Hallo allezusamen
Wir hatten im Rahmen unserer Ausbildung ein Fallbeispiel wo sich selbst die Dozenten nicht einig sind ob das so richtig ist. :shock:
Die Situation : Kaufhausdetektiv sieht wie ein Kunde eine Digitalkamera in seine Hosentasche steckt und verfolgt ihn, und stellt Ihn dann nach dem Kassenbereich. Im weiteren Verlauf fordert der Kaushausdetektiv den Kunden auf die Digitalkamera sofort heraus zu geben der Kunde weigert sich daraufhin wendet der Kaufhaudetektiv Gewalt an um die Digitalkamera aus der Hosentasche zu holen und beruft sich in unserem beispiel auf den§855und § 859BGB und 860BGB was ihm im Rahmen von Besitzwehr und Besitzkehr die anwendung von Gewalt erlaubt. Ansonsten ist vieleicht zu erwähnen das er den Kunden Bereits unter berufung auf §229BGB fesgenommen hat, da sich dieser auch geweigert hat seinen Ausweis zu zeigen.
Meine frage durfte der Kaufhausedetektiv wirklich mit gewalt in die Hosentasche des Kunden greifen um das Diebesgut dort heraus zu hollen.? Laut der Auflösung durfte der Kaufhausdetektiv gewalt anwenden um Besitzkehr zu vollziehen. Unsere Dozentint ist persönlich aber anderer meinung und sagte das es die Aufgabe der Polizei sei die Digitalkamera sicherzustellen und dem Besitzer ( Kaufhaus ) zurückzugeben.
Oder macht er sich der Kaufhausdetektiv vieleicht doch Strafbar wenn er mit gewalt in die Hosentasche des Kunden greift
Grüße Kaschmix