Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl

    • Erster Beitrag

    Hallo zusammen,


    wer kann mir den Unterschied erklären... wenn es geht verständlich :wink:


    Enstanden aus Fall... GWT-Fahrer bitte Beifahrer unter Vorwand KFZ zu verlassen und haut mit GWT (und Geld) ab.. Ist das Unterschlagung oder Diebstahl? Begründung!

    Gruß


    Rescue


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  • Muß nicht der Nachbar sein. Wenn du z.B. den Zähler überbrückst bestiehlst du die Stadtwerke direkt. D.h. vor kurzem war eben dieses halt noch Unterschlagung-hörte ich.
    Weil es ja für einen persönlich bereitgestellt war,...man "vermied" nur das bezahlen.
    ...da wird man echt doll im Kopp. :lol:

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

  • Hat hier noch "Jemand" Probleme mit der Begrifflichkeit? Oder bin ich der einzige der sich damit so schwer tut?

    Gruß


    Rescue


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  • Ups :oops: Entsetzen :cry:


    Kannst Du denn mal versuchen es mir zu erklären mit einfachen Worten?

    Gruß


    Rescue


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  • Versuche mal, die entscheidenden Merkmale des Diebstahls auf die Unterschlagung zu projezieren - das wird nix.


    Zum Gewahrsamswechsel beim Diebstahl braucht man zuerst die Wegnahme (Kunde nimmt Parfüm aus dem Regal) und die Zueignungsabsicht (Verstecken unter der eigenen Kleidung und verlassen des Ladens ohne zu bezahlen).


    Bei der Unterschlagung ist es meistens so, dass der Täter vorher mehr oder weniger verfügungsberechtigt war. Er durfte die Sachen haben.
    In diesem Fall bräuchte der Täter sich die Sache nicht erst unbefugt aneignen.


    Widerrechtliche Zueignungsabsicht...


    Jemand setzt bewusst zu einer Handlung an, um von vornherein alleine verfügungsberechtigt zu sein.


    Ich nehme es, um es zu behalten - obwohl es nicht mir gehört und ich eigentlich gar nicht haben darf.


    Verständlich?

  • Zitat

    Den Unterschied Unterschlagung und Diebstahl habe ich so gemacht:
    Diebstahl: Ich nehme was weg
    Unterschlagung: Ich gebe was nicht zurück...


    So hatte ich es erklärt und es war falsch.

    Gruß


    Rescue


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  • Widerrechtliche Zueignungsabsicht...


    Wenn du etwas wegnimmst (=Wegnahme) um es dir WIDERRECHTLICH ZUZUEIGNEN, wäre es Diebstahl.


    Zum Diebstahl braucht es zwei Dinge - das eine Ding ist die Wegnahme, das andere Ding ist die widerrechtliche
    Zueignung.


    Fehlt eins dieser Merkmale,
    wird es kein Diebstahl.

  • Ja ich glaube ich habe es.... Dank Dir und Remmel....


    Hat was mit der Besitzdienerschaft zu tun...

    Gruß


    Rescue


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  • Zitat von stinkefuchs

    Nein!


    Das hat Remmel auch gesagt :cry:


    Naja muss ja nicht alle § verstehen... sollte mich mal auf die anderen stürzen :cry:

    Gruß


    Rescue


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  • hier nochmal aus anderer quelle eine, so finde ich, gute definition der unterschlagung und des diebstahls:


    Die Unterschlagung ist Auffangtatbestand für alle Taten, die sich gegen das Eigentum oder das Vermögen anderer richten.
    Der Tatbestand ist allgemeiner gefasst, als bei allen anderen Eigentums- und Vermögensstraftaten.


    Jeder Täter, der einen Diebstahl oder einen Raub begeht, begeht notwendigerweise auch eine Unterschlagung. Die Strafbarkeit der Unterschlagung entfällt jedoch in diesem Fällen ("Subsidiarität").
    Erfüllt umgekehrt eine Tat nicht die Voraussetzungen eines Diebstahls, beispielsweise weil es an einem Bruch fremden Gewahrsams fehlt, kommt immer eine Unterschlagung in Betracht.


    War die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut, so ist die Tat gemäß § 246 Absatz 2 StGB mit einer höheren Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
    Ein Anvertrautsein liegt vor, wenn der Täter die Sache im Interesse des Eigentümers verwahrt oder zu bestimmten Zwecken verwendet.
    Um eine solche - qualifizierte - Unterschlagung handelt es sich beispielsweise, wenn ein Kassierer im Supermarkt das Kassengeld aus der Kasse entwendet.


    Diebstahl ist die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen.


    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams, d.h. der Täter oder ein anderer muss die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangen.


    Die Zueignung einer Sache setzt eine auch nur vorübergehende wirtschaftliche Nutzung der Sache und die dauernde Enteignung des Berechtigten voraus.


    Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung erfordert, dass es dem Täter auf die Begründung einer eigentümergleichen Stellung ankommt.


    Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, besonders schwere Fälle des Diebstahls sind mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht (u.a. Einbruch-, Einstieg- und Nachschlüsseldiebstahl).


    aus rechtslexikon-online


    gruss ricon

  • Danke Ricon, auch Dir


    ich habe das auch schon gelesen... und viele andere Texte im Internet.... irgendwo hängt es bei mir.

    Gruß


    Rescue


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  • Der Unterschied ist doch nur die Wegnahme ?


    Einmal habe ich es schon weil ich damit was machen muss....
    Einmal habe ich es nicht... ich muss es erst noch wegnehmen.
    In beiden Fallen will ich es aber haben bzw. verschenken oder verkaufen... (auf jeden Fall nicht mehr zurückgeben)


    Wobei haben und haben warscheinlich auch noch ein Unterschied ausmachen... ich kann was haben um es zu benutzen oder weil ich es transportiere...

    Gruß


    Rescue


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  • denke mal an den gwt:


    ein ma unterschreibt für die ihm vom kunden anvertrauten geldmittel; diese sind nun in seinem "besitz". während des weges zu seiner abgabestelle, eignet er sich geldmittel an. er eignet sie sich an BEVOR er diese an seiner abgabestelle gegen unterschrift wieder aus seinem "besitz" entlässt....dies erfüllt den tatbestand der unterschlagung.


    der gselbe mitarbeiter eignet sich nun nicht während des transportes eben diese geldmittel an sondern NACH abgabe dieser an der abgabestelle NACHDEM er diese gegen unterschrift abgegeben/aus seinem besitz entlassen hat. dies erfüllt den tatbestand des diebstahls.


    @all: mir ist klar, dass es hier den ein oder anderen "pferdefuss"gibt!



    gruss ricon

  • So verstehe ich das auch... wenn ich es in meine Worte fasse... ist es falsch... :cry:

    Gruß


    Rescue


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  • versuche es mit einem schema:


    nehme mein beispiel oder die obigen definitionen, trenne diese nach gesichtspunkten für das jeweilige delikt. wenn du antworten in anderen fragestellungen geben musst, nehme diese als prüfschema. so hast du einen anhalt ob deine anwort richtig sein könnte, da du alle gesichtspunkte berücksichtigt hast


    gruss ricon

  • Zitat von rescue

    Der Unterschied ist doch nur die Wegnahme ?


    Nein, die widerrechtliche Zueignungsabsicht nach der erfolgten Wegnahme, da du ja mit dem Teil so verfahren möchtest, als wäre es dein Eigentum.


    So schwer ist es eigentlich nicht.
    Und lass bitte den Sachverhalt mit dem GWT außen vor. Das lenkt nur ab.

  • Es ist in meiner Obhut also Unterschlagung... ich muss es erst wegnehmen um es zu bekommen dann Diebstahl...

    Gruß


    Rescue


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  • Den groben Rahmen zumindest.


    Feinheiten kommen später.


    Wo sind die Taschentücher für die Freudentränen...?



    Neues Beispiel:
    Mann und Frau wollen heiraten.
    Der Trauzeuge sieht im Auto die Schachtel mit den Trauringen liegen - er will sich einen Scherz erlauben und steckt die Schachtel in seine Hosentasche.
    Sein Plan ist, die Schachtel erst rauszuholen, wenn das Brautpaar schon Pipi in den Augen hat und denkt, sie hätten die Ringe verloren.


    Wegnahme da, Zueignungsabsicht fehlt.


    Diebstahl scheidet aus...

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