Hallo, meinen ersten Thread würde ich gerne der Sachkundeprüfung widmen. Um jene herrscht immer noch großes Unwissen bzw. Halbwissen. Ich möchte versuchen ein wenig Licht ins Dunkel zu werfen, indem ich anhand der Vorschrift des § 34a GewO die wichtigen Stellen kommentiere.
Damit jeder auch mitlesen kann, poste ich hier erstmal die zuständige Norm:
§ 34 a Bewachungsgewerbe
(1) 1 Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
4 Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. 5 Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist.
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) 1 Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällengesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2 In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
Originär ist die Sachkundeprüfung nur für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe vorgeschrieben bei:
1. Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Um diesen Part des §34a GewO zu verstehen, hier ein Auszug aus einem Kommentar zur GewO:
"Der durch Gesetz vom 23. 7. 2002 eingefügte S. 5 verlangt einen Sachkundenachweis von dem Bewachungspersonal, welches die dort genannten Bewachungstätigkeiten konkret ausführt, nicht dagegen von dem Gewerbetreibenden selbst (Schönleiter GewArch 2003, 1 [3]; Marcks in: Landmann/Rohmer, § 34 a Rdn. 31). Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale, Bereiche, welche bislang nur zurückhaltend durch private Sicherheitsunternehmer bewacht wurden (Stober GewArch 2002, 129 [133]). Dem Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 dienen von gewerblichen Bewachungsunternehmen angestellte Kaufhausdetektive (siehe Rdn. 14). Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist. Keiner Sachkundeprüfung bedürfen daher in der Regel – Geld- und Werttransportbegleiter
– Pfortendienst, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
– Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
– Der „Revierwachmann“ nach Dienstschluss in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um abgezäunten Firmengebäuden
– Personenschützer unabhängig vom öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum
– Der Museumswächter
– Personen, die im Eingangsbereich von Kaufhäusern bewachend tätig sind, gleichwohl keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen (so zutr. Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).
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Hintergrund der Pflicht ist im Falle der Nr. 1 die für Dritte zu Tage tretende Ähnlichkeit zum Tätigkeitsbild des hoheitlich handelnden Polizisten, im Falle der Nrn. 2 und 3 die besonders nahe liegende Neigung bei diesen Bewachungstätigkeiten zu Konflikten mit Dritten, welche zum einen die Kenntnis der Grenzen der bestehenden Befugnisse (vgl. Abs. 5) und zum anderen ein Wissen über Konfliktbewältigungsstrategien voraussetzten."
Wie kommt man zur Sachkundeprüfung ? Dazu hat der Gesetzgeber im § 34a Abs. 2 Nr. 2 dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Kompetenz zur Schaffung einer Rechtsverordnung gegeben.
Diese Rechtsverordnung ist die Bewachungsverordnung (BewachV).
Dort ist im Abschnitt 1a die Sachkundeprüfung angesiedelt:
Abschnitt 1 a. Sachkundeprüfung
§ 5 a Zweck, Betroffene.
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
§ 5 b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss.
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
(2) 1 Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2 Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
§ 5 c Verfahren.
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. (3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. (4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen. (5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden. (6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
§ 5 d Anerkennung anderer Nachweise.
Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5 a.
Hier ist ausführlich geregelt, wie man sich zur Prüfung anmelden kann, wie sie abläuft, was die Inhalte der Prüfung sind etc.
Was ist jedoch der Vorteil der Sachkundeprüfung ?
Aus meiner Sicht kann man mit der Sachkundeprüfung eine Menge Geld sparen, sofern man fähig und bereit ist sich Wissen aus Büchern etc. anzueignen. Denn die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist freigestellt. Man muss keinen Vorbereitungslehrgang teuer bezahlen, sondern kann sich das Wissen selbstständig aneignen.
Es kommt dann nur die Prüfungsgebühr in Höhe von 150€ auf einen zu.
Auch wenn man nicht in den genannten Bereichen innerhalb einen Sicherheitsdienstes arbeitet, emfiehlt es sich daher die Sachkundeprüfung abzulegen. Denn diese ist im Endeffekt billiger als die Unterrichtung gemäß § 34a GewO bei der IHK.
Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt hier eine solche Unterrichtung.
Dies drängt sich erst Recht Gewerbetreibenden auf, denn diese müssen eine 80-stündige Unterrichtung über sich ergehen lassen ( welche natürlich auch entsprechend teuer ist) oder einen anderen Nachweis erbringen, dass sie ordnungsgemäß über :
Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
belehrt worden sind.
Eine bestandene Sachkundeprüfung ersetzt hier auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BewachV die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende.
Ich hoffe, ich konnte Euch ein paar Dinge klar darstellen und warte nun auf Kommentare bzw. Fragen oder Anregungen spezielle Punkte näher zu erläutern.
Greetz , Euer >Duncan<