EAS-Alarm: Festhalten berechtigt?

  • Hallo,


    Wenn ein Doorman am Ausgang eines Geschäftes eine Person anspricht, bei der das EAS (Elektronische-Artikel-Sicherung) - System zu piepen beginnt, diese aber nicht stehen bleiben will.


    Ist der Doorman berechtigt die Person festzuhalten, da es sich ja offensichtlich um einen Diebstahl handelt, oder nicht, da es auch ein falscher Alarm sein könnte?

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

  • Zitat von Ben

    Hallo,


    Wenn ein Doorman am Ausgang eines Geschäftes eine Person anspricht, bei der das EAS (Elektronische-Artikel-Sicherung) - System zu piepen beginnt, diese aber nicht stehen bleiben will.


    Ist der Doorman berechtigt die Person festzuhalten, da es sich ja womöglich um einen Diebstahl handelt, oder nicht, da es auch ein falscher Alarm sein könnte?


    Ich hatte auch schonmal einen Fall wo bei einem Kunde der Chip noch in der Kleidung drin war. (von einem anderen Landengeschäft das das gleiche system nutzt) die Sache war recht schnell aufgeklärt da er den kassenbon noch im Auto hatte.


    Naja der Verdacht ist ja gegeben, da das EAS ausgelöst hat. Jeder normale Kunde würde stehenbleiben und diese sache klären.


    Also ich würde ihn festhalten bzw. ins Büro bitten.

  • Hi!


    So ein Fall hatten wir in unserer Zwischenprüfung.


    Du darfst ihn nicht festhalten, da das Auslösen der Schleuse keinen Beweis-, sondern nur einen Hinweis-Character hat!

    In allem was schlecht ist, gibt es auch etwas gutes. Deswegen traue ich jedem, nur nicht dem Teufel, der in jedem steckt. ;)

  • Zitat von sViVer

    Hi!


    So ein Fall hatten wir in unserer Zwischenprüfung.


    Du darfst ihn nicht festhalten, da das Auslösen der Schleuse keinen Beweis-, sondern nur einen Hinweis-Character hat!


    Seh ich anderst.
    Es besteht "dringender Tatverdacht" auf eine Straftat (Diebstahl/schwerer Diebstahl)


    Oder auf eine Besitzstentziehung lt. BGB und sei es nur, daß vergessen wurde das "EAS" zu entfernen

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Zitat von sViVer

    Hi!


    So ein Fall hatten wir in unserer Zwischenprüfung.


    Du darfst ihn nicht festhalten, da das Auslösen der Schleuse keinen Beweis-, sondern nur einen Hinweis-Character hat!


    Also mir reicht das um denjenigen Anzusprechen und ihn nochmal durch die Schleuse laufen zu lassen! Wenn die Schleuse wieder alarm schlägt, bitte ich ihn in Büro zu kommen um evtl. die Sachen zu Durchsuchen und ihn. Weigert er sich wird er Festgehalten bis zum eintreffen der Polizei die das dann weiterführt!!


    Grüßle

  • Hurra, auf den Tag warte ich, dass mich einer festhält.


    Zitat

    Dringender Tatverdacht


    Wo steht den bitte, dass ein dringender Tatverdacht Freiheitsberaubung, Körperverletzung und tätliche Beleidigung rechtfertigt.


    Zitat

    um evtl. die Sachen zu Durchsuchen und ihn


    Sind das die User, die sich über das schlechte Image der Branche aufregen?


    Durchsuchen dürfen nur Richter, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwälte und ihre Ermittlungsbeamten (HiBe) (§105 StPO). Nie, nie, nie dürfen Privatpersonen durchsuchen. Ausnahme: die rechtfertigende Einwilligung des zu Durchsuchenden liegt vor. Die kann aber nicht stillschweigend sondern nur ausdrücklich erklärt werden.


    Die Voraussetzungen für den § 127 StPO liegen auch nicht vor. Selbst wenn, rechtfertigt das keine Durchsuchung.


    Bleibt der § 229 BGB. "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, ... oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. "


    Die Verwirklichung des Anspruchs kann nicht das Abhandenkommen eines vergessenen Sicherheitsetikett sein. Und wenn ich nix geklaut habe, bin ich nicht verpflichtet, eine Handlung zu dulden. Mal ganz davon abgesehen, dass das dann auch nicht unter dem § 229 BGB zu subsumieren ist.


    Also: wenn es piept höflich :!: bitten, das vergessene Etikett entfernen zu dürfen. Wenn die Einwilligung dazu vorliegt, dann wieder höflich bitten, die Ware mit dem Kassenbon vergleichen zu dürfen. Wenn der Kunde (das sind ca. 99,9%) das verneint, bedankt man sich und verabschiedet ihn.


    Und wer mir das nicht glaubt, kann mir gerne schreiben, an welcher EAS er steht. Ich komme dann vorbei und verdiene mir ein bisschen Schmerzensgeld dazu.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • @Eugene willst mich jetzt a bissel verarschen?? Ein Hausdetektiv darf eine Person festhalten bis die Polizei kommt Punkt aus basta. Die Polizei darf ihn auch ohne "Gefahr im Verzug" eine Person Durchsuchen wenn ein konkreter Verdacht besteht! Das beinhaltet einen Diebstahl natürlich!! Genauso müssen Polizisten einen Verdächtigen durchsuchen um evtl Waffen oder andere Gefährdente Utensilien weg zunehmen!


    Körberverletzung ist nur dann gegeben wenn du ihn unaufgefordert eine Reinhaust ohne ersichtlichen Grund!


    Durchsuchen. Das dürfen Richter nicht machen!!!! Dafür ist der Staatsanwalt und die Polizei da :roll:


    Zitat

    Also: wenn es piept höflich bitten, das vergessene Etikett entfernen zu dürfen. Wenn die Einwilligung dazu vorliegt, dann wieder höflich bitten, die Ware mit dem Kassenbon vergleichen zu dürfen. Wenn der Kunde (das sind ca. 99,9%) das verneint, bedankt man sich und verabschiedet ihn.


    Hahahahahahahahaha geiler Witz hahahahahahahaha *tränen lacht* hahahahahahaha sorry statement kommt später *au meine Bauchmuskeln*

  • Zitat von Eugene Vidoq

    Hurra, auf den Tag warte ich, dass mich einer festhält.



    Dringender Tatverdacht = alle Umstände deuten darauf hin, daß jemand eine Straftat begangen hat.


    Falls der EAS "losgeht" hat das ja einen Grund, denn dieser EAS wurde ja zu einem bestimmten Zweck angebracht.


    Wenn Du mit lachen fertig bist und mir/uns Fakten vorlegst, daß das Festhalten einer Person nach dem Auslösen des EAS bestraft wurde, lasse ich mich gern korrigieren.
    Ansonsten kannst Du alle Warensicherungssysteme wegwerfen, wenn ich nach Auslösen des EAS niemanden aufhalten soll :?:


    Ach so, ich bin nicht als Kaufhausdetektiv tätig :mrgreen:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)


  • Meinst du mich??


    Ok um es mal so zu sagen! Warum kauft sich eine Warenkette ein Alarmsystem von mehreren Hunderttausend € um sich nur höflich zu verabschieden wenn einer was geklaut hat?!?
    Wenn ein Alarmsystem anschlägt egal warum auch immer ist erst der Verdacht da das was nicht so läuft wie es laufen soll! Wenn sich dann der Kunde weigert sich durchsuchen zu lassen oder die Ware kontrollieren zu lassen dann verhärtet sich der Verdacht. Und jetzt kann die Polizei gerufen werden. Die klärt dann meistens vor Ort wie es weitergeht!
    Wenn der Betroffene dann einwilligt sich durchsuchen zu lassen und oder die Ware freiwillig herausgibt ist alles in Butter! Fall er das nicht tut kann ihn die Polizei durchsuchen (Gründe oben genannt im letzten Post).

  • mit dem selber durchsuchen klappt leider nicht-
    allerdings
    du hast einen versuch!
    setzt allerdings voraus, du hast den dieb beobachtet und kannst konkret eine tasche benennen, in der das diebesgut verschwand. dort darfst du bei!
    ( so hab ich es zumindest in erinnerung... :wink: )

    Hauptsache -
    wir sind einer meiner meinung!!!

  • Nochmal zum mitmeiseln:


    Wenn ich als Sicherheitsdienstmitarbeiter, in diesem Fall also als Kaufhausdetektiv oder Doorman, in die Rechte Dritter eingreife, muss ich dafür ein Rechtfertigungsgrund haben. Der ergibt sich idR aus dem Gesetz (es gibt auch noch so lecker Sachen wie mutmaßliche Einwilligung oder Sozialadäquanz, die greifen hier aber nicht).


    Festnahme bei Straftat = § 127 StPO aber nur bei Straftat und nicht bei Verdacht.


    Selbsthilfe inkl. Festnahme und Wegnahme des gestohlenen Gegenstands = § 229 BGB aber nicht bei Verdacht.


    Nothilfe weil Angriff auf Rechtsgut = § 32 StGB, § 227 BGB aber nicht bei Verdacht


    Durchsuchung = § 105 StPO aber nur durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.


    Das Auslösen der EAS (welche im Übrigen in erster Linie der Prävention dient) ist kein Beweis für eine Straftat. Sondern es kann eine Fehlfunktion sein oder es kann ein vergessenes Etikett an bezahlter Ware sein. Wo fängt es an und wo hört es auf? "Ich glaub nicht das Sie schwanger sind, Sie haben bestimmt ein Kissen geklaut!"?


    Zitat

    Und jetzt kann die Polizei gerufen werden.


    Und was machst du bis die Trachtengruppe da ist? Wenn dein Tatverdächtiger einfach geht? Festhalten?


    Auf der HP der Verbraucherzentrale Thüringen gibt es einen netten Artikel, inklusive zweier Urteile.


    Anmerkung: in dem Artikel steht: "bei einem ganz konkreten Verdacht hat das Personal das Recht, einen Kunden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. "


    Nochmal, der Verdacht genügt nicht. Denn wenn der Verdacht sich als unbegründet herausstellt ist das Festhalten automatisch eine Freiheitsberaubung geworden. Das bedeutet für die Praxis, dass ein Ladendetektiv einen Dieb ab der eigentlichen Tathandlung bis nach dem POS lückenlos beobachten muss.


    Eindeutiger ist das Merkblatt 8 der BG für den Einzelhandel. "nur einschreiten, wenn der Diebstahl zweifelsfrei beobachtet wurde, d. h. der Tatverdächtige die Kassenzone mit unbezahlter Ware passiert hat"


    Zitat

    Ach so, ich bin nicht als Kaufhausdetektiv tätig


    Ich auch nicht 8)

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat

    du hast den dieb beobachtet und kannst konkret eine tasche benennen, in der das diebesgut verschwand. dort darfst du bei!


    Halb zog er sie, halb sank sie hin...


    Das wäre der § 229 BGB. "Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt..." Wobei zu klären wäre, ob "obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist "

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat

    Durchsuchen. Das dürfen Richter nicht machen!!!! Dafür ist der Staatsanwalt und die Polizei da [snip]Hahahahahahahahaha geiler Witz hahahahahahahaha *tränen lacht* hahahahahahaha sorry statement kommt später *au meine Bauchmuskeln*


    Wenn du dir deine Tränchen getrocknet hast, lese dir den § 105 StPO durch. Könntest was bei lernen :evil:

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Zitat von "Blue_Dragon

    Meinst du mich??


    Wie komm ich dazu.
    Wen habe ich denn zitiert :?:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)



  • Ja,ja die Verbraucherzentralen. Die schreiben viel, wenn der Tag lang ist.
    Ich bestreite nicht, daß nur die Polizei Personalien feststellen, Verdächtige und deren Sachen durchsuchen darf usw.
    Für mich steht die Frage im Raum: Was darf ein Detektiv, wenn das EAS
    Alarm schlägt? Das EAS hat einen bestimmten Zweck.


    Was machst Du, wenn Du bei Einbruchalarm in einem Objekt jemanden antriffst der behauptet "Ich bin nur hier, weil es gebimmelt hat"
    Läßt Du den dann auch einfach gehen?


    Falls ja, hast Du zwar juristisch völlig korrekt gehandelt aber Du wirst, wenn Dir sonst nichts weiter einfällt, bestimmt noch sehr weit kommen, in Deinem Beruf 8)

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Nun ja,
    Eugene hat da IMHO weitestgehend recht. Ich denke mal, der Knackpunkt dürfte sein, ob das Etikettendingens bei Alarmgebung zum Einen zuverlässig genug arbeitet und zum anderen sicher auszuschliessen ist, dass Etiketten an der Kasse vom Personal vergessen werden kann.
    Halte ich beides für nicht wirklich stichhaltig belegbar, zumal ich mal so einen Helden des Einzelhandels kennenlernen musste, der mir grinsend eine Fernbedienung zeigte und die EAS fröhlich bimmeln liess (war vielleicht ja nur Zufall, dass das Teil piepste, wenn er auf den Knopf drückte.... *g*). Das würde übrigens dem willkürlichen Festhalten Tür und Tor öffnen, wenn alleine das Piepsen als Festnahmegrund ausreichen würde, nurmal so nebenbei.
    Und, wie Eugene schon richtig anmerkte, vorläufige Festnahme nach dem Jedermannsrecht ist durchaus gewollt nur für eine zweifelsfreie frische Tat zu rechtfertigen, nicht für einen Verdacht, so wahrscheinlich er auch erscheinen mag.
    Ich wollte so einen Job übrigens auch nicht machen. Viel zuwenig Geld für viel zuviel möglichen Ärger.
    Just my food for thoughts. :)


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Ok Euqene, eigentlich hass ich es in Paragraphen rumzuwühlen weil es so eine fuselei ist mit de´n tausenden von Unterartikel und zusatz Paragraphen!


    Strafprozeßordnung
    . Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)

    § 127

    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.


    (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.


    (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.



    -----------------------------------------------------------------------------------


    § 112
    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.


    (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen


    1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
    2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
    3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
    a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
    b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
    und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).



    (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.


    ------------------------------------------------------------------


    § 105
    (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.


    (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.


    (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.


    -----------------------------------------------------------------


    Es tut mit leid @Euqene ich werd nix meiseln weder hier noch sonst wo!


    Wäre ja noch schöner wenn sich ein Dieb auch noch hinter Paragraphen schützen kann.


    @Euqene ich komm mal zu dir und dann kannst du es mir sicherlich in der Realität zeigen wie das geht mit dem Herzlichen Auf wiedersehen wenn das EAS anschlägt!!
    Dafür nehm ich auch eine grössere Reise auf mich!!!

  • Eugene Vidog hat alle angesprochenen Dinge richtig und sogar humorvoll, was bei solch einen Thema ja gar nicht so einfach ist, angesprochen.


    Thema Duchsuchen.
    Kann man machen, wenn die Einwillung der Person vorliegt. Schwierig, schwierig, hinterher könnte sie ja auch was anderes sagen!


    Thema Festhalten
    Bei Verdacht einer Straftat oder zur Durchsetztung von Schadenersatzanprüchen kann man eine Person bis zum Eintreffen von Polizei festhalten, wenn diese sich nicht freiwillig identifiziert. Wegsperren oder fesseln ist verboten, festhalten nicht.
    Das auslösen von EAS ist in meinen Augen nix tatverdächtiges und um EAS gings ja. Man kann, wenn EAS gepiepst hat und die Person sich nicht durchsuchen läßt, sie festhalten, bis Polizei kommt. Wird dann nach eintreffen der Polizei nix gefunden, hat man ein Problem (Freiheitsberaubung). Die oft zitierten Jedermannsrechte geben viel weniger her, als man allgemein denkt.
    Die Regel dürfte ja so sein, der "Dieb" ist aufgeregt, alles ein bißchen angespannt, er läßt sich durchsuchen, man wird fündig, dann wäre ja alles klar. Deswegen ist es wichtig, die Person beim klauen zu sehen
    und sich nicht auf das EAS zu verlassen bzw. nur von dessen piepen von einem Tatverdacht auszugehen.



    Vieleicht könnt ihr mir ja helfen?
    Großes umfriedetes Werk, privater SD, nach etlichen Diebstählen verlangt der Auftraggeber eine Personenkontrolle die auch Durchsuchungen einschließen soll. Die Kontrolle wird überraschend durchgeführt. Eine bekannte Person verweigert Durchsuchung von PKW und sich selbst. Dürfte ich die Person festhalten, um sie von der Polizei durchsuchen zu lassen? Ein dringender Tatverdacht scheint doch gegeben zu sein, denk ich.


    Da individuelle Rechtsberatungs in öffentlichen Foren verboten ist, bitte ich um allgemein gehaltene Antworten. :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Anonymous ()

  • Wenn ich seine Personalien kenne, darf ich ihn leider nicht festhalten!


    So habe ich es gelernt. Wenn er es aber verweigert, darf ich ihn sehr wohl festhalten, bis zum eintreffen der Polizei!!! :!:


    EDIT: Hatte ich vergessen zuzuschreiben thx BigBlock! Natürlich nur wenn ich ihn dabei erwische und nicht, wenn ich glaube er könnte es gewesen sein!

    Es grüßt die Ive

    Einmal editiert, zuletzt von Ive ()

  • Marcus, tut mir leid, aber Eugene hat absolut Recht. Da gibt es nix dran zu rütteln.
    Löst EAS aus, kann ich den Kunden bitten, ob ich dies, das oder jenes dürfte oder ob er/sie etwas dagegen (meine Handlung) einzuwenden hat. Sagt er/sie, dass er/sie es nicht machen wird, bleibt mir lediglich die Möglichkeit, hinter ihm/ihr herzulaufen und die Sache an die Pol. zu übergeben.


    EAS ist weder Beweis, noch Verdacht - maximal Hinweis.


    Die von Dir benannten §§ greifen leider alle nicht.


    Untersuchungshaft wegen EAS-Auslösung? Niemals.
    Durchsuchung durch SMA? Niemals.


    Wir leben in einem Rechtsstaat. Das könnte vielleicht in TakaTuka-Land passieren, aber nicht hier.


    Wir haben für alle Fälle im "Büro" eine versteckte Kamera und rechtlich einwandfreie Einverständniserklärungen zur körperlichen Durchsuchung.


    Sollte XY das Teil nicht unterschreiben, legt von meinen Mitarbeitern keiner Hand an den Kunden. Bis zu diesem Moment ist er/sie nämlich noch Kunde und kein(-e) Tatverdächtige(-r).


    Sollte es zu unwahren Behauptungen kommen (und das ist nicht selten), haben wir noch unsere kleine Kamera und die Aufzeichnung.


    Mir fallen da spontane Tatbestände ein.
    Gef. KV, Amtsanmaßung, Freiheitsberaubung, Nötigung, ....


    Alles Dinge, die unangenehm und teuer werden.


    Ob es in der Realität so gemacht wird, entscheidet der Eizelfall und ncht die Pauschalität.

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