Waffensachkunde

    • Erster Beitrag

    News (Stand: 26.10.2007)

    1.
    Ab sofort gilt für den Erwerb von Seenotrettungsmitteln, insbesondere der Signalpistole, ein verändertes Unterrichtungsverfahren.
    Sollten Sie eine Signalpistole erwerben wollen und dafür die Waffensachkundeprüfung benötigen, können Sie den Waffensachkunde - Lehrgang
    für die Signalpistole einschließlich der bundesweit anerkannten Waffensachkundeprüfung für die Signalpistole innerhalb von 6 Unterrichtsstunden absolvieren. Das Verfahren gilt ab 10. August 2007.
    2.
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.10.2006 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zugestimmt.
    Es gelten daher nach in Kraft treten der Veraltungsvorschrift die neuen Grundsätze für die Waffensachkundeprüfung bundeseinheitlich.
    Waffensachkundeprüfungen und Waffensachkundelehrgänge, die den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht entsprechen, werden von den Waffenbehörden voraussichtlich ab sofort nicht mehr anerkannt.
    Achten Sie daher insbesondere auf die vorgeschriebenen Lehrgangsdauer und die vorgeschriebenen Prüfungsfragen zur Waffensachkunde.
    Es gibt noch keine Lehrgangsrichtlinien, eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder wird diese Richtlinien voraussichtlich in den nächsten Monaten als verbindlich herausgeben. Sie erhalten auch diese Richtlinien hier, sobald sie veröffentlich sind.
    Hier der Entwurf der Vorschrift, die mit geringfügigen Änderungen in diesen Bereichen am 13.10.2006 verabschiedet wurde. Die Vorschrift muss durch den Bundesinnenminister erlassen werden. Es zeichnet sich derzeit ab, dass im nächsten Jahr das Waffengesetz verändert werden könnte.
    Es kann sein, dass daher diese Verwaltungsvorschrift nicht mehr durch den Bundesinnenminister erlassen wird.


    In einigen bundesländern soll es derzeit aber durch Erlass geregelt sein, dass nach diesem Entwurf der Verwaltungsvorschrift verfahren werden soll.


    Hier Auszüge aus den Entwurf, wichtige Bestimmungen zur Waffensachkunde und zur Waffensachkundeprüfung sind gekennzeichnet.


    Zu § 7: Sachkunde
    • 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.
    • 7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z.B. Diplomprüfungen im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft. Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst).
    • 7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u. a für nichtorganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich - je nach Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart bezieht. Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings; Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten. Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zugrunde.
    • 7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Dementsprechend sind an die Schießfertigkeit von Personen im Bewachungsgewerbe oder Berechtigten nach § 19 WaffG hohe Anforderungen zu stellen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s. auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.
    • 7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gem. § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt werden gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.
    • 7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3 AWaffV voraus dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden. Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a Gewerbeordnung i. V. m. der Bewachungsverordnung vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren. Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d.h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Abs. 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So dürfte z.B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden. Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial(Waffen, Munition) zu verstehen. Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.
    • 7.5.2 Auch die nach § 3 Abs. 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das Bundesverwaltungsamt sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach § 15 WaffG. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung sollte grundsätzlich einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im multiplechoice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.
    • 7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit. Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen(Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten, die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständig ist.
    • 7.5.4 Die Sachkundebescheinigung gem. § 3 Abs. 4 Satz 3 V. m. § 2 Abs. 4 AWaffV muss über die in Nummer 7.1 aufgeführten Inhalte hinaus auch eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten.
    • 7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Abs. 5 AWaffV daher keiner staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Abs. 5 AWaffV vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundennachweis des anerkannten Verbands). Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde für andere Bereiche zu vermitteln (z.B. Bewachungsgewerbe).

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Zitat von guardian_bw

    Was ist an "Dienstwaffenträger" so falsch...?
    Ist eben einfacher und schneller zu schreiben als "Waffenträger im Bewachungsgewerbe"


    dabei ging es überhaupt nicht darum ob einer im Dienst ne Kanone trägt oder nicht, sondern nur darum, ob es wirklich vermeintliche Unterschiede in der Waffensachkunde für Jäger oder der Waffensachkunde für das Bewachungsgewerbe gibt. Ich persönlich habe genug Waffen, sowohl Kurz- als auch Langwaffen und muß nicht wärend meiner Arbeitszeit mit einer Dienstwaffe rumlaufen, beult nur die Taschen aus :wink: .

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

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  • Lehrer51
    onkelnino


    hallo,


    im großen und ganzen unterscheiden sich die inhalte der waffensachkunde kaum, allerdings werden die schwerpunkte etwas anders gelegt. bei jägern sind diese jagtrecht, langwaffen und jagtliche munition usw. bei beruflichen waffenträgern notwehr, faustfeuerwaffen sowie dazugehörige munition usw.



    "Ich bin noch etwas ratlos auf Problemsuche.


    Hat denn irgendjemand behauptet, dass es eine Waffensachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe gibt - oder dass jemand, der die WaffSachK wie auch immer gemacht hat, damit keinen Dienst in diesem Gewerbe ausüben kann? Voraussetzung: Der Umfang der WaffSachK hinsichtlich der Waffen deckt sich mit den im Betrieb verwendeten Waffen."


    Lehrer51
    ja es gibt eine waffensachkunde für "berufliche waffenträger" (dienstwaffenträger).
    eine waffensachkunde für sportschützen z.b. wird nicht anerkannt.


    gruß


    mike

  • wir haben am donnerstag den theoretischen teil der wsk gemacht. und wenn ich nach dem test gehe, zählen signalpistolen zumindest in bawü bereits jetzt zu den waffen

    "Es ist viel sicherer, zu wenig als zuviel zu wissen."


    Samuel Butler

  • Zitat von fssma84

    wir haben am donnerstag den theoretischen teil der wsk gemacht. und wenn ich nach dem test gehe, zählen signalpistolen zumindest in bawü bereits jetzt zu den waffen


    zählen schon immer zu den Schußwaffen, bekommt man auch nicht einfach so, sondern mit Bedürfnisnachweis z.B. Segler :wink:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Zitat von Lehrer51

    @ IPSS


    Wo steht das?


    laß ihn, er hat es noch nicht verstanden :shock:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • hmm, ich verirre mich gerne mal volltrunken auf großen partygeländen, hab ich dann schon einen bedarf? :D:D


    edit: damit ich quasi auf mich aufmerksam machen kann *g*

    "Es ist viel sicherer, zu wenig als zuviel zu wissen."


    Samuel Butler




  • hallo Mike, hier mal eine Äußerung von Dir:


    die ausbildung zum jäger "jägerprüfung" hat mit der "sachkunde" für das bewachungsgewerbe kaum etwas gemein. was deine waffensachkunde betrifft, die "schwerpunkte" beziehen sich auf langwaffen sowie das jagtrecht und die zur jagt erforderliche munition. die waffensachkunde für sportschützen ist sicherlich "umfangreicher" als die der jäger und ist zur beantragung eines waffenscheines ebenfalls nicht ausreichend.
    gruß mike


    dazu sage ich Dir, einen größeren Mist habe ich noch nicht gelesen.
    Ich gehe mal davon aus, daß Du keinen Jagdschein hast, denn der Jäger wird zusätzlich zu den Langwaffen und deren Thematik auch an Kurzwaffen und deren Thematik so wie deren gesetlichen Vorschriften über die Notwehr etc. ausgebildet. Deswegen ist die Sachkunde eines Jägers wesentlich höher zu bewerten als die von Sportschützen. Ich will Dir auch sagen warum. Du dürftest im Bewachungsgewerbe nur während des Dienstes und nur in Notwehr etc. die Waffe benutzen, Sportschützen dürfen Ihre Waffen nur auf den Schießständen benutzen. Jäger dürfen die Waffen zur Jagd und auf Schießständen einsetzen und sie dürfen zusätzlich im Rahmen des Jagdschutzes und auch für den Fangschuß auf angefahrenes Wild ihre KW benutzen. Auf Grund dieser weitreichenderen Befugnisse ist auch die Sachkunde diesen Umständen angepaßt.


    °°° Der Umfang der WaffSachK hinsichtlich der Waffen deckt sich mit den im Betrieb verwendeten Waffen°°°
    Auch hier absoluter Mist. Betrieb A hat waffe X, Sachkunde für X, Betrieb B hat Waffe Y, Sachkunde für Y usw. usw. "" Sachkunde ist für alle da :lol: "



    Unabhängig davon bin ich selbst Sportschütze und verschieße pro Jahr schon mehrere tausend Schuß in verschiedensten Kalibern von .22 bis .50 AE NitroExpress. Glaube mir, wir Jäger kennen uns schon aus. :wink: ach ja, noch etwas zum Thema Waffenschein, der Jagdschein ist dem Waffenschein in Bezug auf Führen gleichgestellt, nur unter anderen Voraussetzungen.

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

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  • onkelnino


    hallo,



    1. man benötigt keine waffensachkunde um auf einem gewerblichen schießstand oder in einem schützenverein schießen zu dürfen.
    2. die waffensachkunde für "berufliche waffenträger" muß vor einer behörde oder staatlich anerkannten prüfungsstelle erfolgen.
    3. es geht um die ausreichende vermittlung von kenntnissen und fertigkeiten von "faustfeuerwaffen sowie der munition" als jäger, liegt der schwerpunkt auf "langwaffen". ich kenne 5 jäger und ihre kenntnisse bezüglich "faustfeuerwaffen" sowie reichweite, ladung, handhabung, rechliche grundlagen usw. also erzähle mir bitte keinen mist und erkundige dich mal richtig betreffend (waffg, awaffv). über dauer und inhalte der waffensachkunde.


    gruß


    mike


  • zu 1) dann schießt Du aber nur unter Aufsicht, z.B. unter meiner Aufsicht
    zu 2) was glaubst Du denn, wo ein Jäger seine Prüfung ablegt? vor dem Landwirt, dem der Acker gehört auf dem gejagd wird
    zu 3) ich kann für Deine Bekannten und deren Kenntnisse nichts, außer Mitleid empfinden. Ich habe meine Ausbildung gerade im Bereich Waffen, deren Handhabung und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen sehr ernst genommen und auch intensivst verinnerlicht.



    zu Deinem Angebot, gerne, kann die PN bloß nicht absenden, schick mal eine mit Nr.

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • @ IPSS


    Nur um das klarzustellen:


    Ich habe mein Wissen (das vielleicht falsch ist) und darauf basierend eine Meinung (die vielleicht ebenfalls falsch ist).


    Man lebt, also lernt man. Sollte also mein Wissen falsch sein, bin ich gerne zur Korrektur bereit, aber nicht auf der Basis von Meinungen und unbelegten Äußerungen. Ich kann im WaffG und in der AWaffV nicht nachvollziehen, dass es z.B. extra eine WaffSachK für das Bewachungsgewerbe gibt, daher meine Bitte um eine rechtsverbindliche Quellenangabe.



    @ ghostguard


    Ich würde mich einfach mal raushalten. Es gibt Leute, die wollen eben möglicht viel genau und richtig wissen.

  • Dann sollteste wenigstens deine abwertende Äusserungen gegen Personen unterlassen.


    Zitat

    Onkelkino hat Folgendes geschrieben:
    Schau mal nach unter -Mitglieder stellen sich vor. "odelgunde" siehe IPSS, Guardian und andere


    Zitat

    Zitat Lehrer51
    Nachdem ich mir leicht erheitert den Unsinn durchgelesen habe, verstehe ich so manches.


    Am Besten haben mir die "Dienstwaffenträger" gefallen, wahrscheinlich sind das die Kumpels von den "Achselstückträgern" ...


    Aber das passiert eben, wenn solche Themen unter "Mitglieder stellen sich vor" abgehandelt werden.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

    2 Mal editiert, zuletzt von ghostguard ()

  • [quote='ghostguard']Dann sollteste wenigstens deine abwertende Äusserungen gegen Personen unterlassen.[quote]



    so wie:"Warum führt ihr euer gelaber nit im Mülleimer weiter" :wink:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • So : Topic ist immer noch die Waffensachkunde....


    Der Rest Bitte per PN (weil hier dann sonst zu....)


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Lehrer51


    hallo,


    du liegst garnicht "falsch" sondern solltest einfach nur lesen, was in den gesetzen geschrieben steht. ich möchte es dir erklären (ich denke wir können uns sachlich unterhalten). du must mit der waffensachkunde der behörde nachweisen, das du ausreichend kenntnisse der theorie sowie der praxis besitzt. diese betreffen den bereich z.b. "zur ausübung der tatsächlichen gewalt", der entsprechenden waffen z.b. "faustfeuerwaffen" die munition z.b. "patronenmunition". desweiteren die inhalte der theorie z.b. notwehr, geschoßarten, reichweite usw. langwaffen sind für "dienstwaffenträger" in der dafür notwendigen waffensachkunde nicht notwendig. die waffensachkunde für berufliche waffenträger, dient in erster linie zur beantragung eines waffenscheines also liegen die "schwerpunkte der thematiken auf großkaliber revolver, pistolen sowie dem entsprechenden rechtgrundlagen z.b. notwehr, notstand usw. es kommt also darauf an für welchen "bereich" du die waffensachkunde ablegst. es ist aus einer waffensachkunde ersichtlich für welchen "bereich" sie benötigt wird. schau dir mal eine waffensachkunde für jäger, sportschützen sowie der berufliche waffenträger an und vergleiche mal die aufgeführten inhalte.


    gruß


    mike

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