Sachkundeprüfung -Mädchen für alles !

  • Hallo, meinen ersten Thread würde ich gerne der Sachkundeprüfung widmen. Um jene herrscht immer noch großes Unwissen bzw. Halbwissen. Ich möchte versuchen ein wenig Licht ins Dunkel zu werfen, indem ich anhand der Vorschrift des § 34a GewO die wichtigen Stellen kommentiere.


    Damit jeder auch mitlesen kann, poste ich hier erstmal die zuständige Norm:


    § 34 a Bewachungsgewerbe
    (1) 1 Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
    2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
    3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
    4 Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. 5 Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich: 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    2. Schutz vor Ladendieben,
    3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
    2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
    3. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
    a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,
    b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
    c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
    d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist.

    (3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.
    (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
    (5) 1 Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällengesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2 In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.


    Originär ist die Sachkundeprüfung nur für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe vorgeschrieben bei:
    1. Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    2. Schutz vor Ladendieben,
    3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.


    Um diesen Part des §34a GewO zu verstehen, hier ein Auszug aus einem Kommentar zur GewO:
    "Der durch Gesetz vom 23. 7. 2002 eingefügte S. 5 verlangt einen Sachkundenachweis von dem Bewachungspersonal, welches die dort genannten Bewachungstätigkeiten konkret ausführt, nicht dagegen von dem Gewerbetreibenden selbst (Schönleiter GewArch 2003, 1 [3]; Marcks in: Landmann/Rohmer, § 34 a Rdn. 31). Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale, Bereiche, welche bislang nur zurückhaltend durch private Sicherheitsunternehmer bewacht wurden (Stober GewArch 2002, 129 [133]). Dem Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 dienen von gewerblichen Bewachungsunternehmen angestellte Kaufhausdetektive (siehe Rdn. 14). Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist. Keiner Sachkundeprüfung bedürfen daher in der Regel – Geld- und Werttransportbegleiter
    – Pfortendienst, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
    – Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
    – Der „Revierwachmann“ nach Dienstschluss in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um abgezäunten Firmengebäuden
    – Personenschützer unabhängig vom öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum
    – Der Museumswächter
    – Personen, die im Eingangsbereich von Kaufhäusern bewachend tätig sind, gleichwohl keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen (so zutr. Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).
    31

    Hintergrund der Pflicht ist im Falle der Nr. 1 die für Dritte zu Tage tretende Ähnlichkeit zum Tätigkeitsbild des hoheitlich handelnden Polizisten, im Falle der Nrn. 2 und 3 die besonders nahe liegende Neigung bei diesen Bewachungstätigkeiten zu Konflikten mit Dritten, welche zum einen die Kenntnis der Grenzen der bestehenden Befugnisse (vgl. Abs. 5) und zum anderen ein Wissen über Konfliktbewältigungsstrategien voraussetzten."


    Wie kommt man zur Sachkundeprüfung ? Dazu hat der Gesetzgeber im § 34a Abs. 2 Nr. 2 dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Kompetenz zur Schaffung einer Rechtsverordnung gegeben.
    Diese Rechtsverordnung ist die Bewachungsverordnung (BewachV).
    Dort ist im Abschnitt 1a die Sachkundeprüfung angesiedelt:


    Abschnitt 1 a. Sachkundeprüfung
    § 5 a Zweck, Betroffene.
    (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
    (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
    § 5 b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss.
    (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
    (2) 1 Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2 Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
    § 5 c Verfahren.
    (1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
    (2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. (3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. (4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen. (5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden. (6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
    § 5 d Anerkennung anderer Nachweise.
    Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5 a.


    Hier ist ausführlich geregelt, wie man sich zur Prüfung anmelden kann, wie sie abläuft, was die Inhalte der Prüfung sind etc.


    Was ist jedoch der Vorteil der Sachkundeprüfung ?
    Aus meiner Sicht kann man mit der Sachkundeprüfung eine Menge Geld sparen, sofern man fähig und bereit ist sich Wissen aus Büchern etc. anzueignen. Denn die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist freigestellt. Man muss keinen Vorbereitungslehrgang teuer bezahlen, sondern kann sich das Wissen selbstständig aneignen.
    Es kommt dann nur die Prüfungsgebühr in Höhe von 150€ auf einen zu.


    Auch wenn man nicht in den genannten Bereichen innerhalb einen Sicherheitsdienstes arbeitet, emfiehlt es sich daher die Sachkundeprüfung abzulegen. Denn diese ist im Endeffekt billiger als die Unterrichtung gemäß § 34a GewO bei der IHK.
    Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt hier eine solche Unterrichtung.
    Dies drängt sich erst Recht Gewerbetreibenden auf, denn diese müssen eine 80-stündige Unterrichtung über sich ergehen lassen ( welche natürlich auch entsprechend teuer ist) oder einen anderen Nachweis erbringen, dass sie ordnungsgemäß über :
    Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
    1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
    2. Bürgerliches Gesetzbuch,
    3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
    4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
    5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und
    6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.


    belehrt worden sind.
    Eine bestandene Sachkundeprüfung ersetzt hier auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BewachV die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende.


    Ich hoffe, ich konnte Euch ein paar Dinge klar darstellen und warte nun auf Kommentare bzw. Fragen oder Anregungen spezielle Punkte näher zu erläutern.



    Greetz , Euer >Duncan<

    ***Liebe deinen Nächsten - es sei denn, es liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor***

  • Zitat von Duncan


    Was ist jedoch der Vorteil der Sachkundeprüfung ?
    Aus meiner Sicht kann man mit der Sachkundeprüfung eine Menge Geld sparen, sofern man fähig und bereit ist sich Wissen aus Büchern etc. anzueignen. Denn die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist freigestellt. Man muss keinen Vorbereitungslehrgang teuer bezahlen, sondern kann sich das Wissen selbstständig aneignen.
    Es kommt dann nur die Prüfungsgebühr in Höhe von 150€ auf einen zu.


    Eine bestandene Sachkundeprüfung ersetzt hier auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BewachV die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende.


    War mir so noch gar nicht geläufig. Ich danke dir für deine Ausführungen. :D

  • Wenn man sich den Gesetzestext durchliest, fällt dieser Part sofort auf - insofern nix neues. Sorry.


    Aber noch kurz zu den Gebühren:
    Jede IHK hat ihre eigene Gebührenordnung.
    Wie schon erwähnt, kann der Preis für die Prüfung erheblich variieren.


    Ich gehe aber davon aus, dass € 150,- schon der Durchschnitt ist.

  • Duncan, erst einmal herzlichen Dank für deinen Beitrag.
    Ich denke, § 34 a kann man gar nicht oft genug durchkauen, insbesondere für den Sicherheitsmitarbeiter in Ausübung des "daily business" ...


    Noch einmal eine Rückfrage zum Öffentlichen Verkehrsraum:
    "Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale" ... das ist soweit klar.
    Wie sieht es mit Grauzonen/Vermischtem (Hausrechtsbereich mit tatsächlichem (??) öffentlichem Verkehrsraum) aus:
    e.g. ich als Wachmann verlasse ein Bürogebäude um Z. B. eine Fassadenkontrolle vorzunehmen. Nach Verlassen des Empfangsbereiches
    stehe ich bereits mitten in der City, Fussgänger links, Fussgänger rechts, und die Fassadenkontrolle ist nur über den öffentlichen Bürgersteig möglich. Brauche ich die Sachkunde und mein Kennschild ?
    Anderes Beispiel: ich verlasse mein Objekt und trete wiederum in den öffentlichen Verkehrsraum ein. Das Gelände, auf dem ich mich bewege, gehört immer noch zum Objekt, keine Umzäunung, für jedermann zu begehen. Ich nehme lediglich die Kontrolle eine Lüftungsgitters auf Verschluss vor.
    Sachkunde/Kennschild ja oder nein ?
    Bin gespannt wie ein Flitzebogen auf die Antwort :wink:

    Die letzten Worte eines Wachmanns: Ist da jemand ?

  • Hallo Dark Wing,
    deine Frage kann ich Dir leider auch nicht eindeutig beantworten, da ich glaube, dass dies eine Auslegungssache ist, welche schließlich vor Gericht geklärt werden müsste. Ich kann aber einmal versuchen Anhaltspunkte aufzuzeigen, die wie ich finde dafürsprechen keine Sachkundeprüfung vorauszusetzen.


    Der Sinn und Zweck der Sachkundeprüfung liegt darin, dass für Dritte die zu Tage tretende Ähnlichkeit zum Tätigkeitsbild des hoheitlich handelnden Polizisten hinreichend Beachtung findet. Die City-Streife soll sich ihrer Pflichten und (sehr wenigen - e.g. keine ausser den "Jedermanns-") Rechte umso bewusster sein. Anscheinend glaubt der Gesetzgeber, dass dies bei Personen mit bestandener Sachkundeprüfung der Fall ist. Es ist ja nun definitiv so, dass in manchen Gemeinden City-Streifen eingesetzt werden, die dann in Uniformen (wohlmöglich noch mit schwarzen Barett ;) und vollbepacktem Gürtel samt MES, Handschellen und Pfefferspray "auf die Jagd gehen"... Für den "gemeinen" Bürger ist somit oftmals eine Unterscheidung zwischen privatem Sicherheitsdienst (ohne hoheitliche Befugnisse) und den echten Beamten durchaus schwierig.


    Deshalb glaube ich, dass in dem von Dir beschriebenen Sachverhalt, eine Sachkundeprüfung keine Voraussetzung ist. Hier liegt der Hauptaugenmerk nicht auf der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ( -> § 14 OBG) sondern ist vielmehr eine Art Kontrollgang.
    So wird zum Beispiel für Sicherheitsmitarbeiter die im Eingangsbereich eines Kaufhauses bewachend tätig werden, aber keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen, keine Sachkundeprüfung vorausgesetzt ( -> Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).


    Wenn jetzt jedoch der Objektschützer auch einen Art Uniform trägt, und gleichwohl mit allerhand "Utensilien" bestückt seinen Rundgang aufnimmt, so würde ich vielleicht doch zur Sachkundeprüfung raten und gemäß § 11 Abs. 4 BewachV zu einem Schild mit seinem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden raten.
    Dann ist man sicherlich immer auf der (halbwegs) sicheren Seite.


    Ich hoffe, das konnte ein wenig weiterhelfen !


    LG Duncan

    ***Liebe deinen Nächsten - es sei denn, es liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor***

  • Zitat von Dark Wing

    Wie sieht es mit Grauzonen/Vermischtem (Hausrechtsbereich mit tatsächlichem (??) öffentlichem Verkehrsraum) aus:
    e.g. ich als Wachmann verlasse ein Bürogebäude um Z. B. eine Fassadenkontrolle vorzunehmen. Nach Verlassen des Empfangsbereiches
    stehe ich bereits mitten in der City, Fussgänger links, Fussgänger rechts, und die Fassadenkontrolle ist nur über den öffentlichen Bürgersteig möglich. Brauche ich die Sachkunde und mein Kennschild ?
    :


    Keine SKP (leider). Die Kontrolle liegt trotzdem (obwohl öffentlich) darin das, dass Objekt auf seinen Zustand überprüft wird.
    Daher kein erhöhtes Konfliktpotenzial, wäre jetzt der Auftrag nicht die Fassadenkontrolle sondern das verweisen von ungebetenen Personen wäre die SKP erforderlich.


    Zitat von Dark Wing


    Anderes Beispiel: ich verlasse mein Objekt und trete wiederum in den öffentlichen Verkehrsraum ein. Das Gelände, auf dem ich mich bewege, gehört immer noch zum Objekt, keine Umzäunung, für jedermann zu begehen. Ich nehme lediglich die Kontrolle eine Lüftungsgitters auf Verschluss vor.
    Sachkunde/Kennschild ja oder nein ?
    Bin gespannt wie ein Flitzebogen auf die Antwort :wink:


    Wie beim ersten, es war vor allem die Konfliktträchtigkeit der ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung, als diese Regelungen getroffen wurden.


    Zitat von Duncan

    So wird zum Beispiel für Sicherheitsmitarbeiter die im Eingangsbereich eines Kaufhauses bewachend tätig werden, aber keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen, keine Sachkundeprüfung vorausgesetzt ( -> Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).


    Sollte man sich jedoch stets bei der zuständigen Behörde im voraus erkundigen, es gibt eine Bereiche wo selbst für den größten Mist plötzlich die SKP gefordert wird.
    Führt der SMA des Dienstleisters jedoch zusätzlich einen Kontrollgang im Kaufhaus durch unterliegt die Tätigkeit der SKP.


    Der größte Knaller am Ganzen ist bloß immer wieder das die Hauseigenen das ganze ohne alles veranstalten dürfen

  • Meine Fragestellung zielt einfach auf eine wirkliche klar definierte Grenzziehung Sachkunde "wirklich ja" und "wirklich nein" ab, und es sollte kein Platz bleiben für ein eigentlich/jein/möglicherweise;
    und es sollte auch nicht nötig sein, erst einmal seitenlang in irgendwelchen Regelwerken und Kommentaren nachschlagen zu müssen, ob oder ob nicht.


    Es könnte (!) immerhin mal vorkommen, dass ein wachsames Auge des Gesetzes einen Wachmann erspäht, der vermeintlich -dem Anscheine nach- einer sachkundepflichtigen Aufgabe nachgeht.
    Also wie oben beispielhaft vorgetragen. Denn es wäre dann ja gundsätzlich möglich, dass dieser Vertreter des Gesetzes sodann meint, eine Ordnungswidrigkeit feststellen zu müssen.


    Theoretisch müsste ich mir ja noch auf dem Wege von bzw. zur Arbeit ein Schild umhängen: Wachmann ausser Betrieb ! :wink:

    Die letzten Worte eines Wachmanns: Ist da jemand ?

  • Leider ist das die Realität :mecker: diese schön schwammigen Regelungen sind einfach Klasse.


    Der nette Gesetzeshüter muss dann auch erstmal feststellen für wen man denn arbeitet oder vielmehr mit wem man denn einen Arbeitsvertrag hat :?


    Es gibt leider nix, was man mal eben auf die schnelle zücken kann, vieles ist einfach nur Auslegung (z.B. Doorman).


    Deshalb immer schön mit den Ordnungsbehörden schmusen und lieber einmal mehr fragen (am besten schriftlich) als einmal zu wenig.


    Einziger Vorteil, die sind sich da auch alle nicht so ganz einig :lol:

  • Zitat

    diese schön schwammigen Regelungen sind einfach Klasse.


    Zitat

    und es sollte kein Platz bleiben für ein eigentlich/jein/möglicherweise;


    Aus Sicht des Gesetzgebers und der Gerichte aber gewollt. Das Problem mit abschliessenden Beschreibung ist eben genau das, sie sind abgeschlossen.


    Zitat

    Es könnte (!) immerhin mal vorkommen, dass ein wachsames Auge des Gesetzes einen Wachmann erspäht, der vermeintlich -dem Anscheine nach- einer sachkundepflichtigen Aufgabe nachgeht.
    Also wie oben beispielhaft vorgetragen. Denn es wäre dann ja gundsätzlich möglich, dass dieser Vertreter des Gesetzes sodann meint, eine Ordnungswidrigkeit feststellen zu müssen.


    Und deswegen kann man dann gegen die OWi EInspruch erheben und durch einen Richter prüfen lassen, ob tatsächlich eine Tätigkeit im quasi-öffentlichem Bereich vorlag.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Hi,


    hoffe Du bist noch online, da die Beiträge aus 2005 sind:-)


    Frage auch zum 34a:


    - verstehe ich das richtig, dass die Ausnahmen für 34a Unterrichung / Prüfung sind:


    Pfortendienste, wenn nur bspw. Information / Schlüssel etc.
    Reviergänge?


    würde mich über eine rasche Antwort sehr freuen, da mich das Thema verrückt macht und ich hoffe in Dir jemand kompetenes gefunden zu haben!


    Danke, Liebe Grüße
    Babs

  • Hi Duncan,


    ich nochmal: ich bezog mich auf Deinen Absatz nachstehend:


    Um diesen Part des §34a GewO zu verstehen, hier ein Auszug aus einem Kommentar zur GewO:
    "Der durch Gesetz vom 23. 7. 2002 eingefügte S. 5 verlangt einen Sachkundenachweis von dem Bewachungspersonal, welches die dort genannten Bewachungstätigkeiten konkret ausführt, nicht dagegen von dem Gewerbetreibenden selbst (Schönleiter GewArch 2003, 1 [3]; Marcks in: Landmann/Rohmer, § 34 a Rdn. 31). Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale, Bereiche, welche bislang nur zurückhaltend durch private Sicherheitsunternehmer bewacht wurden (Stober GewArch 2002, 129 [133]). Dem Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 dienen von gewerblichen Bewachungsunternehmen angestellte Kaufhausdetektive (siehe Rdn. 14). Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist. Keiner Sachkundeprüfung bedürfen daher in der Regel – Geld- und Werttransportbegleiter
    – Pfortendienst, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
    – Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
    – Der „Revierwachmann“ nach Dienstschluss in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um abgezäunten Firmengebäuden
    – Personenschützer unabhängig vom öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum
    – Der Museumswächter
    – Personen, die im Eingangsbereich von Kaufhäusern bewachend tätig sind, gleichwohl keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen (so zutr. Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).


    Liebe Grüße

  • Hi Duncan,


    ich nochmal: ich bezog mich auf Deinen Absatz nachstehend:


    Um diesen Part des §34a GewO zu verstehen, hier ein Auszug aus einem Kommentar zur GewO:
    "Der durch Gesetz vom 23. 7. 2002 eingefügte S. 5 verlangt einen Sachkundenachweis von dem Bewachungspersonal, welches die dort genannten Bewachungstätigkeiten konkret ausführt, nicht dagegen von dem Gewerbetreibenden selbst (Schönleiter GewArch 2003, 1 [3]; Marcks in: Landmann/Rohmer, § 34 a Rdn. 31). Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale, Bereiche, welche bislang nur zurückhaltend durch private Sicherheitsunternehmer bewacht wurden (Stober GewArch 2002, 129 [133]). Dem Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 dienen von gewerblichen Bewachungsunternehmen angestellte Kaufhausdetektive (siehe Rdn. 14). Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist. Keiner Sachkundeprüfung bedürfen daher in der Regel – Geld- und Werttransportbegleiter
    – Pfortendienst, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
    – Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
    – Der „Revierwachmann“ nach Dienstschluss in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um abgezäunten Firmengebäuden
    – Personenschützer unabhängig vom öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum
    – Der Museumswächter
    – Personen, die im Eingangsbereich von Kaufhäusern bewachend tätig sind, gleichwohl keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen (so zutr. Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).


    Liebe Grüße

  • ok... das hebt die Thematik Leichenfledderei auf ein gänzlich neues Niveau ich bin... sprachlos :mrgreen: über 10 Jahre altes Topic... wow!

  • Hi.
    Relativ Einfach:


    Sobald man Bewachungstätigkeiten (Schutz von Sachen fremder Personen vor Zerstörung, Wegnahme, Beschädigung oder dem Schutz von Personen bezüglich des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit) übernimmt, welche ihren originären Verwendungszweck in einem der nachfolgend genannten Bereich hat, benötigt man die SK.


    - Schutz vor Ladendieben (kein Kennschild, logischerweise xD)
    - Einlassbereich gastgewerblicher Unternehmen
    - Bewachungstätigkeiten im öffentlichen Raum,


    benötigt die bewachende Person die SK nach § 34a und zusätzlich ein entsprechendes Kennschild (nicht den Dienstausweis).
    Auch Personenschützer die im öffentlichen Raum arbeiten, benötigen mindestens die SKP.


    Zitat

    Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist.


    Das ist nur bedingt korrekt, da nur das Bewachen von FREMDEN Rechtsgütern als Bewachung klassifiziert wird. Es geht hier nicht um die Zugangskontrolle, sondern um das Anstellungsverhältnis.


    GWT Begleiter brauchen ebenso die SK, da diese auf dem öffentlichen Strassenland unterwegs sind.
    Pfortendienst, solange auf privatem Besitz, ist die Unterrichtung ausreichend
    Revierwachmann: Da er ein Revier hat, also mehrere räumlich voneinander getrennte Schutzobjekte, die er nach Plan / ductus anfährt, sollte die SK auch hier Voraussetzung sein.
    Personenschützer, wenn auf öffentlichen Gelände = SK nach 34a


    Demnächst wird es darüberhinaus auch Veränderungen geben, hinsichtlich der Qualifikation von Leitenden Personen in Flüchtlingseinrichtungen und im Veranstaltungsschutz.

  • Zitat von Behrchen


    Auch Personenschützer die im öffentlichen Raum arbeiten, benötigen mindestens die SKP.


    <...>


    GWT Begleiter brauchen ebenso die SK, da diese auf dem öffentlichen Strassenland unterwegs sind.


    Bist Du Dir da ganz, ganz sicher? :wink:


    Die Sachkundeprüfung wird gem. GewO i.V.m. der BewachV für "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)" benötigt.


    Der dahinterstehende Gedanke ist es, Sicherheitsmitarbeitern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von Kontakt mit Dritten im Konfliktfall eine minimale Mindestschulung zum Umgang mit Menschen und etwas mehr Rechtssicherheit mitzugeben.


    Weder der GWT-Begleiter noch der Personenschützer üben Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr durch.
    Rechtlich gefordert ist eine SKP hier also nicht, auch wenn sie sicherlich nicht wehtut.


    Siehe z.B. auch hier die Aufzählung Nr. 2:


    https://www.stuttgart.ihk24.de…_bewach_abgrenzung/678908

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