EAS-Alarm: Festhalten berechtigt?

    • Erster Beitrag

    Hallo,


    Wenn ein Doorman am Ausgang eines Geschäftes eine Person anspricht, bei der das EAS (Elektronische-Artikel-Sicherung) - System zu piepen beginnt, diese aber nicht stehen bleiben will.


    Ist der Doorman berechtigt die Person festzuhalten, da es sich ja offensichtlich um einen Diebstahl handelt, oder nicht, da es auch ein falscher Alarm sein könnte?

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

  • Zitat von Eugene Vidoq


    Und eine rein akademische Diskussion.


    Interessant wo sie auch endet beim Gesetzgeber. Im nirgendwo. Irgendwelchen 34aMA Rechte zu übertragen, hat man sich dann doch nicht getraut, wie auch bei, der Qualifikation. Dies ist meine persönliche Meinung dazu und streng OT :wink:

  • Habe ich gefunden:

    Zitat

    Landgericht Koblenz/ Amtsgericht Osnabrück:
    Nur Polizei darf Einkaufstaschen öffnen

    Kaufhausdetektive dürfen Tüten und Taschen von Kunden nicht öffnen und keine Personalien aufnehmen. Darauf hat die Stiftung "Warentest" hingewiesen. Nur die Polizei habe das Recht, Personen und Taschen zu durchsuchen und persönliche Daten aufzunehmen, heißt es in der Juni-Ausgabe des "test"-Magazins. Kaufhausdetektive hätten bis auf das Hausrecht keine weiteren Rechte.

    So dürfen sie nur bei konkretem Diebstahlverdacht, etwa eine piepende Sicherheitsschleuse, einen Kunden festhalten. Andernfalls machen sie sich selbst der Freiheitsberaubung schuldig. Der Betroffene kann dann Anzeige erstatten und eine Zivilklage einreichen. So verurteilte das Amtsgericht Osnabrück einen Kaufhausdetektiv zu 125 Euro Schmerzensgeld, weil er eine unschuldige Kundin eine Stunde lang festgehalten hatte. (Az: 40 C 269/88). Das Landgericht Koblenz gestand einem Kunden in einem anderen Fall knapp 500 Euro Entschädigung zu. (Az: 6 S 212/86)


    Hier:
    http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/782951.html

  • Wobei das Urteil leider falsch wiedergegeben wurde seitens des MDR...


    Der MDR fixierte seinen Bericht auf die Durchsuchung, dort ist richtig wiedergegeben.


    Bei dem Teil "FESTHALTEN nur bei ....VERDACHT....zum Beispiel piepende Sicherheitsschleuse" wurde nicht korrekt wiedergegeben. Die Darstellung des MDR in diesem Punkte ist falsch.


    Ganz klar ist Festhalten bereits eine Freiheitsberaubung und strafbar bei dem aleinigen VERDACHT, sofern die eigentliche TAT nicht BEOBACHTET worden ist....


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.


  • Da wäre ich aber vorsichtig. Das LG Frankfurt/M hat wegen eines solchen Falles schonen einen "Wachmann" wegen Amtsanmaßung §132 StGB verurteilt. Die Begründung lautet sinngemäß, "daß eine Durchsuchung/Abtasten nach Waffen über das Recht der vorl. Festnahme §127 StPO bzw. Brechen des Widerstandes gem. §903 BGB hinausgeht"
    Du könntest ihm ja auch Handschließen anlegen :roll:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Ich habe mir das Ganze gestern nochmals durch den Kopf gehen lassen.


    Allein die Auslösung des EAS rechtfertigt noch nicht jemanden festzuhalten.
    Ich sehe das ganze eher als psychologisches Problem.
    Der Betreiber eines warenhauses gibt viel Geld für EAS und Ladendetektive aus.
    Falls das EAS Alarm gibt kann der gute Mann/Frau an der Tür nicht einfach sagen "ich mache nix" oder einen Verdächtigen gleich in Handschließen abführen.
    Der Grat ist schmal, auf dem sich Kaufhausdetektive bewegen, beides kann ihn den Job kosten :cry:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Bei dem von Dir angesprochenem Urtel des LG Frankfurt ging es aber darum, das PRÄVENTIV eine Durchsuchung nach Waffen durchgeführt wurde...... Sprich der gute Mann sagte aus, er wollte sicher gehen das der Durchsuchte keine Waffen hat.....


    DAS ist der Unterschied..... Hätte der vor Gericht ausgesagt, das er GESEHEN hat das der "Probant" eine Waffe HAT, hätte er durchsuchen DÜRFEN.. Leider hat er sich aber anders geäußert...... Verurteilung hängt hier an dem kleinem Wörtchen PRÄVENTIV / VORBEUGEND / "zur Sicherheit"........


    Genau deswegen hier extra darauf hinwies, das man GESEHEN haben muß das er eine Waffe HAT..... :wink:


    (Hierzu gibt es Urteile diverser OLGs die genau diesen Unterschied zwischen GESEHEN und VERMUTEN hervorheben.....)


    In einem der Urteile wurde übrigens der Sicherheitsmitarbeiter frei gesprochen alleinig aus der Tatsache, das er MEINTE eine Waffe GESEHEN zu haben, bei der Durchsuchung jedoch keine gefunden wurde.... Hier wurde dem Sicherheitsmitarbeiter die "Irrtümlichkeit" nicht negativ ausgelegt..... (ähnlich/vergleichbar der Putativ-Notwehr).....


    Ihr seht, es hängt hier von ganz kleinen Nuancen ab WAS ich vor Gericht aussage, ob oder ob nicht verurteilt werde....


    Also nochmals:


    Ich MUSS GESEHEN HABEN das er eine Waffe HAT! Präventive Durchsuchung nach Waffen OHNE eine Waffe gesehen zu haben ist NICHT zulässig und führt (kann führen) zu einer Verurteilung!


    IRRE ich mich, sprich habe Waffe gesehen, aber real war gar keine da, dann wird der Irrtum NICHT geahndet..... :wink:


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.


  • Vielen Dank für Deine Erläuterungen :D :respekt:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Zitat von S.L.

    Vielen Dank für Deine Erläuterungen :D :respekt:



    Aber gerne doch 8)

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Es gibt wenig Urteile im Netz gegen Kaufhausdetektive und wenn, recht grobe Verstöße gegen Rechte.
    Ein Polizeibeamter hat mal bei einer Schulung erzählt, wenn man den Richtigen mal etwas gröber anfasst, als gesetzlich erlaubt, kräht da in der Regel kein Richter nach. (ohne Gewähr! :twisted: )
    Ich weiß, diese Diskussion geht ein wenig in die Richtung der theoretischen Jura, mir fehlt hier nur ein wenig Erfahrung von Kaufhausdetektiven in der täglichen Praxis.

  • Hallo,


    Zitat

    Ein Polizeibeamter hat mal bei einer Schulung erzählt, wenn man den Richtigen mal etwas gröber anfasst, als gesetzlich erlaubt, kräht da in der Regel kein Richter nach. (ohne Gewähr! )


    Nicht wirklich.........es macht immer noch einen Gewaltigen Unterschied,ob die Staatsmacht "was macht" oder ein Wachtelmann.......
    Wie lautete doch ein schöner Bericht der Feldjäger mal???...
    "Heimtükisch schlug der Sistierte seine Hoden auf meinen Stiefel......."
    Mit sowas kommst du nur als "Staatlicher" durch.........

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hallo Ruputer,


    Zitat

    Und warum dann relativ wenig Verurteilungen von Kaufhausdetektiven?


    Weil viele Strafanträge gegen Kaufhausdetektive durch Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbuße erledigt werden........

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Weil viele Strafanträge gegen Kaufhausdetektive durch Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbuße erledigt werden........


    Einmal das, darüber hinaus herrscht in der Regel ein gutes Verhältniss zwischen den Beamten des zuständigen Reviers/Abschnitts, so dass diese Strafanzeigen von den "üblichen Verdächtigen" (widerrechtlich) ignorieren.


    Man darf nicht vergessen, dass Ladendiebstahl ein für die Kriminalpolitik wichtiges statistisches Element ist, kein anderes Delikt der PKS hat eine Aufklärungsquote von ~95% bei einer hohen HZ. Oder anders: Die Aufklärungsquote im Deliktbereich "leichter Diebstahl" würde ohne den Bereich Ladendiebstahl von ~45% auf ~25% sinken.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • So..habe mir diesen Thread sehr aufmerksam und spannend durchgelesen und gebe auch noch meinen Senf dazu.


    Wenn ich einen Diebstahl nicht beobachtet habe( somit bin ich kein Zeuge ), dann liegt auch kein dringender Tatverdacht des § 242 StGB vor, sodass ich - ausser nett und höflich fragen darf - überhaupt keine Maßnahmen treffen darf , die in das Rechtsgut " Persönlichkeitsrecht " eingreift. Da muss man auch mal verlieren können. Wenn der " Kunde " , dem ich erstmal keine Straftat( Unschuldsvermutung ) unterstellen darf, nicht warten möchte, habe ich Pech gehabt. Halte ich ihn fest......darf ich mich dann zum Tatvorwurf der Freiheitsentziehung äussern, oder nicht. ( ich bin dann Beschuldigter ). Habe ich den Diebstahl mit meinen Augen beobachtet, dann daf ich natürlich nach den Jedermann§, die Person an der Flucht hindern und festhalten bis die polizei kommt. Wenn sie renitänt ist, darf ich bei Güterabwägung auch Hilfsmittel zb: Handfesseln einsetzen. Ich darf die Person auf keinem Fall nach Diebesgut durchsuchen oder die migeführten Taschen. Wenn der Kunde will, dann müsst ihr euren Firmen/Dienstausweis vorzeigen. Ich würde es machen, wenn ich mir bewusst bin, dass ich nach recht und Gesetz meinen Job mache. Die gerufene Polizei führt ihre maßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Wichtig ist es, bei einem scheinbaren Tatverdacht immer schön höflich zu bleiben und mit äussersterm Feingefühl an die Sache zu gehen.

  • Zitat von Horst Schlemmer

    Wenn ich einen Diebstahl nicht beobachtet habe( somit bin ich kein Zeuge ), dann liegt auch kein dringender Tatverdacht des § 242 StGB vor, sodass ich - ausser nett und höflich fragen darf - überhaupt keine Maßnahmen treffen darf , die in das Rechtsgut " Persönlichkeitsrecht " eingreift. Da muss man auch mal verlieren können. Wenn der " Kunde " , dem ich erstmal keine Straftat( Unschuldsvermutung ) unterstellen darf, nicht warten möchte, habe ich Pech gehabt. Halte ich ihn fest......darf ich mich dann zum Tatvorwurf der Freiheitsentziehung äussern, oder nicht. ( ich bin dann Beschuldigter ). Habe ich den Diebstahl mit meinen Augen beobachtet, dann daf ich natürlich nach den Jedermann§, die Person an der Flucht hindern und festhalten bis die polizei kommt. Wenn sie renitänt ist, darf ich bei Güterabwägung auch Hilfsmittel zb: Handfesseln einsetzen. Ich darf die Person auf keinem Fall nach Diebesgut durchsuchen oder die migeführten Taschen. Wenn der Kunde will, dann müsst ihr euren Firmen/Dienstausweis vorzeigen. Ich würde es machen, wenn ich mir bewusst bin, dass ich nach recht und Gesetz meinen Job mache. Die gerufene Polizei führt ihre maßnahmen in eigener Zuständigkeit durch. Wichtig ist es, bei einem scheinbaren Tatverdacht immer schön höflich zu bleiben und mit äussersterm Feingefühl an die Sache zu gehen.


    Ich blick das nicht ganz. (nicht bezüglich der Praxis, sondern vom rechtlichen Standpunkt)
    EAS geht los, Kunde weigert sich seine Taschen zu zeigen und geht weiter. Kein Diebstahl beobachtet, Pech gehabt.
    Dauert ca. 1-2 Wochen bis die Kaufhäuser leergeklaut sind. Rechtliche Handhabe für Detektive: -keine-
    In der Praxis wird wohl mehr oder weniger Rechtsbeugung oder Rechtsbruch begangen und in der Regel den richtigen "Kunden" unter wohlwollendem Blick der Exekutive und Judikative die Konsequenzen gezeigt. Geht natürlich nur gut, wenn bei Falschalarmen ein sehr höfliches Auftreten und Kulanzausgleich für die fälschlich Betroffenen gegeben ist.
    Von Rechtssicherheit für die Detektive jedoch keine Spur. Scheint für die Kaufhäuser aber nichts auszumachen, sonst würden diese Systeme ja nicht für teures Geld eingesetzt werden.

  • Zitat von Ruputer

    Ich blick das nicht ganz. (nicht bezüglich der Praxis, sondern vom rechtlichen Standpunkt)
    EAS geht los, Kunde weigert sich seine Taschen zu zeigen und geht weiter. Kein Diebstahl beobachtet, Pech gehabt.
    Dauert ca. 1-2 Wochen bis die Kaufhäuser leergeklaut sind. Rechtliche Handhabe für Detektive: -keine-
    ............................................................................... Scheint für die Kaufhäuser aber nichts auszumachen, sonst würden diese Systeme ja nicht für teures Geld eingesetzt werden.


    Sieh es einfach mal von der Seite der Kaufhäuser (und gestatte Dir selbst eine kleine Analogie zu Kostelanys Spruch über Banken: Man sollte wissen, dass hinter den Fassaden grosser Finanzinstitute keine Musterknaben sitzen*g*):
    Es trifft gegebenenfallls doch immer den Detektiv:
    Geht das EAs-Dingenskirchen los und er macht nix, und ein Verantwortlicher vom Kaufhauspersonal kriegt das mit, gibts eine auf den Deckel, weil er nicht tätig wird.
    Ergo: er wird wohl öfter mal tätig.
    Wird er aber tätig und der betroffene mutmassliche Ladendieb wehrt sich gegen die evtl. unrechtmässigen Handlungen des Detektivs, lehnt sich das Kaufhaus zurück und sagt: Naja, der Detektiv müsste ja eigtl. wissen, was er darf oder nicht.
    In beiden Fällen verliert das Kaufhaus nix und der Detektiv trägt so ziemlich alle Risiken, sowohl juristisch wie auch persönlich.
    Und das für das Riesengeld, dass die Kollegen da abschöpfen, tolle Wurst.


    Just my 2 cents. :)
    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Ich habe mir das ganze Thema hier mal durchgelesen und muss sagen, dass ich erstmal erschrocken bin, als hier gleich mit "dringendem Tatverdacht" gewedelt wurde.


    Eugene, bigblock und wsd haben das aber sehr gut aufgelöst. Von Zeit zu Zeit sollte man sich in unserer Branche immer wieder bewusst machen, dass wir gaaaanz normale Staatsbürger sind. Nicht umsonst nennt man die Jedermannsrechte ja auch Eingriffsrechte.


    Das Piepsen einer EAS ist eben nur Hinweis, dass etwas bei der 'Kaufabwicklung' nicht stimmt, mehr aber auch nicht.


    Es liegt ja noch nicht mal ein Anfangsverdacht vor.


    Grundsätzlich gibt es drei Arten des Tatverdachts: Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht und der dringende Tatverdacht.


    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.


    Und wo bitte nehme ich die Straftat her? Durch das Piepsen ?


    Auch diese Terminologie "Durchsuchung" sollte man schnell wieder durch "Nachschau" ersetzen. Und diese bezieht sich auf Behältnisse, Räume etc. UND setzt IMMER die Einwilligung des Betroffenen voraus. Sie kann nicht erzwungen werden und bezieht sich keinesfalls auf die Kleidung.


    Mit einer guten Begründung bekommt man vielleicht so manches geregelt, aber das bedeutet nicht, dass ich dann automatisch auch das Recht auf meiner Seite habe.


    Was die Festnahme betrifft (wenn denn nun eine solche gerechtfertigt wäre nach der StPO), so ist auch die in dem Moment beendet, wenn die Identität feststeht. Das war's dann. Dann geht er nach Hause, wenn er das will. Und auch hier ist IMO zwischen "festhalten" und "mitnehmen" bei einer Festnahme klar zu unterscheiden.


    Ansonsten ist das ein echt guter threat hier.


    Ach ja, eine Frage hätte ich noch: Ich habe ja mit Veranstaltungsschutz wenig zu tun, lese hier aber immer wieder, dass fixiert wird oder sogar Handschellen angelegt werden. Wie begründet ihr denn so das 'Fesseln' einer Person oder das Handschellen anlegen ?

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Liebe mit-Sicherheitskräfte und vor allem,
    Liebe Kaufhausdetektive.


    Die eAS dienen, wie bereits vorab gesagt, hauptsächlich der Prävention. Soll heißen: der Kunde sieht das (meist riesengroße) Sicherheitsetikett und kann sich selber zusammenreimen, dass ein Diebstahl vom eAS angezeigt wird. Daraufhin überlegt er sich, dass er es wohl besser lässt.


    Vorteil: Der Kunde kennt die rechtlichen Hintergründe nicht, denn wüsste er wie es um die eAS bestell ist, würde er mit der geklauten Ware einfach das Haus verlassen. Dabei müsste er allerdings voraussetzen, dass er nicht beobachtet wurde, denn dann und nur dann, ist der Kaufhausdetektiv berechtigt ihn festzunehmen.


    Tatsächlich ist es nämlich so, dass ein Kunde, der bei aktiviertem eAS die Anfrage des "Doorman" verneint, seinen Weg nach draußen fortsetzen darf.


    Das Festnehmen einer Privatperson durch eine weitere Privatperson (z.B. der Sicherheitsdienst) ist rechtlich nur durch einen dringenden Tatverdacht möglich. Juristisch ist das ausgelöste eAS aber kein dringender Tatverdacht, der nämlich nur bei einer beobachteten Straftat besteht.


    Fazit: bei ausgelöstem eAS den Kunden höflich ansprechen und die körperliche Dominanz nutzen. Ein ertappter Dieb gibt dann auch meist schon auf. Sollte er weglaufen - Pech gehabt.

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