Aufhebungsvertrag

  • Hallo,


    habe nun mit meinem Chef einen Gesprächstermin vereinbart.
    Ich will ihn fragen, ob er mich früher gehen lassen würde, als dies die Kündigungsfrist vorsieht.


    Wie ich informiert bin, wird hierzu ein Aufhebungsvertrag benötigt.


    Wer kann/muss diesen schreiben?


    Falls ich diesen schreiben muss, würde ich ihn nämlich gleich zum Termin mitbringen.


    Gruß,


    ben

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

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  • Sagen wir es mal so, wenn wirklich ein Aufhebungsvertrag zustande kommen muss solltest du gute Gründe mitbringen warum du früher gehen must!
    Wenn dich dein Chef ziemlich dringend braucht!


    Grüßle Marcus

  • Naja, das ich weg wollte wusste er schon einige Zeit, und nun habe ich halt etwas neues gefunden.


    Und das ich auf das Arbeiten bei ihm keinen Bock mehr habe, hat er sicher auch schon zwangsläufig mitbekommen.

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

  • Mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages erfolgt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis der Parteien. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Inhaltlich sind im Aufhebungsvertrag eine Reihe von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu regeln.

    A. Beendigung

    Zunächst muss ausdrücklich festgestellt werden, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum geeinigt haben.

    B. Abfindung

    Zudem kann die Frage der Abfindung unter Berücksichtung der §§ 9 und 10 KschG geregelt werden. Hier ist neben §§ 24, 34 und 39b EStG vor allem § 3 Nr. 9 EStG von Bedeutung:

    § 3 EStG - Steuerfrei sind [...] 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 16 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 20 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitgeber das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 24 000 Deutsche Mark.

    C. Freistellung

    Der Aufhebungsvertrag sollte weiterhin Angaben hinsichtlich der Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht enthalten.

    D. Gewinnbeteiligung, Tantieme, Gratifikation

    Wurde der Arbeitnehmer bisher am Gewinn beteiligt, beziehungsweise erhielt er Tantiemen und Gratifikationen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, so ist im Aufhebungsvertrag zu regeln, ob oder in welcher Höhe diese Leistungen dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses noch zustehen.

    E. Dienstwagen, Werkwohnung

    Falls erforderlich, müssen zudem die weitere Nutzung des Dienstwagens oder der Werkwohnung vertraglich geregelt werden.

    F. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

    Weiterhin empfiehlt es sich, im Aufhebungsvertrag Vereinbarungen über den Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie über den Umgang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu treffen.

    G. Sonstige Regelungsinhalte

    Neben den aufgeführten Regelungsbeispielen sollte der Aufhebungsvertrag zudem, falls erforderlich, Angaben hinsichtlich Diensterfindungen, Urlaub, betrieblicher Altersversorgung, Darlehen, Firmenunterlagen etc. enthalten.

    Gruss Stephan :idea:

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