozess sicher hilfreich. Dazu muss es aber erst einmal zu einem Prozess kommen. Aber...


    Zitat von DanKai

    ... es geht bei dieser anzeige NICHT ums Pfefferspray
    es geht um einen Teleskopschlagstock.(den ich nicht geführt habe)



    Zitat von DanKai

    Wenn ich wirklich verurteilt werden sollte in welchem Strafmass bewegen wir uns da? mit geldstrafe und freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder was sagt der Gesetzgeber dazu..


    Davon ausgehend, dass die StA mehr schlecht als recht beweisen kann, dass du einen Schlagstock waehrend einer oeffentlichen Veranstaltung (Oktoberfest?) gefuehrt hast, wird sie eine Einstellung unter Auflagen nach 153a StPO (geringe Schuld) vorschlagen. Die Auflage ist idR eine Summe X zugunsten einer caritativen Einrichtung oder des Staates. Ich erinnere mich an einen Fall ca. 1996, bei dem ein Kollege vergessen hat, das Ding aus seinem Pilotenkoffer auszupacken und in die Fluggastkontrolle geraten ist. Der BGS hielt es fuer ein Totschlaeger, die StA hat nicht weiter ermittelt, die Groessenfrage war nicht geklaert (so dass es zwar kein Totschlaeger aber immer noch ein verbotener Gegenstand haette sein koennen), Verfahren eingestellt gegen Busse 500 DEM. Vorteil: Nicht bestraft. Nachteil: Manche Behoerden (Waffenrechtstellen, Ordnungsaemter) versuchen ein unzuverlaessiges Verhalten daraus abzuleiten, welchem man dann mit Verwaltungsrechtsklagen begegnen muss.


    Wenn die Beweislage duenn ist (im Zweifel fuer den Angeklagten), kann man den Einstellungsbescheid anfechten, dann kommt es - nach positiver Pruefung durch den Richter im Zwischenverfahren - zum Hauptverfahren. Und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat von Eugene Vidoq


    Denn Pfeffersprays duerfen eben in .de nicht nur zur Tierabwehr eingesetzt werden (oder warum laeuft alle Welt damit rum?).
    .


    Na, dann ist ja alles klar.
    Bin genau deiner Meinung, Haarspalterei bringt uns da nicht weiter. Nu is aber auch gut! :D :muell:


    By the way@DanKai
    Individuelle Rechtsberatung kann/darf ein öffentliches Forum wie hier nicht leisten, deswegen, wie schon von anderen Forumsmitgliedern geschrieben, der Anwalt deines Vertrauens/Geldes :D tut Not! :) Daumen Drück

  • Zitat von DanKai

    jedenfalls hat der Staatsapperat dann noch eine schöne ED behandlung vorgenommen (Hübsche Fotos, Fingerabdrücke Etc.)
    Wenn ich wirklich verurteilt werden sollte in welchem Strafmass bewegen wir uns da? mit geldstrafe und freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder was sagt der Gesetzgeber dazu..


    DanKai, wie du aus vorangegangener Korrespondenz herauslesen
    kannst, wird dir das letzten Endes nur dein Anwalt beantworten können.
    Er wird dir helfen, deine derzeitige Position und die Ernsthaftigkeit der
    Beschuldigung (?) zu bestimmen.
    Was das Strafmass (sofern schuldig) angeht, es wird wohl zu einer
    Geldstrafe/Busse/etc. kommen, die "Zuchthäuser" sind voll, für dich ist kein Platz mehr *dukommsthiernetrein*.
    Könnte mir auch gut vorstellen, dass man das Verfahren gegen Zahlung
    einer Summe X an eine wohltätige Org. einstellt. Nur billig ist das in der Regel auch nicht.
    Dein Anwalt sollte in jedem Fall versuchen, dass dein Führungszeugnis sauber bleibt.
    (Es sei denn, da sind schon 99 Einträge ... :roll: ) In der Zwischenzeit, keep cool 8)
    Auch von mir die Besten Wünsche. Bis dahin.

    Die letzten Worte eines Wachmanns: Ist da jemand ?

  • Da brauchste nen Anwalt.Der ist wohl fachlich versiert genug.


    Wenn Du bglück hast kommst du mit etwas Geldzahlerei drumrum.



    Bei uns guckt die Polizei uns nur etwas irre an und das wars dann.




    Wünsch Dir viel Glück!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!



    Gruß
    PPS

  • Hallo?


    Es wahr nicht so und warum soll ich etwas zahlen wenn ich es nicht wahr???
    Freispruch was anderes kommt nicht in frage... wenn es überhaupt soweit kommt.

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.