Verschärftes Waffengesetz seit 1.4.08 - Teleskopschlagstock

    • Erster Beitrag

    Mir hat neulich jemand erzählt, dass das Führen von Teleskop-Schlagstöcken seit 1.4.08 aufgrund des neuen verschärften Waffengesetzes nun verboten ist.
    Von einem weiteren Sicherheitsmann hörte ich, dass man den Teleskop-Schlagstock jetzt nur noch mit dem "Tonfa-Zertifikat" führen darf.


    Weiss da jemand etwas genaueres drüber?


    Über google konnte ich leider nichts handfestet finden, lediglich jede Menge Presseberichte, die vom neuen "verschärften Waffengesetz" schreiben, dass auch Teleskopschlagstöcke verbietet.


    Oft ist dann auch zu lesen, dass eine Ausnahme ein "berechtigtes Interesse" wäre, was auch immer darunter zu fallen mag.

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

  • @
    Ach.. Du bist der versteckte.. :wink:


    Sag ich doch:

    Zitat

    Für mich hört sich das schwer nach Geschrei von "Kollegen" mit "Einsatzwechseltätigkeit" ergo ohne festen Arbeitsplatz (Ich..?) an!


    Mit (Ich... ?) war Ich AG gemeint...
    ein Nenner...

  • Zitat von engreco

    Na super.... Auslegungssache der einzelnen Sachbearbeiter. Das heißt in jeder Stadt/Gemeinde andere Regelungen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass viele Ordnungsämter die Tätigkeiten privater Sicherheitskräfte nicht anerkennen werden. Z.B. in Bremen, wo Schlagstöcke selbst auf befriedetem Besitztum (Diskotheken) schon seit langem nicht toleriert werden. Fragt mich aber bitte nicht auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. (???)
    Mal sehen, wie mein Ordnungsamt die Sache einschätzen wird...



    engreco


    mich wundert ehrlich gesagt deine Anfrage hier... wo du dich doch in einem anderen Forum etwas sachkundiger darstellst... oder bist du am Ende gar nicht dieser User hier:
    http://www.copzone.de/modules.…=0&postorder=asc&start=76
    und
    http://www.copzone.de/modules.…=0&postorder=asc&start=63


    Der Username zumindest ist identisch...
    Insbesondere die Aussage, für Sicherheitsdienste würde der §42 WaffG nicht gelten, halte ich für sagen wir mal abenteuerlich... hab ich noch nie gehört.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
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  • Hallo zusammen,


    haltet Euch doch einfach ans Gesetzt!!


    Der eine schreibt es waren unerfahrene Türsteher denen das passiert ist (uns passiert das nicht)... der nächste hat eine andere Ausrede warum er sich nicht ans Gesetz halten muss....
    Meine Herren, merkt ihr noch was??? Euer (unser) Job ist nicht backen oder verkaufen... sondern wir arbeiten in einem Bereich wo das anwenden/umsetzten/einhalten von Gesetzten die Basis ist! Schafft nicht gerade vertrauen wenn man sich selbst nicht dran hält....


    Die Energie die Ihr hier in den Tread steckt hätte gereicht sich eine abschliessbare Kiste zu kaufen.. :wink:

    Gruß


    Rescue


    Jeden Tag verschwinden Rentner spurlos im Internet...Sie drücken immer "alt u. entfernen"

  • guardian_bw
    Der "engreco" in dem anderen Forum bin ich auch. Das ist richtig....
    Was verwundert dich denn an meiner Anfrage hier? Ich habe doch praktisch in beiden Foren die gleichen Fragen mit gleichem Sachverstand gestellt. Im wesentlichen ob irgendwer bereits etwas handfestes von behördlicher Seite (insbesondere Ordnungsamt) zum Thema bekommen hat.
    Die dort angesprochene Sache mit dem §42 ist im Intranet der Polizei NDS nachzulesen. Glaub es oder nicht... ich kanns hier ja nun leider schlecht rein kopieren.


    Zum Thema:
    Da es vom BMI ja keine VwV geben wird findet Ende des Monats eine Expertenrunde mit Vertretern des Innenministeriums und der Polizei statt, bei der über die Auslegung der Waffenrechtsänderungen beraten werden soll. Dies betrifft den Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Osnabrück. Die Ordnungsbehörden in diesem Zuständigkeitsbereich werden dann (hoffentlich) konkrete Anweisungen bekommen. Wie es in anderen Regionen aussieht weiß ich nicht; man ist jedoch bemüht einheitliche Regelungen zu finden. Es gibt schließlich nichts schlimmers als wenn jeder Sachbearbeiter bei der Auslegung sein eigenes Süppchen kochen muss.

  • Zitat von engreco

    Na super.... Auslegungssache der einzelnen Sachbearbeiter. Das heißt in jeder Stadt/Gemeinde andere Regelungen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass viele Ordnungsämter die Tätigkeiten privater Sicherheitskräfte nicht anerkennen werden. Z.B. in Bremen, wo Schlagstöcke selbst auf befriedetem Besitztum (Diskotheken) schon seit langem nicht toleriert werden. Fragt mich aber bitte nicht auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. (???)
    Mal sehen, wie mein Ordnungsamt die Sache einschätzen wird...


    Sorry, aber da muss ich dich enttäuschen. Ich bisher bei vielen Diensten meinen ASP in Bremen dabei gehabt. Sei es in der Innenstadt oder auch in anderen Stadtteilen. Da hat keiner was gesagt. Dass man das bei den Bremer Türstehern nicht duldet ist, zumindest für die, die sich in der Bremer Türsteherszene etwas auskennen, mehr als ferständlich. Ist aber auch egal, ob das verboten ist oder nicht, viele der Türsteher haben trotzdem etwas dabei.
    Stinkefuchs hat ja nun schon das Bremer Stadtamt deswegen konfrontiert, was dabei heraus gekommen ist, kann man ja nachlesen.
    Demnach trage ich meinen ASP, der Auslegung des Gesetzes nach, weiter. Die wenigsten bekommen überhaupt mit, dass ich den dabei habe.
    Und vor bzw. nach dem Dienst verschwindet er entweder im Spind oder in meiner mitgeführten Sporttasche die selbstverständlich mit einem billigen Plastikschloss verschlossen ist!
    :lol:


    P.S. wer hier Angst vor irgendwelchen Bussgeldern hat, der kann zunächst erstmal beruhigt sein. Zumindest alle die in einem kleinen Bundesland tätig sind.
    Habe nun mehrere Polizisten gesprochen und die haben selber keinen Plan, wie sie zu verfahren haben/wie das im Fall der Hieb und Stosswaffen aussieht, und was der Gesetztestext nun genau für unsere Branche besagt.
    Ich glaube nicht dass die da was machen werden, zunächst zumindest nicht.
    Ganz nebenbei werden die bei uns jetzt ja selber, nach absolvierter Testphase, damit ausgestattet!

  • Zitat von engreco

    Was verwundert dich denn an meiner Anfrage hier?


    Nun, wenn du Polizist bist (wovon ich ausgehe, wenn du Zugang zum Intranet hast), solltest du doch eigentlich Infos aus erster Hand bekommen, gerade was die Verfahrensweise zum neuen §42a WaffG angeht...
    Die Frage in einem Forum für das Sicherheitsgewerbe zu stellen, lässt da eben gewisse Fragen aufkommen...


    Zitat von engreco

    Die dort angesprochene Sache mit dem §42 ist im Intranet der Polizei NDS nachzulesen. Glaub es oder nicht...


    Ich glaube durchaus, dass dies so im Intranet steht... nur bezweifle ich irgendeine rechtliche Bindungswirkung (wie du sie im Forum dort dargestellt hast). Für mich ist das lediglich eine Meinung - nicht mehr und nicht weniger.
    Wenn es denn tatsächlich so auszulegen wäre, dann wäre die landauf landab gängige Praxis der Sicherheitsdienste, sich für Veranstaltungen Ausnahmegenehmigungen zu holen, Makulatur... und ebenfalls wäre es kaum verständlich, warum Ordnungsämter ebenso oft die Genehmigung verweigern.

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  • Zitat von Mitch77

    Ich glaube nicht dass die da was machen werden, zunächst zumindest nicht.
    Ganz nebenbei werden die bei uns jetzt ja selber, nach absolvierter Testphase, damit ausgestattet!


    Nun, die Devise die ich noch kenne: Bist du dir nicht sicher, im Zweifel lieber anzeigen. Eingestellt werden kann es noch immer.


    Dass die Polizei mit Teleskopschlagstöcken ausgestattet wird, ist im Übrigen kein Argument. Die Polizei ist vom WaffG ausgenommen... §55 WaffG...

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  • Das ist mir auch klar, das das kein Argument ist.


    Dennoch denke ich, dass die erstmal ein Auge zudrücken werden. Kann natürlich auch schief gehen.
    Ist mir aber auch egal, ich halte mich an die Vorgaben und gut ist.

  • Zitat von Mitch77

    ...ich halte mich an die Vorgaben und gut ist.


    Das einzig Richtige, was man tun kann...

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  • @ guardian_bw:
    Also nochmal: Es ging mir um die Verfahrensweise der Ordnungsämter. Polizeiintern gibt es dazu noch nichts und ohne VwV oder sonstige Dienstanweisungen ist die Auslegung jedem SB beim Ordnungsamt selbst überlassen. Wollte wissen welche ggf. verschiedenen Verfahrensweisen hier den Sicherheitsdiensten angeboten wurden. Für mich sehr interessant, da ich selber nebenbei in dem Gewerbe tätig bin, was auch der Grund für meinen Aufenthalt in diesem Forum ist. (Hauptberuflich bin ich allerdings auch kein Polizist.)
    Und die Sache mit dem §42 ist nicht einfach nur irgendeine Meinung. Es ist die Meinung der zuständigen Behörde in NDS. Die Vollzugsbeamten haben sich im Grunde dannach zu richten. Auf Grund von Unkenntnis über gerade diese Auslegung kommt es trotzdem immer wieder zu Anzeigen und sogar Verurteilungen. Die mittlerweile gängige Praxis mit den Ausnahmegenehmigungen der Ordnungsämter ist meiner Meinung nach überflüssig. Ich berufe mich ausschließlich auf diese Auslegung, da sie eh von höherer Instanz kommt (auch wenn es "nur" eine interne Verfahrensweisung für die Polizei ist). Muss jeder selber wissen, wo und wie er meint sich da absichern zu müssen. Mir reicht das und ich bin damit bisher immer gut gefahren. Die Diskussion hierüber sollten wir daher lieber beenden...



    Mitch77
    An Diskotheken in Bremen war ist die gängige Praxis seit längerem und bis vor kurzem - keine Schlagstöcke; auch nicht für Sicherheitsdienste. Es gibt Gerichtsurteile in denen die Schließung von Diskotheken u.a. mit Schlagstöcken, die beim Sicherheitspersonal gefunden wurden, begründet wurde. Wie gesagt; bezieht sich nur auf Diskotheken; aber es verwundert mich doch etwas, dass das Stadtamt es offenbar zulässt (oder vielleicht nur für andere Bereiche und nicht für Diskotheken?).

  • Zitat

    Auf Grund von Unkenntnis über gerade diese Auslegung kommt es trotzdem immer wieder zu Anzeigen und sogar Verurteilungen.


    Genau das ist es, was mich an dieser (für mich noch immer) Meinungsäußerung zweifeln lässt...
    Würde diese Auslegung rechtlichen Bestand haben, gäbe es keine Verurteilungen, sondern Freisprüche.

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  • Zitat von engreco

    Auf Grund von Unkenntnis über gerade diese Auslegung kommt es trotzdem immer wieder zu Anzeigen und sogar Verurteilungen.


    Wer "verurteilt" denn in Deutschland? Genau, die zuständigen Gerichte. Und wer entscheidet demzufolge auch über die für die Praxis maßgebliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (hier "Teilnahme" an einer Veranstaltung)? Genau, ebenfalls die Gerichte, nicht irgendein Ordnungsamt und auch nicht ein LKA.


    Und der Bundesgerichtshof sagt zum Begriff der "Teilnahme" an einer öffentlichen Veranstaltung i.S.d. WaffG:
    "Teilnahme" ist mit Erscheinen, Anwesendsein gleichzusetzen, siehe BGHSt 37, 330 ff . Ebenso der maßgebliche Praxiskommentar zum WaffG (J.Steinhof, Waffenrecht, 8. Auflage).


    Wenn für eine "Teilnahme" somit bereits das bloße Anwesendsein genügt nimmt folglich auch der Secu welcher die Veranstaltung schützt an der Veranstaltung teil und fällt unter das Waffenverbot. D.h. Ausnahmegenehmigung ist erforderlich.


    Alles andere kann man natürlich gern vertreten in einem Aufsatz, im Intranet eines LKA oder hier im Forum.


    Nützt einem nur leider gar nichts wenn die Gerichte es anders sehen, man am Ende verurteilt wird und ggf. auch noch seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzt.


    Grüße

  • Zitat von Besserwisser

    Wer "verurteilt" denn in Deutschland? Genau, die zuständigen Gerichte. Und wer entscheidet demzufolge auch über die für die Praxis maßgebliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (hier "Teilnahme" an einer Veranstaltung)? Genau, ebenfalls die Gerichte, nicht irgendein Ordnungsamt und auch nicht ein LKA.


    Da hast du natürlich völlig recht. Stimme dir im wesentlichen zu. Ich habe ja auch ausdrücklich gesagt, da muss letztlich jeder selber wissen, wie weit er sich absichern möchte.
    Aber zur Praxis:
    Ich mache nun seit vielen Jahren Veranstaltungsschutz und auf manchen ist die Polizei ebenfalls rund um die Uhr dabei. Ich habe noch nie eine Ausnahmegenehmigung beantragt und noch nie Probleme gehabt. Natürlich ist kein Richter an eine Auslegung vom LKA gebunden. Aber welcher Polizist erstattet denn eine Anzeige, wenn es gegen die Auslegung der zuständigen Polizeibehörde spricht? Wer auf Nummer-Sicher gehen will holt sich halt seine Ausnahmegenehmigung (könnte ja auch mal `ne Anzeige von privater Seite kommen...).
    Gesetze sind immer Auslegungssache... darüber brauchen wir glaub ich nicht weiter zu diskutieren. :?

  • Zitat von engreco

    Aber welcher Polizist erstattet denn eine Anzeige, wenn es gegen die Auslegung seiner vorgesetzten Behörde spricht?


    Zum Beispiel derjenige welcher diese, sagen wir mal gewagte Auslegung des LKA Nds., überhaupt nicht kennt. Und das sind schon mal mindestens drei Beamte in Niedersachsen (kleine Umfrage von mir im Bekanntenkreis seit gestern).


    Grüße

  • Zitat von engreco

    Aber welcher Polizist erstattet denn eine Anzeige, wenn es gegen die Auslegung seiner vorgesetzten Behörde spricht?


    Also ich wüsste nicht, dass das LKA die vorgesetzte Behörde des Schutzmanns ist... zumindest ist es das in Baden-Württemberg nicht.
    Hier untersteht der Beamte zunächst seinem Revier, dieses dann der PD, welches wiederum der Landespolizeidirektion unterstellt ist. Die LPD untersteht dann dem Innenministerium.
    Das LKA untersteht neben den LPD'en direkt dem IM, genauso wie z.B. die Bereitschaftspolizei (welche wieder in sich gegliedert ist) und weiteren Einrichtungen wie die FHPol oder das Logistikzentrum. Aber weder LKA noch andere dieser Einrichtungen sind den LPD'en gegenüber "vorgesetzt".


    Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass es in anderen Bundesländern wesentlich anders aussieht... aber das führt jetzt zu weit.



    Stell den Sachverhalt (nicht die Organisation der Polizei) doch mal in der copzone zur Diskussion... ganz gezielt, nicht in jenen Threads versteckt.
    Was die jahrelange unbeanstandete Tätigkeit auf Veranstaltungen zusammen mit der Polizei angeht: Vielleicht liegen die Gründe auch anderswo... kann mir gut vorstellen, dass schlichtweg kein Beamter die Notwendigkeit einer Überprüfung gesehen hat... soll ja auch vorkommen, insbesondere dann, wenn keine Vorfälle stattfanden, die eine Überprüfung als sinnvoll erscheinen lassen.

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  • Zitat von Besserwisser

    Zum Beispiel derjenige welcher diese, sagen wir mal gewagte Auslegung des LKA Nds., überhaupt nicht kennt. Und das sind schon mal mindestens drei Beamte in Niedersachsen (kleine Umfrage von mir im Bekanntenkreis seit gestern).


    Grüße


    Es ist keine große Kunst einen unwissenden Beamten drauf hinzuweisen. Es wäre schon fast Zufall auf jemanden zu treffen, der sich gerade damit befasst hat. Drum verweise ich auf die Auslegung des LKAs, die ich auch schriftlich bei mir habe.


    guardian_bw
    Nicht jedes Wort auf die Goldwage legen...
    Der Schusswaffenerkennungsdienst des LKA ist zuständig für die Klärung waffenrechtlicher Fragen. Ob in dem Zusammenhang auch eine gewisse Weisungsbefugnis besteht weiß ich nicht; das ist aber letztlich auch nicht wirklich wesentlich. Vorgesetzte Behörde ist zugegebenermaßen nicht richtig. Habe es oben korrigiert...


    Ansonsten: Überprüfungen fanden während meiner Tätigkeiten durchaus statt. Es gab auch Anzeigen gegen Mitarbeiter wegen gef. Körperverletzung mit Hiebwaffen. Jedoch nie wegen des Führens. Ich sehe da auch sonst keinen großartigen Diskussionsbedarf. Man kann sich nun über die rechtsverbindlichkeit einer solchen Auslegung Streiten oder es sein lassen. Ich fahre auf der Schiene weiter solange mich nicht tatsächlich ein Richter eines besseren belehren sollte. Bis dahin bleibt meine Auslegung zum Thema mit der des LKA Nds konform.
    Dabei sollten wir es vll einfach belassen, da es eh Off-Topic ist.

  • Wäre wohl trotzdem interessant, was die Cops dazu sagen... keine Lust, das mal dort zu diskutieren? Einen Account hast du ja dort...


    Ach ja, du bist dir bewusst, was du riskierst? Nicht nur die nicht gerade unerhebliche Strafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe... die Zuverlässigkeit als Wachmann steht ebenfalls in Frage... was das bedeutet, dürfte auch klar sein.

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  • Joar.... Habs ja in mind. zwei Threads mal thematisiert. Hat keiner Stellung zu genommen. Was das LKA reinstellt, stellt normalerweise auch kein Streifenpolizist in Frage. Und selbst wenn; wozu soll das wieder führen? Der eine wird es vll so sehen und der andere wieder so. Wenn ich mir die Themen da zum Teil anschaue.... Kommt letztlich auch wieder nur jeder mit seiner persönlichen Auslegung daher. Und genauso ist auch mit Staatsanwälten und Richtern. Deshalb gibt es zu ein und dem selben Sachverhalt mitunter ja auch wieder ganz unterschiedliche Urteile. Ich würde im unwahrscheinlichen Falle einer Anzeige daher auch nichts anderes tun als Staatsanwalt und Richter von meiner Auslegung zu überzeugen. Und da diese letztlich vom LKA kommt (welches ja auch regelmäßig als Sachverständiger vor Gericht auftritt), mache ich mir da auch keine großen Sorgen.
    Will hier nun niemandem diesen Weg empfehlen; habe das Thema auch nicht hier her geholt. Von daher besorgt euch mal einfach eure Ausnahmegenehmigungen weiter und ich werde mich hören lassen, falls ich tatsächlich mal strafrechtlich verfolgt werden sollte. 8)

  • Zitat

    Habs ja in mind. zwei Thread mal thematisiert. Hat keiner Stellung zu genommen.


    Naja, eher "versteckt" in anderen Themen, die z.T. auch bereits "ausgelutcht" waren... Antworten danach, bzw. darauf bezogen kam ja nicht mehr wirklich.
    Ich denke, gezielt eine Diskussion mit diesem Thema wäre etwas ganz anderes... und ich bin davon überzeugt, dass die Mehrheit der dort anwesenden Beamten sich garantiert nicht der Auslegung des LKA anschließen werden, sondern vielmehr eine Anzeige vorlegen werden...


    Warum ich das Thema hierher holte? Nun, auch unsereins sucht immer wieder nach neuen Infos... auch in anderen Foren. Zumal man sich nicht überall anmelden muss, um zu lesen.
    Dabei viel mir der Username auf, den ich hier auch bereits gelesen habe. Und das Thema passt hier durchaus rein...

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  • Wie gesagt... mich interessiert die Meinung einzelner Beamter zu dem Thema nicht wirklich. Das Einzige was interessant wäre, ist zu erfahren in wie weit das LKA mit seinen im Intranet veröffentlichten Auslegungen vll doch verbindlichen Charakter für die Vollzugsbeamten hat. Dann würde sich nämlich jede weiter Diskussion erübrigen.
    Mal sehen... vll eröffne ich dazu tatsächlich mal einen Thread.
    Im Moment warte ich aber lieber ab was sich in der Sache mit der Waffenrechtsänderung ergibt. Sollten die Tätigkeiten der Sicherheitsdienste wider erwarten kein berechtigtes Interesse zum Führen von Hiebwaffen darstellen hätte sich das nämlich eh erledigt. Vll sind wir nach der Expertensitzung Ende des Monats ja schlauer...

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