Ich brauche mal eure Stellungnahme
Ich bin in einem Objekt tätig in dem sich mehrere Geldautomaten befinden.Das Erdgeschoss dieses Objektes ist ein öffentlich zugänglicher Raum.
Die Geldautomaten befinden sich in einem ca. 25 qm großen abgetrennten Raum, der verschließbar ist und zudem noch automatisch zuziehbare
Sichtschutzvorhänge besitzt.
Solange die Firma Brinks die Automaten bestückte, lief das zum überwiegenden Teil immer problemlos und vernünftig ab.
Die Kollegen holten sich bei uns die Schlüssel für den Raum und die Bedienung für die Sichtschutzvorhänge, schlossen sich ein und machten Ihren Job.
Vor einiger Zeit hat Brinks ja sein Deutschlandgeschäft aufgegeben und verkauft.
Seitdem spielen sich haarsträubende Szenen ab, wenn die „Rambos“ anrücken. Neuerdings fahren
sie mit Ihren Geldtransportern sogar auf dem Bürgersteig direkt vor den Haupteingang, der zudem noch Fluchtweg ist.
Das weitere Bestücken der Automaten läuft dann in der Regel bei vollem Publikumsverkehr ab. Gerade vorgestern, spielte sich
eine Szene ab (nicht zum ersten Mal), die mich dann veranlasste dies zu dokumentieren und die Bilder an den
Auftraggeber weiterzuleiten.
5 Kunden drängten sich in dem ja nicht allzu großen Raum Rambo 1 kniete vor dem Geldautomaten mit dem Hintern zu den Kunden.
Rambo 2 war eifrig am telefonieren und schaute dabei auf irgendwelche Zettel. Der Wagen war so eng vor dem Haupteingang (auch Fluchtweg) auf
dem Bürgersteig geparkt, das kaum noch jemand durchkam.
Ich ging dann zu den Typen hin und fragte aus welchen Rechtsgrund sie auf dem Bürgersteig stehen (Parkplätze waren genügend vorhanden) und ob sie nicht mal
die vorhandenen Sicherungseinrichtungen nutzen wollten.
Kommentar: Das ginge mich überhaupt nichts an und ich solle mich von dannen scheren.
Hab ich dann auch gemacht und die Dokumentation weitergeleitet.
Die Durchführungsanweisung zu § 25 der BGV C7 beschreibt zwar dieses Szenario:
ZitatDie Forderungen für die Sicherung von Geldtransporten nach Absatz 1 gelten auch für Transporttätigkeiten, bei denen für Täter die
Möglichkeit s direkten Zugriffs auf Geldbestände oder Wertbehältnisse besteht, z. B. Bei...
weiter:
ZitatAlles anzeigenZur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z. B.
Fahrzeug-Schleusen,
Fahrzeug-Andocksysteme,
geschlossen gehaltene Hofräume
sowie
vorübergehend unter Verschluss zu nehmende Gebäudeteile,die durch ihre Anordnung und Ausführung Außenstehenden den Zugang
verwehren und dementsprechend verwendet werden
Eine zwingende Vorschrift kann ich jedoch daraus nicht ableiten.
Unser Objekt liegt in einer Gegend, wo sich auch ziemlich viel „Volk“ umhertreibt. Daher fordert dieses Verhalten geradezu dazu
heraus, das irgendwann mal etwas passiert.
Keiner von uns möchte gerade dann Dienst haben.
Die Fluchtmöglichkeiten aus unserem Objekt sind geradezu ideal. Der Fahrer, der im Wagen wartet würde zudem von alledem nichts mitkriegen.
Meine Frage: ist die BGV auch soweit verbindlich, dass sie das WTU zwingt, bereitgestellte Sicherungsmöglichkeiten anzuwenden, oder ist die
Anwendung zwar wünschenswert aber nicht zwingend.
Gibt es eventuell andere Vorschriften /Richtlinien um die Anwendung der Sicherungsmöglichkeiten durchzusetzen ?