Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl
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Ich finde diese Beispiele sehr lesenswert.
Wobei der "Müll" im Beispiel mich aber irritierte, da Haus- oder Sperrmüll eigendlich nie "Herrenlos" sein sollten.(Von dem im Straßengraben am Waldrand mal abgesehen.)
Meines Wissens gehört er einem solange er in der Tonne vorm Haus steht,bis diese entleert wurde. Den Müll/Sperrmüll zu durchsuchen und etwas daraus zu entnehmen ist streng genommen Diebstahl.-Auch wenns vermutlich nie einen Kläger geben wird. (Es sei denn man ist ein erfolgreicher Paparazzi )
Der Besitzer des Müllbehälters ist demnach Eigentümer des Mülls.
Bei Abholung geht er in den Besitz des Entsorgungsunternehmens bzw. der Stadtwerke über.
Also Vorsicht Leute,...Pfandflaschenangeln wird nur stillschweigend geduldet. :lol:Aber das gehört im Grunde auch nicht hierher,ich weiß. :wink:
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Wenn ich etwas in die Tonne werfe, erkläre ich ausdrücklich Eigentumsverzicht.
Wenn mir einer daraufhin die Tonne leert, sehe ich da keine rechtswidrige Zueignungsabsicht, sondern maximal ein Umweltdelikt, wenn was daneben fällt und es nicht wieder in die Tonne wandert.
Ob es Haus- oder Sperrmüll ist, ist aus meiner Sicht egal.
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:kotz:
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Zitat von stinkefuchs
Wenn ich etwas in die Tonne werfe, erkläre ich ausdrücklich Eigentumsverzicht.
Wenn mir einer daraufhin die Tonne leert, sehe ich da keine rechtswidrige Zueignungsabsicht, sondern maximal ein Umweltdelikt, wenn was daneben fällt und es nicht wieder in die Tonne wandert.
Ob es Haus- oder Sperrmüll ist, ist aus meiner Sicht egal.
Das Durchsuchen meiner Mülltonne nach Post oder Informationen über mich fände ich aber nicht witzig. :wink:
Und was Sperrmüll angeht hab ich das nie anders gekannt... wer was nehmen will muß den Grundstückseigentümer fragen. Auch wenns keiner macht...Hier ein Beispiel einer beliebigen Gemeinde.
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Ich hab - wenn ich ganz ehrlich sein darf - überhaupt keinen Bock mehr, eine Diskussion über Müll oder Lkw´s zu führen.
Sollte das Thema weiterhin geöffnet bleiben sollen, könnt ihr gerne weiter darüber diskutieren - für mich ist der Drops gelutscht, da wir uns immer weiter vom Thema entfernen und hier eigentlich nicht wirklich viel mehr rumkommt....
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Warum muss das hier derart ausarten.
Können wir mal so langsam wieder zum Thema kommen.
Wenn nicht auch gut. Dann ist aber an dieser Stelle schluss.
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Zitat von Trapper
Bislang war die z.B. Nutzung fremden elektrischen Stroms eine "Unterschlagung" und wurde auch so geahndet. Weil eben nicht beweglich,vermute ich mal.
Seit diesem Jahr ist eine wiederrechtliche Stromnutzung jedoch "Diebstahl" und wird als solcher geahndet.- Habs in nem Aktuellen Fall am Arbeitsplatze mitbekommen.Das ist Entziehung elektrischer Energie nach § 248c.
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Zitat von FKSS
Das ist Entziehung elektrischer Energie nach § 248c.
und zwar seit dem jahr 1900 (!) nachdem ein reichsgericht eine anklage wegen diebstahls von strom mangels sacheigenschaft abgewiesen hatte... du scheinst also in einer ca 109jahre alten zeitblase gefangen zu sein.. ich würde entweder versuchen auszubrechen, oder auf die weltausstellung 1900 nach paris gehen, ist ne seltene gelegenheit für unsereins..!! außerdem würde ich ein konto eröffnen und drauftun was du hast, falls du je nach 2010 kommen solltest, wirst du zinsmäßig nen guten schnitt gemacht haben..! :wink:
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Also die Diskussion hier finde ich ja mal wirklich lustig. Eigentlich haben WR und Stinkefuchs die Frage schon halbwegs richtig beantwortet (wenn auch mit Schönheitsfehlern) und trotzdem wurde munter weiter diskutiert. Ich war eindeutig zu lange weg. Ihr solltet aber wirklich nicht anfangen euch über so unwichtige Dinge wie Mitgewahrsam Gedanken zu machen. Das braucht ihr nie wieder es sei denn ihr wollt Jura studieren^^
Diebstahl : Wegnahme einem anderen - fremde, bewegliche Sache, rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Unterschlagung : Fremde bewegliche Sache, rechtswidrige Zueignung.
Grob gesagt liegt der Hauptunterschied darin, das kein fremdes Gewahrsam (weder Mit- noch Alleingewahrsam) gebrochen wird. Der Täter muss die Sache auch nicht wie von einigen geschrieben bereits in seinem Besitz haben. Entscheidend ist einfach nur das hierbei kein fremdes Gewahrsam gebrochen wird und trotzdem eine rechtswidrige Zueignung vorliegt.
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