SKP jetzt auch für Mitarbeiter einer Discothek?

  • ... so eben erzählte mir ein Kollege, dass fortan auch für die Mitarbeiter einer Discothek die SKP Pflicht ist, sobald sie als Türsteher für die Sicherheit des Objektes zuständig sind und dabei tatsächlich offentlichem Verkehr ausgesetzt sind. (Also die gleichen Anforderungen für Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes)


    Die Pflicht erstreckt sich auf NRW und Informationsgeber ist wohl das Ordnungsamt in Köln. Aufgrund der Uhrzeit konnte ich mich nicht informieren, bin aber so aufgeregt über diese - meiner Meinung nach - nicht mögliche Wahrscheinlichkeit einer SKP-Pflicht für direkt beschäftigte Disco-Türsteher, dass ich direkt hier posten musste.


    Also, gibt es in NRW tatsächlich neuerdings solche Pflichten? Oder besteht diese Pflicht weiterhin nur für Bewachungs-Unternehmen, die der Gewerbeverordnung der Bewachungs-Branche unterliegen?

  • Ich würde das zwar durchaus begrüßen, wenn dem tatsächlich so wäre...


    ...allerdings sehe ich derzeit auch keine tatsächliche Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen. Der 34a GewO gilt nur für Unternehmen im Bewachungsgewerbe...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


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  • Zudem laufen die dann unter Servicekräfte. Und schon ist die bestimmung ausgehebelt

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • bin ja juristisch durchaus ein bißchen versiert und war (bzw. bin) der meinung, dass keine rechtliche grundlage dem zugrunde liegen sollte.


    das wäre ja praktisch ein komplett neues gesetz - und das sollten wohl schon mehr leute von uns mitbekommen haben!



    werde aber morgen beim ordnungsamt nachhören, wer so einen unsinn verbreitet, dass sogar geschäftsführer eines sicherheitsunternehmens das schon glauben!

  • Zitat von Schattenmann

    ...dass sogar geschäftsführer eines sicherheitsunternehmens das schon glauben!


    Ich möchte hier jetzt niemandem zu nahe treten... aber mir sind durchaus einige sogenannte Geschäftsführer von Sicherheitsunternehmen bekannt, die haben in Sachen rechtliche Ausbildung gerade mal das Notwendigste über sich ergehen lassen... nämlich das, was im §34a GewO gefordert wird... denen kannst du alles erzählen...


    ...noch Fragen, Kienzle?


    :twisted:




    Liebe Chefs, nein, ich werfe nicht alle von euch in einen Topf... aber ihr müsst zugeben, dass es diese Spezies unter euch tatsächlich gibt, und dass der Titel "Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens" an sich keine Qualifikation darstellt, insbesondere in Sachen Ausbildungsstand oder Fachwissen der Person in rechtlichen Fragen.

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  • Zitat von guardian_bw

    Liebe Chefs, nein, ich werfe nicht alle von euch in einen Topf... aber ihr müsst zugeben, dass es diese Spezies unter euch tatsächlich gibt, und dass der Titel "Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens" an sich keine Qualifikation darstellt, insbesondere in Sachen Ausbildungsstand oder Fachwissen der Person in rechtlichen Fragen.


    Wo darf ich des Unterschreiben?
    Bin seit XX Wochen auf Arbeitssuche, XY Gespräche mit "GF´s" geführt und (teilweise) Kopfschüttelnd bzw. mit Krämpfe vor Lachen ausm Büro gegangen....


    EDIT 25.07.2008
    Zum Beitrag!
    Es spielt keine Rolle, ob das Personal über einen Dienstleister gestellt wird oder direkt beim Veranstalter/Gastronom angestellt ist. Personen mit dem Aufgabenumfeld "Türsteher" müssen Sachkundeprüfung ablegen oder sind gemäß BewachV Abschnitt 5 Schlussvorschriften befreit.


    Habe dieses schon mit dem OSD Düsseldorf sowie mit der IHK Essen durchgekaut...Überall die gleiche Antwort


    Sollte jemand andere Info´s haben, immer her damit!



    Grüße
    Wachfuzzi

  • ah ha - damit widersprichst du aber dem oben gesagten!


    mit welcher rechtfertigung sollte ein mitarbeiter einer discothek der bewachungsverodnung unterstehen?

  • Zitat von Schattenmann

    ah ha - damit widersprichst du aber dem oben gesagten!


    Mh? Damit widerspreche ich? Les mal genau was ich da "Unterschreibe" oder vertausche ich Deine Antwort mit was anderem?


    Zitat von Schattenmann

    mit welcher rechtfertigung sollte ein mitarbeiter einer discothek der bewachungsverodnung unterstehen?


    Nicht ein Mitarbeiter, sondern der Mitarbeiter der Sicherheitsrelevante Aufgaben durchführt, hier: Türsteher



    Kann nur das wiedergeben, was mein AG/ich von der IHK/OSD als Antwort erhalten haben!


    Grüße
    Wachfuzzi

  • ok, also mal etwas klarheit hier:


    ein mitarbeiter einer discothek untersteht NICHT der bewachungsverordnung! die bewachungsverordnung zählt für wen? richtig, für bewachungsunternehmen. als betreiber einer discothe ist man eben NICHT bewachungsunternehmer. sollte eine ihk oder ein ordnungsmat sich momentan auf eine andere auslegung berufen, so ist den zuständigen damen und herren anzuraten, die gelben seiten in die hand zu nehmen und sich dort versierten rat einzuholen.


    natürlich ist man als unternehmer auf ordnungsgemässe aussagen der zuständigen einrichtungen angewiesen, leider arb eiten auch dort menschen und bekanntlich werden wo menschen arbeiten fehler gemacht.


    natürlich wäre es WÜNSCHENSWERT, wenn solch eine regelung existieren würde, leider ist dem, wie schon gesagt, NICHT so.


    ach so, bevor mal wieder die frage aufkommt, woher ich meine weisheiten beziehe:


    da ich von der materie so gar keine ahnung habe, nicht in der lage bin bei der DIHK anzuklingeln oder fragen bei höheren ordnungsbehörden zu stellen, nehme ich meistens eine KRISTALLKUGEL deute die die bilder und pendle sie anschliessend aus......
    sorry muss nun abbrechen, mich plagt gerade wieder eine vision...



    ricon


    wachfuzzi: sorry, aber du verrennst dich gerade, geb dir mal den anstoss es zu überdenken.....lese mal den fetten teil


    1. Anwendungsbereich des § 34 a GewO
    1.1 Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums
    fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen
    Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des § 34 a GewO
    vor.
    Eine Bewachung gemäß § 34 a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit
    vor Gefahren.

  • Zitat von wachfuzzi


    Nicht ein Mitarbeiter, sondern der Mitarbeiter der Sicherheitsrelevante Aufgaben durchführt, hier: Türsteher


    wachfuzzi, auch der Mitarbeiter der Discothek, der als Türsteher angestellt ist, ist eben ein Mitarbeiter der Discothek und nicht eines Sicherheitsunternehmens...


    Der 34a GewO richtet sich genauso wie die BewachV nur an Unternehmen und Mitarbeiter des Bewachungsgewerbes, und nicht an Mitarbeiter eines anderen Gewerbes...


    ...ich sehe auch keinerlei Rechtsgrundlage für ein Ordnungsamt, die Sachkundeprüfung für Mitarbeiter des Gastronomiegewerbes (und nichts anderes liegt hier vor) zu fordern. Und ich weiss auch wirklich nicht, wie die IHK in Essen zu dieser abenteuerlichen Auslegung kommt...
    So sehr ich das auch begrüßen wurde, wenn denn dem tatsächlich so wäre...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von ricon

    wachfuzzi: sorry, aber du verrennst dich gerade, geb dir mal den anstoss es zu überdenken.....lese mal den fetten teil


    Ich verrenne mich gerade? Hä? Bin ich BANANE oder Ihr nicht in der Lage zu Lesen? Was hab ich den geschrieben? Das des meine "Idee" ist oder das ich die Info woher habe? Mh?


    Hat jemand die IHK/Ordnungsamt mal angerufen und dieses angefragt/erfragt von euch? Mache mir mal den Spaß und werd des mal SCHRIFTLICH erfragen!


    Grüße
    Wachfuzzi

  • Du kannst das Ganze auch in Stein gemeisselt erfragen, ein anderes Ergebnis als das bereits Genannte wirst du nicht bekommen.


    http://www.ihk24-lueneburg.de/…ung/Bewachungsgewerbe.jsp


    Unter Punkt 3. wird es nocheinmal genau dargelegt.


    http://www.kiel.de/Aemter_01_b…1/Bewachungserlaubnis.htm


    hier bereits im Grundsatz


    http://www.ihk-nordwestfalen.d…verwaltungsvorschrift.pdf


    Das ist die bundeseinheitliche MusterVV aus der der Satz von Ricon stammt.


    GewO ist ebenfalls bundeseinheitlich, also schreib IHKen an....eine andere Auskunft kannst du nur kriegen wenn des Sachbearbeiter oberhalb einer besimmten Promillegrenze oder seit Wochen unterhalb seines Schlafminimums liegt.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • also wachfuzzi,


    ich glaube du hast meinen post nicht ganz gelesen! schau dir mal den teil mit DIHK ff. an! ich war durchaus in der lage die tastatur eines telefones zu bedienen und den richtigen leuten in den richtigen positionen die richtigen fragen zu stellen.


    die antwoert findest du in der bewachV und der gerwerbeordnung. das ist unsere arbeits- und rechtsgrundlage, basta.


    mein verrennen bezog sich auf den teil:


    Nicht ein Mitarbeiter, sondern der Mitarbeiter der Sicherheitsrelevante Aufgaben durchführt, hier: Türsteher



    wenn der türsteher bei der discothek angestellt ist, benötigt er GAR NIX!


    und wie landgraf schon schrieb: alle anderen aussagen irgendwelcher schlafbemangelten oder promillesammelnder sachbearbeiter sind schlichtweg.....FALSCH!



    ricon[/quote]

  • @


    Wer hat der hat - es gilt also Bestandsschutz für die Altkader der Tür...
    Alle die "neu" einsteigen wollen, sollen wenigstens 34a haben..
    So habe ich das verstanden.
    Was ist daran schlecht?
    Aber:
    (Man sollte auch nicht alle verdammen, die vor Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung bereits im Sinne dieser §§ geschafft haben, aber deren Anforderungen nach heutiger Sicht (angeblich) nicht erfüllen...)

  • noch mehr verwirrung...


    ist das deine meinung, dass die "neulinge" eine unterrichtung nach §34a haben müssen oder ist das eine neue gesetzliche vorschrift? wenn ja - für welches bundesland und vor allem - welcher quelle entnimmst du das?

  • Von der Unterrichtung hat, glaub ich, niemand etwas gesagt.


    Es gilt noch immer - Türsteher gastgewerblicher Discotheken, welche dort durch ein Bewachungsunternehmen eingesetzt werden, müssen erfolgreich die Sachkundeprüfung abgelegt haben.
    Ausnahmen sind in der BewachV genannt.


    Nix anderes zählt, die Länder können hier auch kein eigenes Süppchen kochen.


    Wenn die Türsteher direkt bei der Discothek angestellt sind, brauchen sie weiterhin leider keine Mindestqualifikation.


    Wenn ein Sachbearbeiter des Landkreises Kleinkleckersdorf was anderes meint, ist es einfach falsch.

  • also, nach dem es nun auch der letzte aus den hier erstellten beiträgen lesen kann, wie die momentane rechtslage aussieht oder jeder normalbegabte internetuser sich die entsprechenden quellen nochmal selbst suchen kann......wäre es bitte möglich, diesen unsinn zu schliessen bevor mir die contenance verloren geht?


    danke


    ricon

  • Hier bleibt noch offen... Schattenmann wollte noch bei dem entsprechenden Amt nachhören und die Begründung für das Vorgehen besorgen... so es denn überhaupt eine gibt...


    ...und es wäre doch schade, wenn dann hier dicht wäre und deshalb nichts mehr hier berichtet werden kann.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • ja - bitte solange noch auflassen! im augenblick ziert sich der chef der security-firma und meint, er würde für mich den namen (des zuständigen beamten) noch ermitteln müssen ... sobald ich den namen habe ruf ich an und werde berichten!! (oder eben, sobald der securitychef seinen bluff zugibt)

  • so, Ergebnis für heute.


    IHK Hagen bestätigt es unter Vorbehalt, dass Türsteher einer Discothek eine Prüfung auch ohne Sicherheitsfirma brauchen. Genaue (und verbindliche) Auskunft mit Rechtsnorm erteilt mir morgen Herr Willvock.


    Ordnungsamt Köln bestägt es ebenfalls unter Vorbehalt. Genaue Auskunft wird mir dort morgen Herr Königsfell (vom Amt für Gaststättengewerbe) erteilen.


    Es scheint tatsächlich eine Nouvelierung in der Gewerbeverodnung zu geben.
    Sobald ich die Rechtsnorm habe, die all dem zugrunde liegt sag ich bescheid!